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Rechtssatz RS0078216

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078216

Geschäftszahl

4Ob47/91

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Rechtssatz

Lehnt sich die beanstandete Werbung nicht an den guten Ruf einer von der Klägerin stammenden Ware oder Leistung an, sondern enthält sie nur den Hinweis, daß die Beklagte und die Klägerin (oder andere zum selben internationalen Konzern gehörende Gesellschaften) denselben Wirkstoff verwenden, woraus abzuleiten sei, daß auch die Klägerin diesen Wirkstoff offenbar "schätzt", liegt keine sittenwidrige anlehnende Werbung vor. Eine solche Werbemethode kann etwa mit der Ankündigung eines Erzeugers einer Ware verglichen werden, der als Referenz für deren Güte auf renommierte Handelsunternehmen verweist, welche diese Ware vertreiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 47/91
    Veröff: GRURInt 1992,468 = WBl 1991,397 = MR 1992,33 (Korn) = ecolex 1991,862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078216

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00047_9100000_004