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Rechtssatz RS0078199×

Rechtssatz RS0078199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078199

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Rechtssatz

Auch zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene geschäftliche Zwecke auszunützen. Bei der (offenen) Anlehnung geschieht das durch eine Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte oder Leistungen, damit von der guten Beschaffenheit der fremden Ware und deren Ruf günstige Schlüsse auf den Wert der eigenen Ware gezogen werden sollen. Für die Annahme eines solchen guten Rufes reicht allerdings die bloße Bekanntheit eines Unternehmens, einer Ware oder einer Bezeichnung nicht aus; wesentlich ist vielmehr, daß das Publikum mit der Ware über deren bloße Bekanntheit hinaus eine besondere Wertvorstellung, insbesondere Gütevorstellungen, verbindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 47/91
    Veröff: GRURInt 1992,468 = WBl 1991,397 = MR 1992,33 (Korn) = ecolex 1991,862
  • 4 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 11/92
    Vgl auch; Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1994,357
  • 4 Ob 19/95
    Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 19/95
    nur: Auch zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene geschäftliche Zwecke auszunützen. (T1)
  • 4 Ob 2245/96t
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2245/96t
    Auch; nur T1; Beisatz: Es ist sittenwidrig, wenn die Vorzüge des eigenen Produkts ausschließlich oder doch überwiegend mit den Mitteln der Gleichstellung hervorgehoben werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078199

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00047_9100000_002