Rechtssatz RS0078348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078348
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 394/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
Veröff: ÖBl 1988,13
- 4 Ob 8/94
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 8/94
- 9 ObA 66/03a
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
Beisatz: So etwa, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T1)
- 4 Ob 50/04p
Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 50/04p
Beisatz: Keine Sittenwidrigkit gegeben, wenn Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse verwertet werden, jedoch ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. (T2); Veröff: SZ 2004/68
- 4 Ob 26/07p
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T3)
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
Beis wie T1; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
- 4 Ob 184/18i
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 184/18i
Auch; Beisatz: Auch redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt. (T6)
- 4 Ob 114/21z
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 182/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Verbandsprozess; sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078348
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00394_8600000_002