Rechtssatz RS0027605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027605
Geschäftszahl
8Ob299/71; 4Ob131/91
Entscheidungsdatum
10.03.1992
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. Die Trennung der Kennzeichentafeln vom Kraftfahrzeug und deren Verwahrung unter Umständen, die ihre mißbräuchliche Verwendung leichter möglich machen, als wenn sie mit dem Fahrzeug fest verbunden geblieben wären, stellt sich somit als Zuwiderhandeln gegen den Schutzzweck der genannten Norm dar.Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 7, KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. Die Trennung der Kennzeichentafeln vom Kraftfahrzeug und deren Verwahrung unter Umständen, die ihre mißbräuchliche Verwendung leichter möglich machen, als wenn sie mit dem Fahrzeug fest verbunden geblieben wären, stellt sich somit als Zuwiderhandeln gegen den Schutzzweck der genannten Norm dar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 299/71
Entscheidungstext OGH 09.11.1971 8 Ob 299/71
Veröff: ZVR 1972/190 S 366
- 4 Ob 131/91
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 131/91
nur: Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. (T1) Beisatz: Die Befestigung soll daher auch einen gewissen Schutz vor unbefugter Abnahme der Kennzeichentafeln bieten. (T2) Veröff: ÖBl 1992,131
Schlagworte
SW: Auto Pkw Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027605
Dokumentnummer
JJR_19711109_OGH0002_0080OB00299_7100000_001