Rechtssatz RS0078229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078229
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Ist ein Sachverhalt dem Tatbestand des § 9 Abs 3 UWG zu unterstellen, scheidet eine Beurteilung des Sachverhaltes nach dem § 2 UWG aus. § 9 Abs 3 UWG steht zu jenem des § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität. Eine bestimmte Farbenzusammenstellung genießt daher nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Schutz (besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot - gelb - braun).Ist ein Sachverhalt dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu unterstellen, scheidet eine Beurteilung des Sachverhaltes nach dem Paragraph 2, UWG aus. Paragraph 9, Absatz 3, UWG steht zu jenem des Paragraph 2, UWG im Verhältnis der Spezialität. Eine bestimmte Farbenzusammenstellung genießt daher nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Schutz (besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot - gelb - braun).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 362/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 362/81
Beisatz: Bosch-Kundendienst (T1); Veröff: ÖBl 1982,101
- 4 Ob 390/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 390/81
nur: § 9 Abs 3 UWG steht zu jenem des § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität. (T2); Beisatz: Bunte - Bunte Krone (T3) Veröff: ÖBl 1982,98
- 4 Ob 342/85
Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 342/85
nur T2; Beisatz: Who s Who (T4) Veröff: ÖBl 1986,97
- 4 Ob 161/93
Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 161/93
Vgl; Beisatz: Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock). (T5) Veröff: ÖBA 1994,556
- 4 Ob 126/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 126/01k
Auch; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, nimmt die Rechtsprechung ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs an. Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung stehen bei der Beurteilung in einer Wechselbeziehung: je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. (T6)
- 4 Ob 38/06a
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
nur T2
- 17 Ob 2/08f
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 2/08f
Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Konturlose Farbmarke. (T7)
- 4 Ob 101/20m
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
Beis wie T6; Beis wie T7
- 4 Ob 109/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078229
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00362_8100000_001