Rechtssatz RS0077926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077926
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Rechtssatz
Sind Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden. Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus.Sind Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden. Das reicht für den Schutz des Paragraph 78, UrhG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077926
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB01075_9400000_002