Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung ist die private, dh ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene Veröffentlichung einer Entscheidung nach stRsp nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig (4 Ob 71/33 = SZ 15/124, 2 Ob 99/55 = SZ 28/63; zuletzt etwa 4 Ob 293/99p; vgl RIS-Justiz RS0077699, RS0077806). Sie kann allerdings nach § 1 UWG sittenwidrig sein, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft der Entscheidung oder ähnliche Umstände eine Irreführung des angesprochenen Publikums erfolgt (erfolgen kann) oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der Eigenwerbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (4 Ob 323/74 = SZ 47/67 - Urteilsveröffentlichung auf eigene Kosten mwN; RIS-Justiz RS0077699; zuletzt etwa 4 Ob 293/99p). Eine in diesem Sinn relevante Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Urteilsveröffentlichung beruhe auf einer gerichtlichen Ermächtigung (4 Ob 232/74 = SZ 47/67; 4 Ob 319/76). Diese differenzierende Auffassung wird auch im (jüngeren) Schrifttum geteilt (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung3 [2006] Rz 416 ff; Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG [2006] § 25 Rz 10; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [1982] Rz1. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung ist die private, dh ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene Veröffentlichung einer Entscheidung nach stRsp nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig (4 Ob 71/33 = SZ 15/124, 2 Ob 99/55 = SZ 28/63; zuletzt etwa 4 Ob 293/99p; vergleiche RIS-Justiz RS0077699, RS0077806). Sie kann allerdings nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig sein, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft der Entscheidung oder ähnliche Umstände eine Irreführung des angesprochenen Publikums erfolgt (erfolgen kann) oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der Eigenwerbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (4 Ob 323/74 = SZ 47/67 - Urteilsveröffentlichung auf eigene Kosten mwN; RIS-Justiz RS0077699; zuletzt etwa 4 Ob 293/99p). Eine in diesem Sinn relevante Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Urteilsveröffentlichung beruhe auf einer gerichtlichen Ermächtigung (4 Ob 232/74 = SZ 47/67; 4 Ob 319/76). Diese differenzierende Auffassung wird auch im (jüngeren) Schrifttum geteilt (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung3 [2006] Rz 416 ff; Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG [2006] Paragraph 25, Rz 10; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [1982] Rz
590.1 f). Die strengere Auffassung von Schuster-Bonnott (Wesen und Grenzen der privatrechtlichen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung mit Bemerkungen zur Wiederholungsgefahr, ÖBl 1980, 57 ff), wonach die Veröffentlichung nur nach Maßgabe einer gerichtlichen Ermächtigung zulässig sei, ist vereinzelt geblieben.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. § 25 Abs 3 UWG enthält keine abschließende Regelung zur Zulässigkeit von Urteilsveröffentlichungen oder von - grundsätzlich gleich zu beurteilenden (RIS-Justiz 0077868) - Mitteilungen über den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen. Sein Regelungsgegenstand ist die Veröffentlichung auf Kosten des unterlegenen Beklagten. Daraus kann nur der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Veröffentlichung ohne gerichtliche Ermächtigung nicht vom Beklagten zu finanzieren ist. Die generelle Unzulässigkeit kann aus dieser Bestimmung aber nicht abgeleitet werden.Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Paragraph 25, Absatz 3, UWG enthält keine abschließende Regelung zur Zulässigkeit von Urteilsveröffentlichungen oder von - grundsätzlich gleich zu beurteilenden (RIS-Justiz 0077868) - Mitteilungen über den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen. Sein Regelungsgegenstand ist die Veröffentlichung auf Kosten des unterlegenen Beklagten. Daraus kann nur der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Veröffentlichung ohne gerichtliche Ermächtigung nicht vom Beklagten zu finanzieren ist. Die generelle Unzulässigkeit kann aus dieser Bestimmung aber nicht abgeleitet werden.
Die Unzulässigkeit kann sich im Einzelfall aus § 1 UWG oder aus dem allgemeinen Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB ergeben. Dabei ist aber die Information der Öffentlichkeit über eine für die Gegenseite nachteilige Entscheidung nicht von vornherein als sittenwidrig anzusehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Irreführung über den Inhalt oder die Tragweite der Entscheidung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen wird, oder ob sonst sachfremde Motive derart im Vordergrund stehen, dass die Veröffentlichung ungeachtet des grundsätzlich bestehenden Rechts auf wahrheitsgemäße Information der Öffentlichkeit als sittenwidrig angesehen werden muss.Die Unzulässigkeit kann sich im Einzelfall aus Paragraph eins, UWG oder aus dem allgemeinen Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ergeben. Dabei ist aber die Information der Öffentlichkeit über eine für die Gegenseite nachteilige Entscheidung nicht von vornherein als sittenwidrig anzusehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Irreführung über den Inhalt oder die Tragweite der Entscheidung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen wird, oder ob sonst sachfremde Motive derart im Vordergrund stehen, dass die Veröffentlichung ungeachtet des grundsätzlich bestehenden Rechts auf wahrheitsgemäße Information der Öffentlichkeit als sittenwidrig angesehen werden muss.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgendem Ergebnis:
2.1. Die strittige Einschaltung hatte das typische Erscheinungsbild einer Urteilsveröffentlichung aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung. Daher wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, die Veröffentlichung sei tatsächlich vom Gericht „verfügt" worden. Damit verbunden wird oft die Annahme sein, dass eine solche „amtliche" Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung nur bei besonders gravierenden Wettbewerbsverstößen erfolgt. Das Unterlassungsurteil gewinnt dadurch in der Wahrnehmung der Leser ein besonderes Gewicht. Damit ist die Veröffentlichung zur Irreführung des Publikums geeignet. Aufgrund der Vorgeschichte - die Klägerin hatte die Veröffentlichung des zu ihren Gunsten ergangenen Urteils angekündigt - ist auch offenkundig, dass die Beklagte diese Wirkung beabsichtigt hatte. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass mit der Veröffentlichung der Eindruck einer gerichtlichen Ermächtigung erweckt werden sollte, um damit ein (auch formales) Gegengewicht zu der aufgrund einer solchen Ermächtigung erfolgenden Einschaltung des zu Lasten der Beklagten ergangenen Urteils zu schaffen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG. Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes indiziert die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr; für den Wegfall ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0037661, RS0005402). Wiederholungsgefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beklagte - wie hier - ihre Unterlassungspflicht im Prozess bestreitet und (daher) keine Gewähr dafür besteht, dass sie Verstöße in Zukunft unterlässt (RIS-Justiz RS0012005).2.1. Die strittige Einschaltung hatte das typische Erscheinungsbild einer Urteilsveröffentlichung aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung. Daher wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, die Veröffentlichung sei tatsächlich vom Gericht „verfügt" worden. Damit verbunden wird oft die Annahme sein, dass eine solche „amtliche" Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung nur bei besonders gravierenden Wettbewerbsverstößen erfolgt. Das Unterlassungsurteil gewinnt dadurch in der Wahrnehmung der Leser ein besonderes Gewicht. Damit ist die Veröffentlichung zur Irreführung des Publikums geeignet. Aufgrund der Vorgeschichte - die Klägerin hatte die Veröffentlichung des zu ihren Gunsten ergangenen Urteils angekündigt - ist auch offenkundig, dass die Beklagte diese Wirkung beabsichtigt hatte. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass mit der Veröffentlichung der Eindruck einer gerichtlichen Ermächtigung erweckt werden sollte, um damit ein (auch formales) Gegengewicht zu der aufgrund einer solchen Ermächtigung erfolgenden Einschaltung des zu Lasten der Beklagten ergangenen Urteils zu schaffen. Darin liegt ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes indiziert die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr; für den Wegfall ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0037661, RS0005402). Wiederholungsgefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beklagte - wie hier - ihre Unterlassungspflicht im Prozess bestreitet und (daher) keine Gewähr dafür besteht, dass sie Verstöße in Zukunft unterlässt (RIS-Justiz RS0012005).
Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot war daher zu bestätigen, soweit es das Erwecken des unrichtigen Eindrucks betrifft, es liege eine gerichtliche Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung vor.
2.2. Die Vorinstanzen haben der Beklagten darüber hinaus aber auch jede andere Veröffentlichung des Urteils verboten, soweit sie - in Bezug auf das Medium und/oder die Gestaltung - nicht durch eine Ermächtigung nach § 25 Abs 3 UWG gedeckt ist. Dieses umfassende Verbot steht im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung, wonach private Urteilsveröffentlichungen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Verboten kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen werden, nicht aber generell. Insofern waren die Entscheidungen daher im Sinn einer Teilabweisung abzuändern.2.2. Die Vorinstanzen haben der Beklagten darüber hinaus aber auch jede andere Veröffentlichung des Urteils verboten, soweit sie - in Bezug auf das Medium und/oder die Gestaltung - nicht durch eine Ermächtigung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG gedeckt ist. Dieses umfassende Verbot steht im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung, wonach private Urteilsveröffentlichungen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Verboten kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen werden, nicht aber generell. Insofern waren die Entscheidungen daher im Sinn einer Teilabweisung abzuändern.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem Begehren in allen Instanzen etwa zur Hälfte obsiegt.3. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem Begehren in allen Instanzen etwa zur Hälfte obsiegt.