Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerinnen bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichts insoweit, als die Vorinstanzen das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren abgewiesen haben. Es sind dies die Begehren zu Punkt (i), (ii) und (iii).
Zum Begehren zu Punkt (i):
Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, der Erstbeklagte habe für die Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen durch die Zweitbeklagte nicht einzustehen, weil die Klägerinnen nicht bescheinigt hätten, dass dem Erstbeklagten das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Zweitbeklagte bekannt gewesen sei. Sie verweisen auf ihr Vorbringen, wonach der Erstbeklagte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner (nunmehrigen) Arbeitgeberin bewusst fördere (AS 39), und auf das Vorbringen des Erstbeklagten, seine Arbeitgeberin benötige keine weitere Gewerbeberechtigung für Österreich, da sie über eine gültige Gewerbeberechtigung in Tschechien verfüge (AS 65). Die Klägerinnen machen geltend, dass der Erstbeklagte damit sowohl das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung seiner Arbeitgeberin als auch sein Wissen darum zugestanden hat.
Ob der Erstbeklagte um das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung der Zweitbeklagten gewusst hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Erstbeklagte (bloß) als Gehilfe der Zweitbeklagten haftete. Als Gehilfe hat für den Wettbewerbsverstoß eines anderen nur einzustehen, wer diesen Wettbewerbsverstoß bewusst fördert, was wiederum die Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Tatumstände voraussetzt (4 Ob 1/91 = ÖBl 1991, 109 - Einstandsgeschenk; 4 Ob 54/94 = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I ua).Ob der Erstbeklagte um das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung der Zweitbeklagten gewusst hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Erstbeklagte (bloß) als Gehilfe der Zweitbeklagten haftete. Als Gehilfe hat für den Wettbewerbsverstoß eines anderen nur einzustehen, wer diesen Wettbewerbsverstoß bewusst fördert, was wiederum die Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Tatumstände voraussetzt (4 Ob 1/91 = ÖBl 1991, 109 - Einstandsgeschenk; 4 Ob 54/94 = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins ua).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Erstbeklagte aber nicht darauf beschränkt, die Tätigkeit der Zweitbeklagten in Österreich in irgendeiner Weise zu fördern; sondern die Zweitbeklagte ist in Österreich nur durch ihn und nur unter seiner als Geschäftsanschrift verwendeten Wohnadresse tätig geworden. Dass sich auch der Erstbeklagte als derjenige sieht, der die Geschäfte der Zweitbeklagten in Österreich führt, zeigt seine Nennung als "Geschäftsführer" der Zweitbeklagten auf der von ihm erstellten Website.
Der Erstbeklagte hat daher als (Mit-)Täter für das Tätigwerden der Zweitbeklagten in Österreich ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung einzustehen. Als (Mit-)Täter haftet er unabhängig davon, ob ihm das Fehlen der Gewerbeberechtigung bekannt war, wobei sein Vorbringen - wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen - aber ohnehin auf seine Kenntnis schließen lässt.
Mit der Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen hat der Erstbeklagte auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt: Wer sich über ein Gesetz hinwegsetzt, verstößt gegen § 1 UWG, wenn der Gesetzesverstoß - wie die hier vorliegende gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung - geeignet ist, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern im Wettbewerb zu verschaffen (stRsp 4 Ob 59/92 = ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; 4 Ob 29/02x = ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest uva).Mit der Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen hat der Erstbeklagte auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt: Wer sich über ein Gesetz hinwegsetzt, verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wenn der Gesetzesverstoß - wie die hier vorliegende gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung - geeignet ist, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern im Wettbewerb zu verschaffen (stRsp 4 Ob 59/92 = ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; 4 Ob 29/02x = ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest uva).
Zum Begehren zu Punkt (ii):
Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, dass "die behauptete Verletzung der Bestimmungen des DSG" nicht ausreiche, "um ein spezifisches Element der Sittenwidrigkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Kläger nach Auflösung des Dienstverhältnisses herzustellen". Nach der Entscheidung 4 Ob 114/91 (= ÖBl 1992, 21 - Bausparerwerbung) könne die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geeignet sein, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; dies bedeute gleichzeitig sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG.Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, dass "die behauptete Verletzung der Bestimmungen des DSG" nicht ausreiche, "um ein spezifisches Element der Sittenwidrigkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Kläger nach Auflösung des Dienstverhältnisses herzustellen". Nach der Entscheidung 4 Ob 114/91 (= ÖBl 1992, 21 - Bausparerwerbung) könne die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geeignet sein, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; dies bedeute gleichzeitig sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Dass durch die Verwertung fremder Kunden- und Lieferantendaten für die Anbahnung eigener Geschäfte ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung erzielt werden kann, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Es ist daher zu prüfen, ob der Erstbeklagte mit der Verwertung seiner in seinem Dienstverhältnis zu den Klägerinnen erworbenen Kenntnisse datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt hat.
Der Datenschutz ist auf Bundesebene durch das Datenschutzgesetz 2000 geregelt, das die RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt hat, aber - anders als die Richtlinie - auch die Daten juristischer Personen schützt (§ 4 Z 3 DSG 2000). Aus kompetenzrechtlichen Gründen erfasst das Datenschutzgesetz 2000, von dem in § 1 DSG 2000 normierten Grundrecht auf Datenschutz abgesehen, nur den automationsunterstützten Datenverkehr (§ 2 DSG 2000) sowie im Bereich der manuell verarbeiteten Daten jene Bereiche, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Das trifft (ua) für zum Betrieb eines Gewerbes geführte Dateien zu, weil sie zum Bereich Gewerbe und Industrie gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gehören (Grabenwarter, Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Umgang mit Kundendaten im Versandhandel, ÖJZ 2000, 861 [862]; Rosenmayr-Klemenz, Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000, ecolex 2001, 639 [639]). In diesem Sinn setzt § 58 DSG 2000 fest, dass manuell, dh ohne Automationsunterstützung, geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 gelten.Der Datenschutz ist auf Bundesebene durch das Datenschutzgesetz 2000 geregelt, das die RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt hat, aber - anders als die Richtlinie - auch die Daten juristischer Personen schützt (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000). Aus kompetenzrechtlichen Gründen erfasst das Datenschutzgesetz 2000, von dem in Paragraph eins, DSG 2000 normierten Grundrecht auf Datenschutz abgesehen, nur den automationsunterstützten Datenverkehr (Paragraph 2, DSG 2000) sowie im Bereich der manuell verarbeiteten Daten jene Bereiche, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Das trifft (ua) für zum Betrieb eines Gewerbes geführte Dateien zu, weil sie zum Bereich Gewerbe und Industrie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gehören (Grabenwarter, Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Umgang mit Kundendaten im Versandhandel, ÖJZ 2000, 861 [862]; Rosenmayr-Klemenz, Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000, ecolex 2001, 639 [639]). In diesem Sinn setzt Paragraph 58, DSG 2000 fest, dass manuell, dh ohne Automationsunterstützung, geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 gelten.
Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden ("Betroffener"; § 4 Z 3 DSG 2000; s auch Erwägungsgrund 7 der Datenschutz-RL). Zu diesem Zweck räumt das Gesetz dem Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem Datenschutzgesetz widerstreitenden Zustands ein (§ 32 DSG 2000; s Drobesch/Drosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz 233). "Betroffene" im Sinn des Datenschutzgesetzes sind Personen, die vom "Auftraggeber", dh von demjenigen, der die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (§ 4 Z 4 DSG 2000), verschieden sind, wie dies § 4 Z 3 DSG 2000 auch ausdrücklich normiert. Die Verarbeitung eigener Daten fällt daher nicht unter das Datenschutzgesetz (Singer in Wittmann, Datenschutzrecht im Unternehmen 4).Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden ("Betroffener"; Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000; s auch Erwägungsgrund 7 der Datenschutz-RL). Zu diesem Zweck räumt das Gesetz dem Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem Datenschutzgesetz widerstreitenden Zustands ein (Paragraph 32, DSG 2000; s Drobesch/Drosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz 233). "Betroffene" im Sinn des Datenschutzgesetzes sind Personen, die vom "Auftraggeber", dh von demjenigen, der die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000), verschieden sind, wie dies Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 auch ausdrücklich normiert. Die Verarbeitung eigener Daten fällt daher nicht unter das Datenschutzgesetz (Singer in Wittmann, Datenschutzrecht im Unternehmen 4).
Unter "Verarbeiten von Daten" ist nach § 4 Z 9 DSG 2000 das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten zu verstehen. § 4 Z 11 DSG 2000 definiert "Überlassen von Daten" als die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister; § 4 Z 12 DSG 2000 als "Übermitteln" von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus ist darunter auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen.Unter "Verarbeiten von Daten" ist nach Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten zu verstehen. Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000 definiert "Überlassen von Daten" als die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister; Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 als "Übermitteln" von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus ist darunter auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen.
Die Klägerinnen begehren, den Beklagten die Verwendung personenbezogener Daten betreffend ihre Kunden oder Lieferanten, insbesondere solche über ihre Einkaufs- und Verkaufskonditionen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, zu untersagen. Sie machen geltend, dass die Daten in ihren Kunden- und Lieferantenkarteien geschützte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 seien (AS 34) und dass der Erstbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt an die Zweitbeklagte "geschützte Daten der Kläger betreffend Kunden der Kläger (...), Lieferanten der Kläger (...), Kunden von den Klägern verrechnete Preise (...), speziellen Lieferbedarf von Kunden der Kläger (...) und bestimmte Bezugsquellen der Kläger für individuelle Kunden (...)" weitergegeben habe (AS 305). Die Klägerinnen begehren damit den Schutz eigener Daten ("Daten der Kläger"), die sie in Karteien festhalten und damit im Sinne des § 4 Z 9 DSG 2000 "verarbeiten". Dass es den Klägern um den Schutz ihrer eigenen Daten geht, zeigt auch der unter "insbesondere" angeführte Beispielsfall "Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Kläger gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten" sowie das zu Punkt (iii) begehrte Verbot der Verwertung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, das, wie unten dargelegt, auf die Verletzung des Datenschutzgesetzes gestützt wird.Die Klägerinnen begehren, den Beklagten die Verwendung personenbezogener Daten betreffend ihre Kunden oder Lieferanten, insbesondere solche über ihre Einkaufs- und Verkaufskonditionen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, zu untersagen. Sie machen geltend, dass die Daten in ihren Kunden- und Lieferantenkarteien geschützte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 seien (AS 34) und dass der Erstbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt an die Zweitbeklagte "geschützte Daten der Kläger betreffend Kunden der Kläger (...), Lieferanten der Kläger (...), Kunden von den Klägern verrechnete Preise (...), speziellen Lieferbedarf von Kunden der Kläger (...) und bestimmte Bezugsquellen der Kläger für individuelle Kunden (...)" weitergegeben habe (AS 305). Die Klägerinnen begehren damit den Schutz eigener Daten ("Daten der Kläger"), die sie in Karteien festhalten und damit im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 "verarbeiten". Dass es den Klägern um den Schutz ihrer eigenen Daten geht, zeigt auch der unter "insbesondere" angeführte Beispielsfall "Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Kläger gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten" sowie das zu Punkt (iii) begehrte Verbot der Verwertung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, das, wie unten dargelegt, auf die Verletzung des Datenschutzgesetzes gestützt wird.
Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt berechtigt wären, eine missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten ihrer Kunden und Lieferanten - den "Betroffenen" ihrer Datenverarbeitung - geltend zu machen oder ob diese Gesetzesverletzung nur von den von der Datenverarbeitung "Betroffenen" geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Verletzung von Ausschließungsrechten nur vom jeweiligen Inhaber des Ausschließungsrechts verfolgt werden kann (4 Ob 93/01g = ÖBl 2001, 220 [Georg S. Mayer] - Internet-Nachrichtenagentur I). Gegen eine solche Befugnis des Datenverarbeiters spricht jedenfalls, dass es auf diesem Weg möglich wäre, die Verwertung von in strukturierten Dateien festgehaltenen, die Kunden- und Lieferantenbeziehungen betreffenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG und damit als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, obwohl § 11 UWG den Arbeitgeber nur während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses schützt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil das Begehren - wie oben dargelegt - ohnehin nur Daten der Klägerinnen erfasst, deren Verarbeitung als Verarbeitung eigener Daten nicht unter das Datenschutzgesetz fällt.Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt berechtigt wären, eine missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten ihrer Kunden und Lieferanten - den "Betroffenen" ihrer Datenverarbeitung - geltend zu machen oder ob diese Gesetzesverletzung nur von den von der Datenverarbeitung "Betroffenen" geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Verletzung von Ausschließungsrechten nur vom jeweiligen Inhaber des Ausschließungsrechts verfolgt werden kann (4 Ob 93/01g = ÖBl 2001, 220 [Georg S. Mayer] - Internet-Nachrichtenagentur römisch eins). Gegen eine solche Befugnis des Datenverarbeiters spricht jedenfalls, dass es auf diesem Weg möglich wäre, die Verwertung von in strukturierten Dateien festgehaltenen, die Kunden- und Lieferantenbeziehungen betreffenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG und damit als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, obwohl Paragraph 11, UWG den Arbeitgeber nur während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses schützt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil das Begehren - wie oben dargelegt - ohnehin nur Daten der Klägerinnen erfasst, deren Verarbeitung als Verarbeitung eigener Daten nicht unter das Datenschutzgesetz fällt.
Die Klägerinnen können sich daher auch nicht auf § 15 DSG 2000 berufen, wonach nicht nur Auftraggeber und Dienstleister, sondern auch deren Mitarbeiter verpflichtet sind, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung soll den Betroffenen davor bewahren, dass seine vom Auftraggeber oder vom Dienstleister und damit von einer von ihm verschiedenen Person verwendeten Daten "übermittelt" werden, wobei - wie oben dargelegt - unter "Übermitteln von Daten" nach § 4 Z 12 DSG 2000 die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister zu verstehen ist. Da die Klägerinnen nicht "Betroffene" im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000 sind, soweit sie ihre eigenen Kunden- und Lieferantendaten verarbeiten, können sie auch nicht den in § 15 DSG 2000 normierten Schutz des Datengeheimnisses in Anspruch nehmen.Die Klägerinnen können sich daher auch nicht auf Paragraph 15, DSG 2000 berufen, wonach nicht nur Auftraggeber und Dienstleister, sondern auch deren Mitarbeiter verpflichtet sind, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung soll den Betroffenen davor bewahren, dass seine vom Auftraggeber oder vom Dienstleister und damit von einer von ihm verschiedenen Person verwendeten Daten "übermittelt" werden, wobei - wie oben dargelegt - unter "Übermitteln von Daten" nach Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister zu verstehen ist. Da die Klägerinnen nicht "Betroffene" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 sind, soweit sie ihre eigenen Kunden- und Lieferantendaten verarbeiten, können sie auch nicht den in Paragraph 15, DSG 2000 normierten Schutz des Datengeheimnisses in Anspruch nehmen.
Zum Begehren zu Punkt (iii):
Die Klägerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass § 11 UWG nur den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen während der Dauer des Dienstverhältnisses erfasst. Sie gestehen auch zu, dass die Verwertung redlich erworbener Kenntnisse grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig ist (4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 - Tenniskartei; 9 ObA 93/92 = ÖBl 1992, 231 - Textildruckmaschinen; 4 Ob 8/94 [insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden nicht erfasst]).Die Klägerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass Paragraph 11, UWG nur den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen während der Dauer des Dienstverhältnisses erfasst. Sie gestehen auch zu, dass die Verwertung redlich erworbener Kenntnisse grundsätzlich nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig ist (4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 - Tenniskartei; 9 ObA 93/92 = ÖBl 1992, 231 - Textildruckmaschinen; 4 Ob 8/94 [insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden nicht erfasst]).
Diese besonderen Umstände erblicken die Klägerinnen im vorliegenden Fall darin, dass der Erstbeklagte bei der Verwertung ihrer Geschäftsgeheimnisse datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt habe. Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt aber, wie oben dargelegt, nicht vor, so dass damit auch der behaupteten Sittenwidrigkeit der Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Klägerinnen nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Grundlage entzogen ist.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO; §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Erstbeklagte hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Erstbeklagte hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.