Begründung:
Der Beklagtenvertreter versandte am 12. September 1975 an mehrere Einzelhändler, die Emailwaren vertreiben, ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Betrifft: A*
Sehr geehrte Herren!
Ich schreiben Ihnen Auftrags der Wiener Emailmanufaktur Mi* GesmbH & Co KG, *.
Wie Ihnen bekannt ist, befaßt sich meine Mandantschaft mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schmuckstücken und Ziergegenständen aus Email. Meine Mandantin mußte hiebei feststellen, daß die von ihr kreierten Modelle und Dessins von der Firma Wiener Emailmanufaktur A* Gesellschaft & Co KG, in der Folge kurz A* genannt, * systematisch nachgeahmt werden. Auf Grund dieses Sachverhaltes hat meine Mandantschaft die Firma A* auf Unterlassung des Vertriebes der Imitationsschmuckstücke und Ziergegenstände zu 18 Cg 134/75 des Handelsgerichtes Wien geklagt. Über Antrag meiner Mandantschaft wurde der Firma A* mittels Einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 13. Juni 1975 verboten, die inkriminierten Schmuckstücke und Ziergegenstände zu vertreiben, wobei das Handelsgericht Wien bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Firma A* die Erzeugnisse meiner Mandantschaft kopiert und sklavisch nachahmt, sodaß die Firma A* gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr gemäß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im folgenden kurz UWG) verstoßen hat.Wie Ihnen bekannt ist, befaßt sich meine Mandantschaft mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schmuckstücken und Ziergegenständen aus Email. Meine Mandantin mußte hiebei feststellen, daß die von ihr kreierten Modelle und Dessins von der Firma Wiener Emailmanufaktur A* Gesellschaft & Co KG, in der Folge kurz A* genannt, * systematisch nachgeahmt werden. Auf Grund dieses Sachverhaltes hat meine Mandantschaft die Firma A* auf Unterlassung des Vertriebes der Imitationsschmuckstücke und Ziergegenstände zu 18 Cg 134/75 des Handelsgerichtes Wien geklagt. Über Antrag meiner Mandantschaft wurde der Firma A* mittels Einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 13. Juni 1975 verboten, die inkriminierten Schmuckstücke und Ziergegenstände zu vertreiben, wobei das Handelsgericht Wien bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Firma A* die Erzeugnisse meiner Mandantschaft kopiert und sklavisch nachahmt, sodaß die Firma A* gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr gemäß Paragraph eins, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im folgenden kurz UWG) verstoßen hat.
In der Anlage übermittle ich Ihnen nun 76 Stück Fotos, auf denen sie mit „O“ gekennzeichnet das Erzeugnis meiner Mandantschaft, mit „K“ gekennzeichnet den Imitationsgegenstand der Firma A* erkennen können.
Durch die von mir im vorstehenden herangezogene Einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien wurde der Firma A* der Vertrieb von Schmuck- und Ziergegenständen untersagt, die auf den Fotos mit „K“ gekennzeichnet sind.
Für eine deliktische Handlung, wie es ein Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr aber nun darstellt (siehe hiezu Große Manz-sche Gesetzesausgabe zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1971, Entscheidung Nr. 289 zu § 14 UWG und Entscheidung 917 zu § 1 UWG), haften aber nun alle, die sich in der deliktischen Richtung betätigen. Ich bitte, nicht ungehalten zu sein, wenn ich unterstelle, daß Ihnen als branchenkundige Firma die systematische Nachahmung der Produkte meiner Mandantschaft durch die Firma A* bereits bekannt sein muß. Zweck dieses Briefes ist es aber unter anderem, Ihnen die tatsächlichen Gegebenheiten unmißverständlich vor Augen zu führen.Für eine deliktische Handlung, wie es ein Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr aber nun darstellt (siehe hiezu Große Manz-sche Gesetzesausgabe zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1971, Entscheidung Nr. 289 zu Paragraph 14, UWG und Entscheidung 917 zu Paragraph eins, UWG), haften aber nun alle, die sich in der deliktischen Richtung betätigen. Ich bitte, nicht ungehalten zu sein, wenn ich unterstelle, daß Ihnen als branchenkundige Firma die systematische Nachahmung der Produkte meiner Mandantschaft durch die Firma A* bereits bekannt sein muß. Zweck dieses Briefes ist es aber unter anderem, Ihnen die tatsächlichen Gegebenheiten unmißverständlich vor Augen zu führen.
Auf Grund der vorzitierten Literatur, aber auch auf Grund der wettbewerbsrechtlichen Lehre (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Auflage, 3. Bd., S. 138 ff) steht sohin fest, daß Sie an dem Verstoß der Firma A* gegen § 1 UWG,– und zwar spätestens mit Erhalt dieses Briefes – bewußt teilnehmen, wenn Sie weiterhin Schmuck- und/oder Ziergegenstände, die auf den beiliegenden Fotos mit „K“ gekennzeichnet sind, vertreiben.Auf Grund der vorzitierten Literatur, aber auch auf Grund der wettbewerbsrechtlichen Lehre (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Auflage, 3. Bd., S. 138 ff) steht sohin fest, daß Sie an dem Verstoß der Firma A* gegen Paragraph eins, UWG,– und zwar spätestens mit Erhalt dieses Briefes – bewußt teilnehmen, wenn Sie weiterhin Schmuck- und/oder Ziergegenstände, die auf den beiliegenden Fotos mit „K“ gekennzeichnet sind, vertreiben.
Namens meiner Mandantschaft muß ich Sie daher auffordern, mir innerhalb von acht Tagen bekanntzugeben, daß Sie den Vertrieb der vorstehend bezeichneten Gegenstände und Schmuckstücke in Hinkunft unterlassen.“
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben brachte die Klägerin zu 18 Cg 274/75 des Handelsgerichtes Wien eine Klage auf Unterlassung wettbewerbswidriger Mitteilungen gegen die Beklagten ein.
Darin behauptet die Klägerin, sie habe gegen die vom Handelsgericht Wien am 13. Juni 1975, 18 Cg 134/75-10, erlassene Einstweilige Verfügung zwar fristgerecht Rekurs erhoben, über den noch nicht entschieden sei, zugleich aber nach Zustellung der Verfügung am 14. Juli 1975, mit dem diese wirksam geworden sei, den Vertrieb der in dieser Verfügung angeführten Emailgegenstände eingestellt und diese seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr an ihre Kunden ausgeliefert. Sämtliche bis dahin ausgelieferten Waren seien den Kunden nicht bloß kommissionsweise überlassen, sondern auf Grund von Bestellungen fix und ohne Rückgaberecht – außer für den Fall der Gewährleistung – verkauft worden.
Die Klägerin nimmt den Rechtsstandpunkt ein, daß die Absendung des bereits angeführten Abmahnungsschreibens an Kunden der Klägerin in mehrfacher Hinsicht sittenwidrig sei. Die Kunden würden dahin irregeführt, als sei das Verbot gegenüber der Klägerin bereits am 13. Juni 1975 wirksam geworden und es sei bis zum 14. Juli 1975 allenfalls ausgelieferte Ware bereits verbotswidrig vertrieben worden. Es werde auch sittenwidrigerweise verschwiegen, daß die Einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig sei. Die Einstweilige Verfügung berechtige die Beklagten auch nicht, vor Abschluß des Definitivverfahrens und ohne dazu durch im Exekutionswege nicht abzustellende Zuwiderhandlungen dazu genötigt zu sein, den Kunden der Klägerin Abbildungen zu übersenden, auf denen die Erzeugnisse der Klägerin als „Kopie“ bezeichnet werden. Vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu 18 Cg 134/75 sei die Unterstellung allgemein bekannter und offenkundiger wettbewerbswidriger Nachahmung jedenfalls wettbewerbswidrig. Ebenso wettbewerbswidrig sei die Aufforderung an die Kunden der Klägerin, den Vertrieb der von der Einstweiligen Verfügung erfaßten Artikel künftighin in jedem Fall uneingeschränkt zu unterlassen, das heißt also, auch nicht nur soweit diese Waren nach dem 14. Juli 1975 ausgeliefert worden seien, und nicht nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu 18 Cg 134/75 des Handelsgerichtes Wien, sondern überhaupt, das hieße auch für den Fall einer Klagsabweisung. Das Rundschreiben gehe daher über das der Erstbeklagten nach der Sach- und Interessenlage zuzubilligende Informationsbedürfnis, insbesondere über eine objektive Mitteilung des bloßen Verfahrensstandes, hinaus. Es verfolge vielmehr ausschließlich den Zweck, die Klägerin in den Augen ihrer Kunden herabzusetzen, diese zu verunsichern und ihr geschäftlichen Schaden zuzufügen. Dies sei nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise mit den anständigen Gebräuchen im Handel und Verkehr unvereinbar und sittenwidrig.
Die Klägerin begehrt daher, die Beklagten schuldig zu erkennen, die inkriminierten Mitteilungen zu unterlassen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Antrages der Klägerin und machen im wesentlichen geltend, daß die vom Beklagtenvertreter in ihrem Auftrag versandten Verwarnungsschreiben nur den Zweck gehabt hätten, zu erreichen, daß dritte Firmen von der klagenden Partei nachgeahmte Waren weiterhin nicht mehr vertreiben. Die Schreiben seien nicht in Wettbewerbsabsicht und nicht zu Wettbewerbszwecken versendet worden; Interessen der klagenden Partei seien nur indirekt betroffen worden. Im Verwarnungsschreiben anzuführen, daß die Einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig sei, sei nicht erforderlich gewesen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ab.
Es ging als bescheinigt davon aus, daß jedem der Schreiben Beilage ./B 1-6 vom Beklagtenvertreter 76 Fotos beigelegt worden seien. Auf diesen seien jene Erzeugnisse der Klägerin dargestellt worden, deren Vertrieb dieser mit der zu 18 Cg 134/75 angeführten Einstweiligen Verfügung verboten worden sei. Teilweise seien die Waren mit dem Buchstaben „K“ gekennzeichnet, teilweise mit der Bezeichnung „Kopie“. Es sei bescheinigt, daß die Klägerin nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung am 14. Juli 1975 keine der in deren Spruch angeführten Emailwaren mehr vertrieben habe und daß die Ware nur fix verkauft worden sei.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Beklagten die von ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzten Handlungen gegen die Klägerin gegen sich gelten lassen müßten. Sie hätten daher allfällige durch das Schreiben Beil. ./B 1-6 begangene Wettbewerbsverstöße zu vertreten. Indes enthielten die vom Beklagtenvertreter versendeten Schreiben keine sittenwidrigen Mitteilungen, weil die Beklagten zweifellos berechtigt gewesen seien, die jedenfalls bereits wirksam gewordene Einstweilige Verfügung den branchenkundigen Firmen zur Kenntnis zu bringen und sich dazu auch die Lichtbilder, Beilage ./C 1-76, mit den Abbildungen der Emailarbeiten, auf die sich die Einstweilige Verfügung zu 18 Cg 134/75-2 bezieht, beizufügen.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung teilweise. Es verbot den beklagten Parteien für die Dauer des anhängigen Rechtsstreites gegenüber Einzelhändlern, die als Bezieher von Waren, wie sie auf den Lichtbildern laut Beilage ./C 1-76 abgebildet sind, in Frage kommen, Schreiben wie Beilage ./B (1-6) und den – richtig wohl die – schon erwähnten Lichtbildern zu versenden, es sei denn, in diesen Schreiben wird unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß
a) die Einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 13. Juni 1975, 18 Cg 134/75-2, erst am 17. Juli 1975 wirksam wurde und daß sie jedenfalls nur für die Dauer des zu 18 Cg 134/75 anhängigen Rechtsstreites zwischen der Wiener Emailmanufaktur M* Gesellschaft m.b.H. und Co KG, , wider die Wiener Emailmanufaktur A* Gesellschaft m.b.H und Co. KG, *, bewilligt wurde;
b) daß die angeschriebenen bzw. die mit dem Kläger in Geschäftsverbindung gestandenen Händler nur dann wettbewerbsrechtlich von den hier als Beklagten und Antragsgegnerinnen auftretenden Parteien gerichtlich belangt werden können, soferne diesen in einem Verfahren wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen sie die Glaubhaftmachung und in einem Streitverfahren gegen sie der Beweis gelingt, es habe dem betreffenden Händler bekannt sein müssen, daß es sich bei Emailarbeiten, die er von der klagenden und gefährdeten Partei bezog, sofern es sich um solche handelt, die aus den Beilagen ./C 1-76 ersichtlich sind, um solche handelt, die durch die klagende und gefährdete Partei mittels sklavischer Nachahmung von Produkten der beklagten Parteien und Antragsgegnerinnen erzeugt wurden;
c) daß ein weiterer Vertrieb jener von der klagenden Partei und Antragstellerin bezogenen Waren, wie sie des näheren aus der Beilage ./C 1-76 ersichtlich sind, durch den betreffenden Händler zulässig ist, die er noch in Unkenntnis, daß diese, wie unter lit. b) näher ausgeführt, sklavisch nachgeahmt sind, von der klagenden und gefährdeten Partei erworben hat.c) daß ein weiterer Vertrieb jener von der klagenden Partei und Antragstellerin bezogenen Waren, wie sie des näheren aus der Beilage ./C 1-76 ersichtlich sind, durch den betreffenden Händler zulässig ist, die er noch in Unkenntnis, daß diese, wie unter Litera b,) näher ausgeführt, sklavisch nachgeahmt sind, von der klagenden und gefährdeten Partei erworben hat.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sie Emailarbeiten erzeugen und vertreiben und daß jedenfalls einige der vom Beklagtenvertreter angeschriebenen Händler auch von der klagenden Partei Emailarbeiten bezogen haben, und durch das Verwarnungsschreiben des Beklagtenvertreters bei den Adressaten der Eindruck habe entstehen können, der Vertrieb der angeführten Waren sei ab 13. Juni 1975 endgültig verboten. Damit werde der Inhalt der zugunsten der Beklagten ergangenen Einstweiligen Verfügung in irreführender Weise wiedergegeben. Das bedeute einen Verstoß gegen das im Wettbewerb zu beachtende Wahrheitsgebot und die Behauptung und Verbreitung von Tatsachen, die geeignet seien, den Betrieb der klagenden Partei zu schädigen. Das sei nach §§ 1 und 7 UWG sittenwidrig. Da ein Einzelhändler Waren, die er „gutgläubig“ – nämlich ohne Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes der klagenden Partei – erworben habe, auch dann weiterveräußern dürfe, wenn er nachträglich von diesem Wettbewerbsverstoß erfahre, hätte im Verwarnungsschreiben deutlich zum Ausdruck kommen müssen, daß noch in Unkenntnis der sklavischen Nachahmung bezogene Waren auch nach Erhalt des Schreibens ohne Gefahr einer erfolgreichen gerichtlichen Belangung durch die Beklagten weiterhin vertrieben werden können. Die geschäftlichen Beziehungen der klagenden Partei zu ihren Kunden werde aber durch das Schreiben auch deswegen verunsichert, weil die Kenntnis einer von der klagenden Partei systematisch betriebenen sklavischen Nachahmung von Waren der Beklagten unterstellt werde, ohne einen Hinweis darauf, daß die Beklagten diese Kenntnis in einem Verfahren gegen einen der Händler erst beweisen müssen. Durch die Aufforderung, dem Beklagtenvertreter innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben, daß der angeschriebene Händler den Vertrieb der in Rede stehenden Gegenstände und Schmuckstücke unterlassen werde, werde wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, daß bereits endgültig feststehe, daß diese Waren der klagenden Partei sklavische Nachahmungen von Waren der Beklagten darstellen und die Händler wegen der erlassenen Einstweiligen Verfügung dies unwiderlegbar und zeitlich unbeschränkt gegen sich gelten lassen müßten. Durch diese irreführenden Mitteilungen würden die Absatzmöglichkeiten der klagenden Partei in unlauterer Weise gestört. Hiebei sei nicht maßgeblich, welche Bedeutung der Beklagtenvertreter dem Verwarnungsschreiben geben wollte, sondern welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise diesem Schreiben zulegen konnten.Das Rekursgericht ging davon aus, daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sie Emailarbeiten erzeugen und vertreiben und daß jedenfalls einige der vom Beklagtenvertreter angeschriebenen Händler auch von der klagenden Partei Emailarbeiten bezogen haben, und durch das Verwarnungsschreiben des Beklagtenvertreters bei den Adressaten der Eindruck habe entstehen können, der Vertrieb der angeführten Waren sei ab 13. Juni 1975 endgültig verboten. Damit werde der Inhalt der zugunsten der Beklagten ergangenen Einstweiligen Verfügung in irreführender Weise wiedergegeben. Das bedeute einen Verstoß gegen das im Wettbewerb zu beachtende Wahrheitsgebot und die Behauptung und Verbreitung von Tatsachen, die geeignet seien, den Betrieb der klagenden Partei zu schädigen. Das sei nach Paragraphen eins und 7 UWG sittenwidrig. Da ein Einzelhändler Waren, die er „gutgläubig“ – nämlich ohne Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes der klagenden Partei – erworben habe, auch dann weiterveräußern dürfe, wenn er nachträglich von diesem Wettbewerbsverstoß erfahre, hätte im Verwarnungsschreiben deutlich zum Ausdruck kommen müssen, daß noch in Unkenntnis der sklavischen Nachahmung bezogene Waren auch nach Erhalt des Schreibens ohne Gefahr einer erfolgreichen gerichtlichen Belangung durch die Beklagten weiterhin vertrieben werden können. Die geschäftlichen Beziehungen der klagenden Partei zu ihren Kunden werde aber durch das Schreiben auch deswegen verunsichert, weil die Kenntnis einer von der klagenden Partei systematisch betriebenen sklavischen Nachahmung von Waren der Beklagten unterstellt werde, ohne einen Hinweis darauf, daß die Beklagten diese Kenntnis in einem Verfahren gegen einen der Händler erst beweisen müssen. Durch die Aufforderung, dem Beklagtenvertreter innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben, daß der angeschriebene Händler den Vertrieb der in Rede stehenden Gegenstände und Schmuckstücke unterlassen werde, werde wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, daß bereits endgültig feststehe, daß diese Waren der klagenden Partei sklavische Nachahmungen von Waren der Beklagten darstellen und die Händler wegen der erlassenen Einstweiligen Verfügung dies unwiderlegbar und zeitlich unbeschränkt gegen sich gelten lassen müßten. Durch diese irreführenden Mitteilungen würden die Absatzmöglichkeiten der klagenden Partei in unlauterer Weise gestört. Hiebei sei nicht maßgeblich, welche Bedeutung der Beklagtenvertreter dem Verwarnungsschreiben geben wollte, sondern welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise diesem Schreiben zulegen konnten.
Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.