Begründung:
Die Streitteile erzeugen und vertreiben Kennzeichenhalter für Kraftfahrzeuge. Die Beklagte verwendete auf der Verpackung ihrer "E*****"-Kennzeichenhalter ua folgende Werbeangaben:
"Kennzeichenbefestigung ohne Bohren und Schrauben" und "Kein Anbohren des Kennzeichens"; in einem Zeitungsinserat warb sie neben diesen die Montage der Kennzeichen betreffenden Hinweisen auch mit der Angabe, daß ihre Kennzeichenhalter "gesetzeskonform" bzw "absolut gesetzeskonform" seien.
In einem Gutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge wurde dem Kennzeichenhalter der Beklagten die Eignung bescheinigt, eine dauernde feste Verbindung mit dem Fahrzeug zu gewährleisten; die Kennzeichentafel könne nicht ohne Werkzeug bzw ohne den beigegebenen "ETS-Schlüssel" demontiert werden. Tatsächlich können jedoch die Schnappverschlüsse der Kennzeichenhalterung ohne besondere Schwierigkeit und ohne besonderen Kraftaufwand aus ihren Einrastungen am Grundrahmen gelöst werden; die Verwendung eines Hilfsmittels ist dazu nicht erforderlich.
Die erforderliche Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Beleuchtbarkeit des Kennzeichens wird durch die Verwendung des Kennzeichenhalters der Beklagten nicht beeinträchtigt.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, ihre "E*****"-Kennzeichenhalter wahrheitswidrig als "gesetzeskonform" oder gleichsinnig zu bezeichnen und/oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Kennzeichenhalter mit Hinweisen auf der Verpackung und/oder in sonstigen Werbeankündigungen, daß die Kennzeichen "ohne Bohren oder Schrauben" zu befestigen seien und daß "kein Anbohren des Kennzeichens" erforderlich sei, oder mit gleichsinnigen Hinweisen anzubieten oder zu vertreiben, wenn nicht ausdrücklich klargestellt wird, daß diese Kennzeichenhalter den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 49 Abs 7 KFG, nicht entsprechen.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, ihre "E*****"-Kennzeichenhalter wahrheitswidrig als "gesetzeskonform" oder gleichsinnig zu bezeichnen und/oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Kennzeichenhalter mit Hinweisen auf der Verpackung und/oder in sonstigen Werbeankündigungen, daß die Kennzeichen "ohne Bohren oder Schrauben" zu befestigen seien und daß "kein Anbohren des Kennzeichens" erforderlich sei, oder mit gleichsinnigen Hinweisen anzubieten oder zu vertreiben, wenn nicht ausdrücklich klargestellt wird, daß diese Kennzeichenhalter den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Paragraph 49, Absatz 7, KFG, nicht entsprechen.
Die von § 49 Abs 7 KFG geforderte dauernde feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit den Kraftfahrzeugen sei durch die Kennzeichenhalter der Beklagten nicht gewährleistet; diesem Erfordernis könne nur durch Anschrauben oder Annieten Rechnung getragen werden. Die Behauptung der Beklagten, daß ihre Kennzeichenhalter gesetzeskonform seien, entspreche daher nicht der Wahrheit. Die Kennzeichenhalter der Beklagten entsprächen aber auch nicht dem Gebot des § 49 Abs 6 KFG, wonach die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen vollständig sichtbar, gut lesbar und ausreichend ausleuchtbar sein müssen. Ebenso wettbewerbswidrig sei der Hinweis, daß die Kennzeichen ohne Bohren und Schrauben befestigt werden könnten, wenn dabei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß diese Art der Befestigung nicht den Vorschriften des KFG entspreche. Da die Beklagte somit wahrheitswidrige Angaben zu verantworten habe, komme es nicht darauf an, daß sie - allenfalls auf Grund eines Gutachtens - selbst geglaubt habe, daß ihre Kennzeichenhalter gesetzeskonform seien.Die von Paragraph 49, Absatz 7, KFG geforderte dauernde feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit den Kraftfahrzeugen sei durch die Kennzeichenhalter der Beklagten nicht gewährleistet; diesem Erfordernis könne nur durch Anschrauben oder Annieten Rechnung getragen werden. Die Behauptung der Beklagten, daß ihre Kennzeichenhalter gesetzeskonform seien, entspreche daher nicht der Wahrheit. Die Kennzeichenhalter der Beklagten entsprächen aber auch nicht dem Gebot des Paragraph 49, Absatz 6, KFG, wonach die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen vollständig sichtbar, gut lesbar und ausreichend ausleuchtbar sein müssen. Ebenso wettbewerbswidrig sei der Hinweis, daß die Kennzeichen ohne Bohren und Schrauben befestigt werden könnten, wenn dabei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß diese Art der Befestigung nicht den Vorschriften des KFG entspreche. Da die Beklagte somit wahrheitswidrige Angaben zu verantworten habe, komme es nicht darauf an, daß sie - allenfalls auf Grund eines Gutachtens - selbst geglaubt habe, daß ihre Kennzeichenhalter gesetzeskonform seien.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Richtig sei zwar, daß bei Verwendung ihrer Kennzeichenhalter die Kennzeichentafeln nicht angebohrt und mit den Kraftfahrzeugen weder mit Schrauben noch mit Nieten verbunden werden; dennoch ermögliche die Konstruktion ihres Kennzeichenhalters eine dauernde feste Verbindung mit dem Kraftfahrzeug, weil die Kennzeichentafeln ohne Verwendung eines Werkzeuges, nämlich des sogenannten "ETS-Schlüssels", nicht wieder entfernt werden könnten. Das habe die Bundesprüfungsanstalt für Kraftfahrzeuge der Beklagten in einem Gutachten bestätigt. Außerdem sei der Beklagten für ihren Kennzeichenhalter das Austria-Gütezeichen verliehen worden; auch davor seien ihre Kennzeichenhalter neuerlich geprüft worden. Die beanstandeten Werbeankündigungen seien daher wahr.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Eine feste Verbindung iS des § 49 Abs 7 KFG liege nur dann vor, wenn die Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Kraftfahrzeug mit Schrauben oder Nieten bewerkstelligt wird. Da die Befestigung mit dem Kennzeichenhalter der Beklagten ohne derartige Hilfsmittel erfolgt, ja nach den Montagehinweisen der Beklagten gerade ohne "Bohren und Schrauben" möglich sei, und der Halter jederzeit ohne besonderes Geschick wieder geöffnet werden könne, habe die Beklagte mit ihren Hinweisen auf die Gesetzeskonformität ihrer Kennzeichenhalter unrichtige Angaben iS des § 2 Abs 2 UWG gemacht. Auf ihre Gutgläubigkeit komme es dabei nicht an.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Eine feste Verbindung iS des Paragraph 49, Absatz 7, KFG liege nur dann vor, wenn die Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Kraftfahrzeug mit Schrauben oder Nieten bewerkstelligt wird. Da die Befestigung mit dem Kennzeichenhalter der Beklagten ohne derartige Hilfsmittel erfolgt, ja nach den Montagehinweisen der Beklagten gerade ohne "Bohren und Schrauben" möglich sei, und der Halter jederzeit ohne besonderes Geschick wieder geöffnet werden könne, habe die Beklagte mit ihren Hinweisen auf die Gesetzeskonformität ihrer Kennzeichenhalter unrichtige Angaben iS des Paragraph 2, Absatz 2, UWG gemacht. Auf ihre Gutgläubigkeit komme es dabei nicht an.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Eine dauernde feste Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Kraftfahrzeug sei bei Verwendung der Kennzeichenhalter der Beklagten ausreichend gewährleistet; sie liege schon dann vor, wenn die Verbindung ohne äußere Einflüsse nicht verlorengehe. Eine Erschwerung von Diebstählen durch die Art der Anbringung des Kennzeichens werde von § 49 Abs 7 KFG nicht gefordert. Die in einem Erlaß des BMfV geäußerte Ansicht, daß eine feste Verbindung nur dann vorliege, wenn die Kennzeichentafeln angeschraubt oder angenietet sind, nicht aber dann, wenn sie mit Draht befestigt werden, sei für die Gerichte nicht bindend; auch die von diesem Erlaß geforderten Befestigungsarten seien aber nicht geeignet, Diebstähle von Kennzeichen zu erschweren oder gar zu verhindern. Jedenfalls erfülle der Kennzeichenhalter der Beklagten ein allfälliges derartiges Erfordernis in gleicher Weise wie das Anschrauben oder Annieten der Kennzeichentafeln. Da die Kennzeichenhalter der Beklagten auch nicht die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Beleuchtbarkeit von Kennzeichen beeinträchtigten, somit auch in diesem Punkt dem KFG entsprächen, habe die Beklagte in ihrer Werbung keine unrichtigen Angaben gemacht.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Eine dauernde feste Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Kraftfahrzeug sei bei Verwendung der Kennzeichenhalter der Beklagten ausreichend gewährleistet; sie liege schon dann vor, wenn die Verbindung ohne äußere Einflüsse nicht verlorengehe. Eine Erschwerung von Diebstählen durch die Art der Anbringung des Kennzeichens werde von Paragraph 49, Absatz 7, KFG nicht gefordert. Die in einem Erlaß des BMfV geäußerte Ansicht, daß eine feste Verbindung nur dann vorliege, wenn die Kennzeichentafeln angeschraubt oder angenietet sind, nicht aber dann, wenn sie mit Draht befestigt werden, sei für die Gerichte nicht bindend; auch die von diesem Erlaß geforderten Befestigungsarten seien aber nicht geeignet, Diebstähle von Kennzeichen zu erschweren oder gar zu verhindern. Jedenfalls erfülle der Kennzeichenhalter der Beklagten ein allfälliges derartiges Erfordernis in gleicher Weise wie das Anschrauben oder Annieten der Kennzeichentafeln. Da die Kennzeichenhalter der Beklagten auch nicht die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Beleuchtbarkeit von Kennzeichen beeinträchtigten, somit auch in diesem Punkt dem KFG entsprächen, habe die Beklagte in ihrer Werbung keine unrichtigen Angaben gemacht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, hilfsweise der Beklagten zumindest die Werbeangabe "absolut gesetzeskonform" zu verbieten.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.