Rechtssatz RS0078031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078031
Entscheidungsdatum
27.11.1973
Rechtssatz
Das Gesetz gewährt den Schutz gegen unbefugte Verwendung des Bildnisses und räumt ihn auch dann ein, wenn der Abgebildete die Veröffentlichung seines Bildes in einem anderen Fall erlaubt hatte oder er sie dulden mußte, weil dort seine Interessen gegenüber höherwertigen Interessen an der Veröffentlichung des Bildes zurückstehen mußten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078031
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_005