Rechtssatz RS0078056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078056
Entscheidungsdatum
27.11.1973
Rechtssatz
Geht es ausschließlich um wirtschaftliche Interesse, hat der Werbende keinen Anspruch darauf, den Ruf, die Bekanntheit oder die Beliebtheit, die sich eine andere Person erworben hat, ohne Entgelt zur Förderung seiner Interessen, insbesondere des Absatzes seiner Waren, verwerten zu können. Die Abwägung der Interessen der abgebildeten Person und der Interessen des Werbenden fällt daher in einem solchen Fall zugunsten der abgebildeten Person aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078056
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_007