Begründung:
Beide Parteien vertreiben in Österreich Rohrverschraubungen. Die Klägerin benützt seit ihrer Gründung vor Jahrzehnten für ihre Produkte bestimmte Bestellzeichen, die mnemotechnisch aufgebaut und daher leicht erfaßbar und den Erzeugnissen leicht zuzuordnen sind. Sie ist der einzige Hersteller von Rohrverschraubungen in Österreich; ihr Marktanteil an diesen Produkten beträgt rund 60 %. Ihre Bestellzeichen sind im Hinblick auf ihre beherrschende Marktstellung in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt, werden von diesen als Bezeichnungen der Produkte der Klägerin erkannt und bei den Bestellungen laufend verwendet.
Die Beklagte verwendet in ihren Preislisten neben ihren eigenen Bezeichnungen die Bestellzeichen der Klägerin als Vergleichsbezeichnungen. Ist in den Bestellzeichen der Klägerin der Buchstabe "P" enthalten, so weist dieser darauf hin, daß das Produkt mit dem sog. "Progressivring" ausgestattet ist. Dieser Ring ist ein von der Muttergesellschaft der Klägerin entwickelter Schneidering, der in Form und Funktion einzigartig ist und von keinem anderen Unternehmen in dieser Art hergestellt oder nachgebaut wird. Die Produkte der leichten und der schweren Baureihe sind mit einem derartigen Progressivring ausgestattet; keines der von der Beklagten vertriebenen Produkte weist einen solchen speziellen Schneidering auf. Der "Progressivring" ist bei den beteiligten Verkehrskreisen unter dieser Produktbezeichnung bekannt; er ist ein auf dem Markt bekanntes und eingeführtes Qualitätsprodukt.
Ist in den Bestellzeichen der Klägerin die Abkürzung "ED" angeführt, so ist das Produkt mit einer speziell von der Klägerin entwickelten Eolastik-Kunstoff-Dichtung ausgerüstet, welche ebenfalls von keinem anderen Unternehmen in dieser Form hergestellt wird.
Die von der Beklagten vertriebenen Produkte sind mit jenen der Klägerin naturgemäß nicht identisch.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Verwendung der von der Klägerin entwickelten Bestellzeichen als "Vergleichsbezeichnung" versuche, ihren Produkten Eigenschaften und Qualitäten zuzuschreiben, welche diese nicht besitzen, um damit von den auf dem Markt eingeführten Bestellzeichen der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, und daß die Verwendung des Buchstaben "P" im Hinblick auf die andere Gestaltung der von der Klägerin vertriebenen Produkte irreführend sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die in einer im Sicherungsbegehren wiedergegebenen Preisliste enthaltenen, von der Klägerin verwendeten Bestellzeichen "und mit den in der Preisliste der Beklagten jeweils angeführten Kombinationen sowie bei Produkten der leichten und schweren Baureihe den Zusatz 'P' (als Ausstattungsmerkmal für Progressivring) zu gebrauchen".
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Auf dem österreichischen Markt böten nur vier Unternehmen Rohrverschraubungen an; alle Abnehmer solcher Produkte seien technisch versiert. Da jedes der vier Unternehmen hunderte verschiedene Arten von Rohrverschraubungen anbiete, müsse eine Katalogisierung erfolgen. Die Produkte aller Hersteller seien zwar nicht identisch, jedoch vollkommen gleichwertig und funktionsgleich; sie seien auch technisch genormt. Die Produkte der Beklagten seien mit einem Dichtungsring ausgestattet, der in einigen Aspekten von jenem der Klägerin abweiche, aber völlig gleichwertig und funktionsgleich sei, auch wenn er nicht "Progressivring" genannt werde. Die Klägerin gebe selbst zu, daß die von ihr verwendeten Kurzbezeichnungen sowie die Kurzbezeichnungen der anderen Hersteller und Händler nur eine beschreibende Kennzeichnung seien. Mangels allgemeiner Verbindlichkeit der Ö-Normen sei es bei allen Anbietern üblich, Vergleichsbezeichnungen anzugeben; es sei durchaus branchenüblich, auch auf Bestellbezeichnungen von Konkurrenten hinzuweisen, diene dies doch lediglich der genauen Orientierung des Kunden. Die Kurzbezeichnung "P" sei nicht markenrechtlich geschützt und werde keineswegs unmittelbar mit dem Produkt der Klägerin identifiziert. Eine Irreführung liege schon deshalb nicht vor, weil der Dichtring der Beklagten jenem der Klägerin völlig gleichwertig sei. Die Besonderheit des rein technischen Marktes führe dazu, daß kein durchschnittlicher Verbraucher aus der Anführung einer Vergleichsbezeichnung eine "Qualitätsberühmung" oder sonstige Anlehnung an den guten Ruf der Klägerin vermuten würde.
Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Er nahm noch als bescheinigt an, daß zur besseren Kennzeichnung der eigenen Produkte und zur Erläuterung der Bestellbezeichnungen branchenüblich die allgemeinen DIN- oder Ö-Norm-Kennzeichen verwendet würden. Rechtlich meinte er, die Beklagte versuche durch ihre Vorgangsweise, ihren Produkten die Eigenschaft und Qualität der Erzeugnisse der Klägerin zuzuschreiben und durch Verwendung der von der Klägerin auf dem Markt eingeführten Bestellzeichen einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Die Bezugnahme auf die von einem Mitbewerber für bestimmte technische Erzeugnisse verwendeten Bestellzeichen, insbesondere deren Gegenüberstellung mit den eigenen Bezeichnungen, verstoße als anlehnende Werbung gegen § 1 UWG. Die Beklagte nütze damit den Ruf der Klägerin und ihrer Produkte aus, welche seit Jahrzehnten auf dem Markt bekannt seien. Soweit sie eine unrichtige Vergleichsbezeichnung verwende, habe sie auch gegen § 2 UWG verstoßen.Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Er nahm noch als bescheinigt an, daß zur besseren Kennzeichnung der eigenen Produkte und zur Erläuterung der Bestellbezeichnungen branchenüblich die allgemeinen DIN- oder Ö-Norm-Kennzeichen verwendet würden. Rechtlich meinte er, die Beklagte versuche durch ihre Vorgangsweise, ihren Produkten die Eigenschaft und Qualität der Erzeugnisse der Klägerin zuzuschreiben und durch Verwendung der von der Klägerin auf dem Markt eingeführten Bestellzeichen einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Die Bezugnahme auf die von einem Mitbewerber für bestimmte technische Erzeugnisse verwendeten Bestellzeichen, insbesondere deren Gegenüberstellung mit den eigenen Bezeichnungen, verstoße als anlehnende Werbung gegen Paragraph eins, UWG. Die Beklagte nütze damit den Ruf der Klägerin und ihrer Produkte aus, welche seit Jahrzehnten auf dem Markt bekannt seien. Soweit sie eine unrichtige Vergleichsbezeichnung verwende, habe sie auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Sicherungsantrag nur insoweit ab, als der Beklagten verboten werden soll, bei Produkten der leichten und schweren Baureihe den Zusatz "P" (als Ausstattungsmerkmal für Progressivring) zu gebrauchen; im übrigen bestätigte es die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es der Beklagten verbot, im geschäftlichen Verkehr die in der nachfolgenden, im Spruch der Entscheidung im einzelnen wiedergegebenen Liste angeführten "EO-Bestellzeichen" allein oder im Zusammenhang mit anderen Buchstaben oder Zahlen zu gebrauchen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß es branchenüblich sei, zur besseren Kennzeichnung der eigenen Produkte bzw zur Erläuterung der Bestellbezeichnungen die allgemeinen DIN- oder Ö-Norm-Kennzeichen zu verwenden, übernahm es nicht; vielmehr nahm es als bescheinigt an, daß in der Branche der Streitteile in Österreich die Kennzeichen nach Ö-Norm überhaupt nicht verwendet werden und die allgemeinen DIN-Kennzeichen nur vereinzelt zur besseren Kennzeichnung der eigenen Produkte unter Erläuterung der Bestellbezeichnungen Verwendung fänden, sich dagegen drei von fünf Anbietern (einschließlich der Beklagten), nicht jedoch die Klägerin mit ihrem Marktanteil von 60 %, auf die Kennzeichen von Konkurrenten bezögen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in den - gleichfalls Bestellzeichen der Klägerin betreffenden - Entscheidungen SZ 32/128 ("ERMETO I") und ÖBl 1962, 31 (= "ERMETO II") ausgesprochen habe, verstoße es gegen die guten Sitten, vom Ruf und Ansehen der "ERMETO"-Erzeugnisse in der Form zu zehren, daß man die eigenen Waren ihnen gleichstelle, um auf diese Weise Personen, denen die Bezeichnungen und der Wert der Waren der Klägerin geläufig sind, als Käufer anzulocken. In "ERMETO I" habe der Oberste Gerichtshof allerdings insoweit eine Einschränkung angedeutet, als er ausgeführt habe, daß die dortige Beklagte die Bestellzeichen der Klägerin in ihre Tabellen aufgenommen habe, ohne aus Geschäftsrücksichten auf die Käufer dazu genötigt zu sein und ohne nachgewiesen zu haben, daß diese Art von Vergleichslisten handelsüblich wäre. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte auf die Branchenüblichkeit von Listen mit Vergleichsbezeichnungen berufen. Das sei jedoch nicht als bescheinigt anzunehmen, weil allein die Klägerin, welche solche Listen nicht verwende, einen Marktanteil von 60 % habe. Aus der Entscheidung ÖBl 1984, 149 ergebe sich auch, daß sich der Beklagte nicht auf die Judikatur zu den Ersatzteilen berufen könne.
Zu prüfen sei allerdings, ob die im Anschluß an die UWG-Novelle 1988 erfolgte Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung im allgemeinen auch hier zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung führe. In Wahrheit liege allerdings kein Fall vergleichender (kritisierender) Werbung vor. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RdW 1991, 323 (4 Ob 47/91) ausdrücklich die Frage offengelassen, ob sich die Änderung des § 2 UWG auch auf die Rechtsprechung zur anlehnenden Werbung auszuwirken habe. Die Beklagte habe in der beanstandeten Preisliste zumindest überwiegend mit der Gegenüberstellung mit den Bestellzeichen der Klägerin geworben. Wie der hohe Marktanteil der Klägerin beweise, verbinde aber der Markt mit der Ware der Klägerin eine besondere Wertvorstellung, würde doch ohne eine solche Einschätzung nicht so häufig bei der Klägerin eingekauft. Demnach liege eine sittenwidrige Anlehnung vor. Eine Auswirkung der UWG-Novelle in der Weise, daß auch die anlehnende Werbung grundsätzlich erlaubt wäre, sei nicht zu befürworten. Wie der Oberste Gerichtshof in EvBl 1990/114 ausgesprochen habe, müsse bloß das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiver überprüfbarer Daten als zulässig angesehen werden. Irgendwelche objektiv überprüfbaren Daten über die verglichenen Produkte der Streitteile seien aber in der Regel anlehnenden Werbemaßnahmen - wie der Preisliste der Beklagten - nicht zu entnehmen, so daß ein Qualitätsvergleich im Sinne dieser Entscheidung nicht vorgenommen werde. Es habe daher bei der Beurteilung der Vorgangsweise der Beklagten als sittenwidrige anlehnende Werbung und damit als Verstoß gegen § 1 UWG zu verbleiben. Der Spruch der einstweiligen Verfügung sei jedoch dahin klarzustellen gewesen, daß der Beklagten nicht nur die alleinige Verwendung der Gattungsbestellzeichen, sondern selbstverständlich auch die Verwendung dieser Kennzeichen im Zusammenhang mit den näheren Ausführungsdetails (Dimension, Bauweise, Material etc) verboten werde und daß sich das Verbot nicht etwa auf die in der Liste enthaltenen sogenannten EMB-Bestellbezeichnungen, sondern nur auf die EO-Bestellzeichen beziehe.Zu prüfen sei allerdings, ob die im Anschluß an die UWG-Novelle 1988 erfolgte Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung im allgemeinen auch hier zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung führe. In Wahrheit liege allerdings kein Fall vergleichender (kritisierender) Werbung vor. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RdW 1991, 323 (4 Ob 47/91) ausdrücklich die Frage offengelassen, ob sich die Änderung des Paragraph 2, UWG auch auf die Rechtsprechung zur anlehnenden Werbung auszuwirken habe. Die Beklagte habe in der beanstandeten Preisliste zumindest überwiegend mit der Gegenüberstellung mit den Bestellzeichen der Klägerin geworben. Wie der hohe Marktanteil der Klägerin beweise, verbinde aber der Markt mit der Ware der Klägerin eine besondere Wertvorstellung, würde doch ohne eine solche Einschätzung nicht so häufig bei der Klägerin eingekauft. Demnach liege eine sittenwidrige Anlehnung vor. Eine Auswirkung der UWG-Novelle in der Weise, daß auch die anlehnende Werbung grundsätzlich erlaubt wäre, sei nicht zu befürworten. Wie der Oberste Gerichtshof in EvBl 1990/114 ausgesprochen habe, müsse bloß das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiver überprüfbarer Daten als zulässig angesehen werden. Irgendwelche objektiv überprüfbaren Daten über die verglichenen Produkte der Streitteile seien aber in der Regel anlehnenden Werbemaßnahmen - wie der Preisliste der Beklagten - nicht zu entnehmen, so daß ein Qualitätsvergleich im Sinne dieser Entscheidung nicht vorgenommen werde. Es habe daher bei der Beurteilung der Vorgangsweise der Beklagten als sittenwidrige anlehnende Werbung und damit als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu verbleiben. Der Spruch der einstweiligen Verfügung sei jedoch dahin klarzustellen gewesen, daß der Beklagten nicht nur die alleinige Verwendung der Gattungsbestellzeichen, sondern selbstverständlich auch die Verwendung dieser Kennzeichen im Zusammenhang mit den näheren Ausführungsdetails (Dimension, Bauweise, Material etc) verboten werde und daß sich das Verbot nicht etwa auf die in der Liste enthaltenen sogenannten EMB-Bestellbezeichnungen, sondern nur auf die EO-Bestellzeichen beziehe.
Berechtigt sei der Rekurs allerdings insoweit, als das Erstgericht der Beklagten auch verboten habe, den Zusatz "P" zu gebrauchen (soweit sich dieser Buchstabe nicht im Anschluß an die Gattungszeichen finde). In diesem Bereich liege nämlich kein Verstoß gegen § 2 UWG vor, weil eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Richter nicht gehörten, nicht bescheinigt worden sei.Berechtigt sei der Rekurs allerdings insoweit, als das Erstgericht der Beklagten auch verboten habe, den Zusatz "P" zu gebrauchen (soweit sich dieser Buchstabe nicht im Anschluß an die Gattungszeichen finde). In diesem Bereich liege nämlich kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor, weil eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Richter nicht gehörten, nicht bescheinigt worden sei.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist verspätet:römisch eins. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist verspätet:
Der Revisionsrekurs wurde der Klägerin am 9.1.1992 zugestellt (Rückschein auf Seite 156); erst am 5.2.1992 gab die Klägerin ihre Rechtsmittelbeantwortung zur Post. Damals war aber die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses - welche 14 Tage beträgt (§ 402 Abs 1, letzter Satz, EO) - bereits abgelaufen.Der Revisionsrekurs wurde der Klägerin am 9.1.1992 zugestellt (Rückschein auf Seite 156); erst am 5.2.1992 gab die Klägerin ihre Rechtsmittelbeantwortung zur Post. Damals war aber die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses - welche 14 Tage beträgt (Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO) - bereits abgelaufen.
Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.