Rechtssatz RS0077971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077971
Geschäftszahl
4Ob338/73; 4Ob363/81; 4Ob406/81; 4Ob16/90; 4Ob127/94; 4Ob205/99x
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Rechtssatz
Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muß ihm aber auch zugebilligt werden, nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/73
Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
Veröff: ÖBl 1974,97
- 4 Ob 363/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 363/81
nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. (T1) nur: Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung. (T2) Beisatz: Werbefoto einer AHS-Lehrerin. (T3) Beisatz: Ich liebe Toyota. (T4) Veröff: ÖBl 1982,85
- 4 Ob 406/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
ähnlich; nur T1
Beisatz: Fußballer (T5)
Anm: Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367; hiezu Nowakowski in ÖBl 1983,97
- 4 Ob 16/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
Vgl auch; Veröff: MR 1990,141 (Polak)
- 4 Ob 127/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
nur T1
Anm: Veröff: SZ 67/224
- 4 Ob 205/99x
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 205/99x
Auch; nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077971
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_004