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Rechtssatz RS0077948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077948

Geschäftszahl

4Ob94/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses einer "Person des öffentlichen Lebens" im Zusammenhang mit einem von ihr angestrengten Prozeß kann nur dann nicht abgesprochen werden, wenn die Berichterstattung wahr ist und die Veröffentlichung des Bildnisses nicht (auch) dazu dient, die Aufmerksamkeit der Leser auf grob ehrenrührige Behauptungen zu lenken, so daß diese einprägsamer werden. "Die lästige Witwe"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077948

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00094_9400000_002