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Rechtssatz RS0078056

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078056

Geschäftszahl

4Ob338/73

Entscheidungsdatum

27.11.1973

Rechtssatz

Geht es ausschließlich um wirtschaftliche Interesse, hat der Werbende keinen Anspruch darauf, den Ruf, die Bekanntheit oder die Beliebtheit, die sich eine andere Person erworben hat, ohne Entgelt zur Förderung seiner Interessen, insbesondere des Absatzes seiner Waren, verwerten zu können. Die Abwägung der Interessen der abgebildeten Person und der Interessen des Werbenden fällt daher in einem solchen Fall zugunsten der abgebildeten Person aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1); Veröff: ÖBl 1974,97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078056

Im RIS seit

27.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_007