Rechtssatz RS0078366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078366
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
Gegen § 2 UWG verstößt es auch, wenn die unrichtige Angabe in einem sogenannten "Systemvergleich" enthalten war, welcher ja gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet. Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot. ("Bio - Ziegel").Gegen Paragraph 2, UWG verstößt es auch, wenn die unrichtige Angabe in einem sogenannten "Systemvergleich" enthalten war, welcher ja gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet. Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot. ("Bio - Ziegel").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078366
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00090_9400000_003