Rechtssatz RS0078222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078222
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Zu den Angaben über die "Beschaffenheit" der Ware gehören auch alle Aussagen über bestimmte für den Kaufentschluß des Publikums relevante Eigenschaften der angebotenen Ware (hier: die Behauptung, daß die betreffende Ware sicher und gefahrlos benützt werden könne).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 381/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 381/79
Veröff: ÖBl 1980,41
- 4 Ob 131/91
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 131/91
Vgl auch; Beisatz: Jede Irreführung über irgendwelche Vorzüge einer Ware ist grundsätzlich unerlaubte Reklame im Sinne des § 2 UWG. (T1) Veröff: ÖBl 1992,131
- 4 Ob 305/00g
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 305/00g
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 168/01m
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 168/01m
Vgl auch; Beisatz: Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung, sondern auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. (T2)
- 4 Ob 211/01k
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 211/01k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078222
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00381_7900000_001