Rechtssatz RS0077948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077948
Entscheidungsdatum
08.11.1994
Rechtssatz
Ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses einer "Person des öffentlichen Lebens" im Zusammenhang mit einem von ihr angestrengten Prozeß kann nur dann nicht abgesprochen werden, wenn die Berichterstattung wahr ist und die Veröffentlichung des Bildnisses nicht (auch) dazu dient, die Aufmerksamkeit der Leser auf grob ehrenrührige Behauptungen zu lenken, so daß diese einprägsamer werden. "Die lästige Witwe"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077948
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00094_9400000_002