Den Ausführungen in der Revision, daß die beanstandete Werbeaussage weder irreführend im Sinne des § 2 UWG ist noch eine sittenwidrige Rufausbeutung oder einen sittenwidrigen herabsetzenden Werbevergleich enthält, ist beizupflichten:Den Ausführungen in der Revision, daß die beanstandete Werbeaussage weder irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG ist noch eine sittenwidrige Rufausbeutung oder einen sittenwidrigen herabsetzenden Werbevergleich enthält, ist beizupflichten:
Mit Recht ist schon das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbeangabe weder unrichtig noch irreführend im Sinne des § 2 UWG ist. Die Klägerin erblickt einen Verstoß gegen § 2 UWG nur darin, daß - infolge Verschweigens des Umstandes, daß der Wirkstoff "Jopamidol" ein Lizenzprodukt der Firma B***** Industria Chimica, Mailand, ist - der Eindruck erweckt werde, wegen der gemeinsamen Verwendung von "Jopamidol" bestünden direkte Beziehungen zwischen den Streitteilen, so daß man ohnehin ein Schering-Produkt erhalte, wenn man sich für Jopamiro entscheidet. Wenngleich bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung darüber, welchen Eindruck eine bestimmte Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, keine zu hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Leser gestellt werden dürfen und der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, kann den beanstandeten Sätzen die von der Klägerin daraus abgeleitete Bedeutung nicht entnommen werden: Die Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, daß nicht nur sie selbst den Wirkstoff "Jopamidol" verwendet, sondern die Klägerin diesen Wirkstoff gleichfalls "schätze", weil zum internationalen Schering-Konzern gehörende Gesellschaften in anderen Ländern gleichfalls "Jopamidol" vertreiben. Daß die Beklagte diesen Wirkstoff von der Klägerin oder einer sonstigen Schering-Gesellschaft beziehe, geht daraus nicht hervor.Mit Recht ist schon das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbeangabe weder unrichtig noch irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG ist. Die Klägerin erblickt einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG nur darin, daß - infolge Verschweigens des Umstandes, daß der Wirkstoff "Jopamidol" ein Lizenzprodukt der Firma B***** Industria Chimica, Mailand, ist - der Eindruck erweckt werde, wegen der gemeinsamen Verwendung von "Jopamidol" bestünden direkte Beziehungen zwischen den Streitteilen, so daß man ohnehin ein Schering-Produkt erhalte, wenn man sich für Jopamiro entscheidet. Wenngleich bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung darüber, welchen Eindruck eine bestimmte Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, keine zu hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Leser gestellt werden dürfen und der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, kann den beanstandeten Sätzen die von der Klägerin daraus abgeleitete Bedeutung nicht entnommen werden: Die Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, daß nicht nur sie selbst den Wirkstoff "Jopamidol" verwendet, sondern die Klägerin diesen Wirkstoff gleichfalls "schätze", weil zum internationalen Schering-Konzern gehörende Gesellschaften in anderen Ländern gleichfalls "Jopamidol" vertreiben. Daß die Beklagte diesen Wirkstoff von der Klägerin oder einer sonstigen Schering-Gesellschaft beziehe, geht daraus nicht hervor.
Die Ausnützung des guten Rufes eines Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Waren und Leistungen ist wettbewerbswidrig, wenn durch sie eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft einer Ware bewirkt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 579, Rz 544 zu § 1 dUWG). Aber auch zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene geschäftliche Zwecke auszunützen (Baumbach-Hefermehl aaO 580 Rz 547 zu § 1 dUWG). Bei der (offenen) Anlehnung geschieht das durch eine Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte oder Leistungen, damit von der guten Beschaffenheit der fremden Ware und deren Ruf günstige Schlüsse auf den Wert der eigenen Ware gezogen werden sollen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 81; Baumbach-Hefermehl aaO). Für die Annahme eines solchen guten Rufes reicht allerdings die bloße Bekanntheit eines Unternehmens, einer Ware oder einer Bezeichnung nicht aus; wesentlich ist vielmehr, daß das Publikum mit der Ware über deren bloße Bekanntheit hinaus eine besondere Wertvorstellung, insbesondere Gütevorstellungen, verbindet (Baumbach-Hefermehl aaO 578 Rz 541 zu § 1 dUWG). Von der kritisierenden vergleichenden Werbung unterscheidet sich diese Form der Werbung darin, daß nicht die Leistung des Mitbewerbers herabgesetzt wird, um den höheren Wert der eigenen Leistung darzutun, sondern im Gegenteil die Güte der eigenen Leistung durch eine Gleichstellung mit der fremden Leistung hervorgehoben wird (Baumbach-Hefermehl aaO 580 f Rz 548 zu § 1 dUWG).Die Ausnützung des guten Rufes eines Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Waren und Leistungen ist wettbewerbswidrig, wenn durch sie eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft einer Ware bewirkt wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 579, Rz 544 zu Paragraph eins, dUWG). Aber auch zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene geschäftliche Zwecke auszunützen (Baumbach-Hefermehl aaO 580 Rz 547 zu Paragraph eins, dUWG). Bei der (offenen) Anlehnung geschieht das durch eine Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte oder Leistungen, damit von der guten Beschaffenheit der fremden Ware und deren Ruf günstige Schlüsse auf den Wert der eigenen Ware gezogen werden sollen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 81; Baumbach-Hefermehl aaO). Für die Annahme eines solchen guten Rufes reicht allerdings die bloße Bekanntheit eines Unternehmens, einer Ware oder einer Bezeichnung nicht aus; wesentlich ist vielmehr, daß das Publikum mit der Ware über deren bloße Bekanntheit hinaus eine besondere Wertvorstellung, insbesondere Gütevorstellungen, verbindet (Baumbach-Hefermehl aaO 578 Rz 541 zu Paragraph eins, dUWG). Von der kritisierenden vergleichenden Werbung unterscheidet sich diese Form der Werbung darin, daß nicht die Leistung des Mitbewerbers herabgesetzt wird, um den höheren Wert der eigenen Leistung darzutun, sondern im Gegenteil die Güte der eigenen Leistung durch eine Gleichstellung mit der fremden Leistung hervorgehoben wird (Baumbach-Hefermehl aaO 580 f Rz 548 zu Paragraph eins, dUWG).
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt - ausgehend von der Änderung des § 2 Abs 1 UWG durch die UWG-Novelle 1988, wonach vergleichende Preiswerbung jedenfalls zulässig ist, wenn sie nicht irreführend oder sittenwidrig ist - mehrfach ausgesprochen, daß auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistungen im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten dann zulässig ist, wenn es nicht zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (MR 1990, 144; 4 Ob 146/90; 4 Ob 153/90; 4 Ob 174/90). Ob diese Wertung auch auf die "Anlehnung" - welche in keiner Weise auf Nachteile der Leistungen von Mitbewerbern Bezug nimmt - übertragen werden kann oder ob diese Ausnützung eines fremden Besitzstandes weiterhin als sittenwidrig beurteilt werden muß, kann diesmal auf sich beruhen, weil im vorliegenden Fall von einem solchen Ausnützen nicht die Rede sein kann:Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt - ausgehend von der Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, UWG durch die UWG-Novelle 1988, wonach vergleichende Preiswerbung jedenfalls zulässig ist, wenn sie nicht irreführend oder sittenwidrig ist - mehrfach ausgesprochen, daß auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistungen im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten dann zulässig ist, wenn es nicht zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (MR 1990, 144; 4 Ob 146/90; 4 Ob 153/90; 4 Ob 174/90). Ob diese Wertung auch auf die "Anlehnung" - welche in keiner Weise auf Nachteile der Leistungen von Mitbewerbern Bezug nimmt - übertragen werden kann oder ob diese Ausnützung eines fremden Besitzstandes weiterhin als sittenwidrig beurteilt werden muß, kann diesmal auf sich beruhen, weil im vorliegenden Fall von einem solchen Ausnützen nicht die Rede sein kann:
Die beanstandete Werbung lehnt sich nicht an den guten Ruf einer von der Klägerin (oder einer anderen zum internationalen Schering-Konzern gehörenden Gesellschaft) stammenden Ware oder Leistung an; sie enthält nur den Hinweis, daß die Beklagte und die Klägerin (oder andere zum selben internationalen Konzern gehörende Gesellschaften) denselben Wirkstoff für nichtionische Röntgenkontrastmittel verwenden, woraus abzuleiten sei, daß auch die Klägerin diesen Wirkstoff offenbar "schätzt". Eine solche Werbemethode kann etwa mit der Ankündigung eines Erzeugers einer Ware verglichen werden, der als Referenz für deren Güte auf renommierte Handelsunternehmen verweist, welche diese Ware vertreiben. So muß im Regelfall auch einem Lizenznehmer der Hinweis gestattet sein, daß er berechtigt ist, dieselbe Ware oder Leistung zu verwerten, wie ein anderer, bekannter Lizenznehmer. Ein schützwürdiger Besitzstand des Dritten wird dadurch nicht verletzt.
Hier fehlt aber auch die für die sittenwidrige Anlehnung erforderliche weitere Voraussetzung, daß der Werbende ausschließlich oder zumindest doch überwiegend mit dem Mittel der Gleichstellung wirbt (vgl Hohenecker-Friedl aaO) und auf diesem Weg die Vorstellung besonderer Güte der eigenen Ware oder Leistung erweckt: Die Beklagte hat in dem beanstandeten Werbeprospekt vor allem betont, daß schon eine Million Untersuchungen mit dem von ihr vertriebenen Röntgenkontrastmittel in Österreich vorgenommen wurden, daß nichtionische Röntgenkonstrastmittel hervorragend vertragen würden und daß sie bei Vorliegen von Risikofaktoren bevorzugt werden sollten; weiters hat sie die Sicherheit nichtionischer Kontrastmittel statistisch belegt und daraus den Schluß gezogen, daß es auf Grund der vorliegenden klinischen Erfahrungen gerechtfertigt sei, den ausschließlichen Gebrauch nichtionischer Kontrastmittel zu fordern. Daß der damit behauptete hohe Qualitätsstandard des Röntgenkontrastmittels der Beklagten in Wahrheit nicht zuträfe, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Die Beklagte hat also in erster Linie mit der Güte ihrer eigenen Ware geworben und lediglich am Rand darauf hingewiesen, daß auch die Klägerin den von ihr dafür verwendeten Wirkstoff "Jopamidol" schätze und daß zum selben Konzern wie die Klägerin gehörende Gesellschaften diesen Wirkstoff ebenfalls vertrieben. Eine sittenwidrige Ausbeutung fremden Rufes im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann darin nicht gesehen werden.Hier fehlt aber auch die für die sittenwidrige Anlehnung erforderliche weitere Voraussetzung, daß der Werbende ausschließlich oder zumindest doch überwiegend mit dem Mittel der Gleichstellung wirbt vergleiche Hohenecker-Friedl aaO) und auf diesem Weg die Vorstellung besonderer Güte der eigenen Ware oder Leistung erweckt: Die Beklagte hat in dem beanstandeten Werbeprospekt vor allem betont, daß schon eine Million Untersuchungen mit dem von ihr vertriebenen Röntgenkontrastmittel in Österreich vorgenommen wurden, daß nichtionische Röntgenkonstrastmittel hervorragend vertragen würden und daß sie bei Vorliegen von Risikofaktoren bevorzugt werden sollten; weiters hat sie die Sicherheit nichtionischer Kontrastmittel statistisch belegt und daraus den Schluß gezogen, daß es auf Grund der vorliegenden klinischen Erfahrungen gerechtfertigt sei, den ausschließlichen Gebrauch nichtionischer Kontrastmittel zu fordern. Daß der damit behauptete hohe Qualitätsstandard des Röntgenkontrastmittels der Beklagten in Wahrheit nicht zuträfe, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Die Beklagte hat also in erster Linie mit der Güte ihrer eigenen Ware geworben und lediglich am Rand darauf hingewiesen, daß auch die Klägerin den von ihr dafür verwendeten Wirkstoff "Jopamidol" schätze und daß zum selben Konzern wie die Klägerin gehörende Gesellschaften diesen Wirkstoff ebenfalls vertrieben. Eine sittenwidrige Ausbeutung fremden Rufes im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann darin nicht gesehen werden.
Auch ein das Sachlichkeitsgebot verletzender, kritisierender Werbevergleich ist in der beanstandeten Werbeaussage nicht zu erblicken. Daß die Klägerin für die von ihr in Österreich vertriebenen nichtionischen Kontrastmittel einen anderen Wirkstoff verwendet, entspricht den Tatsachen. Der vergleichende Hinweis darauf enthält aber weder eine Bezugnahme auf den von der Klägerin verwendeten Wirkstoff noch auf dessen Güte; schon gar nicht aber wird dieser Wirkstoff als das "zweitbeste Produkt" bezeichnet oder auch nur ein derartiger Eindruck erweckt. Nur darin erblickt jedoch die Klägerin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.
Da die Werbung der Beklagten somit weder gegen § 1 noch gegen § 2 UWG verstößt, war die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.Da die Werbung der Beklagten somit weder gegen Paragraph eins, noch gegen Paragraph 2, UWG verstößt, war die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich des Provisorialverfahrens) gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich der Kosten des Rekursverfahrens im Provisorialverfahren) zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich des Provisorialverfahrens) gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich der Kosten des Rekursverfahrens im Provisorialverfahren) zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.