Rechtssatz RS0077921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077921
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG.Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen Paragraph 78, UrhG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1075/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1075/94
- 4 Ob 52/11t
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 52/11t
Vgl auch; Beisatz: Mangels Erkennbarkeit scheidet eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Abgebildeten von vornherein aus. (T1)
- 4 Ob 82/11d
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 82/11d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Vgl; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, siehe RS0127780. (T2)
Veröff: SZ 2012/55
- 6 Ob 2/17p
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 2/17p
Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077921
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB01075_9400000_001