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Rechtssatz RS0078220×

Rechtssatz RS0078220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078220

Geschäftszahl

4Ob11/92; 4Ob327/97k

Entscheidungsdatum

12.11.1997

Rechtssatz

Bei der anlehnenden Werbung wird der gute Ruf eines anderen ausgenützt. Das widerspricht auch dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, wenn die Waren und Leistungen des Werbenden tatsächlich die Qualität derjenigen des Mitbewerbers aufweisen, an deren Ruf der Werbende schmarotzt, geht es doch hier nicht darum, ob ein Vergleich der Leistungen zweier Unternehmer sachlich richtig ist; maßgebend ist vielmehr, daß der eine Unternehmer durch eigene Leistung einen guten Ruf - der manchmal wichtiger ist als die tatsächliche Qualität - mühsam erworben hat und der andere daran mitprofitieren will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 11/92
    Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1994,357
  • 4 Ob 327/97k
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 327/97k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078220

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0040OB00011_9200000_003