Die Revision der Kläger ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechnung des Obersten Gerichtshofes zur Werbung mit Umweltschutzhinweisen und zu unrichtigen Systemvergleichen abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Bezeichnung einer Ware als "biologisch" ist eine Werbung mit einem Umweltschutzbegriff (Lindacher in GroßkommzdUWG Rz 705 zu § 3; vgl auch 4 Ob 43/89 - "biologisch abbaubar") und eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine solche Werbung zur Irreführung geeignet ist, ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 451 ff Rz 179 ff zu § 1 dUWG; Lindacher aaO Rz 706 f zu § 3), trägt sie doch dem in den letzten Jahren zunehmend entwickelten verstärkten Umweltbewußtsein der Bevölkerung Rechnung, weil sie emotionale Bereiche im Menschen anspricht und damit in hohem Maße geeignet ist, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. Mit Umwelthinweisen darf daher nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77 - "Ozonschutz" II, jeweils mwN; WBl 1993, 364 - "Kästle-Öko-System").Die Bezeichnung einer Ware als "biologisch" ist eine Werbung mit einem Umweltschutzbegriff (Lindacher in GroßkommzdUWG Rz 705 zu Paragraph 3,; vergleiche auch 4 Ob 43/89 - "biologisch abbaubar") und eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine solche Werbung zur Irreführung geeignet ist, ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 451 ff Rz 179 ff zu Paragraph eins, dUWG; Lindacher aaO Rz 706 f zu Paragraph 3,), trägt sie doch dem in den letzten Jahren zunehmend entwickelten verstärkten Umweltbewußtsein der Bevölkerung Rechnung, weil sie emotionale Bereiche im Menschen anspricht und damit in hohem Maße geeignet ist, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. Mit Umwelthinweisen darf daher nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77 - "Ozonschutz" römisch zwei, jeweils mwN; WBl 1993, 364 - "Kästle-Öko-System").
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verwendete Werbebehauptung, ihr Ziegel sei ein "biologischer Baustoff", entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als irreführend im Sinne des § 2 UWG zu beurteilen. Dadurch, daß im Text des Inserates mehrmals auf "gesundes Bauen" und "gesundes Wohnen" Bezug genommen wird, ist es nämlich gerade wegen der starken Anziehungskraft der Beschaffenheitsangabe "biologisch" für das Verbraucherverhalten noch keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dennoch die Bezeichnung (auch) als pauschale Umweltverträglichkeitsberühmung versteht, also dem Ziegel der Beklagten ausschließlich positive Eigenschaften in bezug auf die Umwelt beimißt, und zwar nicht nur, was seine Verwendung als fertiges Produkt betrifft, sondern auch seine Herstellung und Entsorgung (Lindacher aaO Rz 711 zu § 3). So wie nämlich schon "Bio" allein oder in entsprechenden Verbindungen suggeriert, daß das beworbene Produkt "frei von Chemie" oder "ohne Chemie" sei (Lindacher aaO Rz 714 zu § 3; ecolex 1994, 480 - Biowelt), kann nämlich auch der Sinngehalt von "biologisch" durchaus dahin verstanden werden, daß das so beworbene Produkt "naturbedingt, unter Verzicht auf Chemie" (Duden, Fremdwörterbuch5 115) hergestellt wird.Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verwendete Werbebehauptung, ihr Ziegel sei ein "biologischer Baustoff", entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG zu beurteilen. Dadurch, daß im Text des Inserates mehrmals auf "gesundes Bauen" und "gesundes Wohnen" Bezug genommen wird, ist es nämlich gerade wegen der starken Anziehungskraft der Beschaffenheitsangabe "biologisch" für das Verbraucherverhalten noch keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dennoch die Bezeichnung (auch) als pauschale Umweltverträglichkeitsberühmung versteht, also dem Ziegel der Beklagten ausschließlich positive Eigenschaften in bezug auf die Umwelt beimißt, und zwar nicht nur, was seine Verwendung als fertiges Produkt betrifft, sondern auch seine Herstellung und Entsorgung (Lindacher aaO Rz 711 zu Paragraph 3,). So wie nämlich schon "Bio" allein oder in entsprechenden Verbindungen suggeriert, daß das beworbene Produkt "frei von Chemie" oder "ohne Chemie" sei (Lindacher aaO Rz 714 zu Paragraph 3,; ecolex 1994, 480 - Biowelt), kann nämlich auch der Sinngehalt von "biologisch" durchaus dahin verstanden werden, daß das so beworbene Produkt "naturbedingt, unter Verzicht auf Chemie" (Duden, Fremdwörterbuch5 115) hergestellt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Werbende bei Mehrdeutigkeit eines Ausdruckes die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN). Läßt demnach die vorliegende Werbeangabe mehrere Deutungen zu, dann muß auch jede von ihnen vertretbar und stichhältig sein (ÖBl 1993, 234 - "777-Jubel-Abo" mwN). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil bei der Herstellung der Ziegel der Beklagten ein Produkt der Petrochemie verwendet wird, dessen Bestandteil "Benzol" noch dazu jedenfalls giftig ist (vgl Brockhaus Enzyklopädie19, Stichwörter "Benzol", "Polystyrol" und "Styrol").Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Werbende bei Mehrdeutigkeit eines Ausdruckes die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN). Läßt demnach die vorliegende Werbeangabe mehrere Deutungen zu, dann muß auch jede von ihnen vertretbar und stichhältig sein (ÖBl 1993, 234 - "777-Jubel-Abo" mwN). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil bei der Herstellung der Ziegel der Beklagten ein Produkt der Petrochemie verwendet wird, dessen Bestandteil "Benzol" noch dazu jedenfalls giftig ist vergleiche Brockhaus Enzyklopädie19, Stichwörter "Benzol", "Polystyrol" und "Styrol").
Die Werbeangabe der Beklagten ist demnach im Sinne der "Unklarheitenregel" unrichtig und zur Irreführung des Publikums geeignet. Die Beklagte hat schon aus diesem Grund gegen § 2 UWG verstoßen, weshalb es auf die von den Klägern in diesem Zusammenhang auch noch geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht mehr ankommt. Mit ihrem Einwand der schikanösen Rechtsausübung übersieht die Beklagte, daß das Klagerecht selbst durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt wird (stRspr:Die Werbeangabe der Beklagten ist demnach im Sinne der "Unklarheitenregel" unrichtig und zur Irreführung des Publikums geeignet. Die Beklagte hat schon aus diesem Grund gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, weshalb es auf die von den Klägern in diesem Zusammenhang auch noch geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht mehr ankommt. Mit ihrem Einwand der schikanösen Rechtsausübung übersieht die Beklagte, daß das Klagerecht selbst durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt wird (stRspr:
ÖBl 1980, 95 - Die bessere kleine Zeitung; ÖBl 1986, 102 - Nr.1 im Fensterbau uva).
In den Schlußsätzen ihres Inserates vom 24.9.1992 hat die Beklagte einen Preisvergleich zwischen der Ziegelbauweise, wenn auch nur bezogen auf ihren "Außenwandziegel mit 38 cm Stärke", und der "herkömmlichen Mantelbetonbauweise" angestellt und behauptet, daß ihr Außenwandziegel "billiger kommt". Nach den Feststellungen ist diese Behauptung aber unrichtig, weil die Herstellung von Außenwänden mit den 38 cm starken "Poroton-Ziegeln" der Beklagten jedenfalls nicht billiger kommt als die herkömmliche Mantelbetonbauweise. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf verwiesen, daß durch die UWGNov 1988 (nur) klargestellt wurde, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist, dadurch jedoch insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf (ÖBl 1991, 71 - "tele-WIEN" mwN); die zweite Instanz hat aber aus diesem Rechtssatz nicht die richtige Konsequenz gezogen: Weil der Preisvergleich unrichtig ist, hat die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen. Daran ändert auch nichts, daß die unrichtige Angabe in einem sogenannten "Systemvergleich" enthalten war, welcher ja gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet (ecolex 1991, 38 - Ölfaß). Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot; enthält er eine unrichtige Angabe, dann verstößt er gegen § 2 UWG (WBl 1990, 311 - Fertighaus-Werbung und Energiespar-Ratgeber). Nach § 14 UWG ist ua im Fall des § 2 UWG jeder Unternehmer zur Klage auf Unterlassung befugt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (ÖBl 1992, 35 - Haus K). Das trifft aber auf die Kläger zu.In den Schlußsätzen ihres Inserates vom 24.9.1992 hat die Beklagte einen Preisvergleich zwischen der Ziegelbauweise, wenn auch nur bezogen auf ihren "Außenwandziegel mit 38 cm Stärke", und der "herkömmlichen Mantelbetonbauweise" angestellt und behauptet, daß ihr Außenwandziegel "billiger kommt". Nach den Feststellungen ist diese Behauptung aber unrichtig, weil die Herstellung von Außenwänden mit den 38 cm starken "Poroton-Ziegeln" der Beklagten jedenfalls nicht billiger kommt als die herkömmliche Mantelbetonbauweise. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf verwiesen, daß durch die UWGNov 1988 (nur) klargestellt wurde, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist, dadurch jedoch insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf (ÖBl 1991, 71 - "tele-WIEN" mwN); die zweite Instanz hat aber aus diesem Rechtssatz nicht die richtige Konsequenz gezogen: Weil der Preisvergleich unrichtig ist, hat die Beklagte gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Daran ändert auch nichts, daß die unrichtige Angabe in einem sogenannten "Systemvergleich" enthalten war, welcher ja gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet (ecolex 1991, 38 - Ölfaß). Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot; enthält er eine unrichtige Angabe, dann verstößt er gegen Paragraph 2, UWG (WBl 1990, 311 - Fertighaus-Werbung und Energiespar-Ratgeber). Nach Paragraph 14, UWG ist ua im Fall des Paragraph 2, UWG jeder Unternehmer zur Klage auf Unterlassung befugt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (ÖBl 1992, 35 - Haus K). Das trifft aber auf die Kläger zu.
Das Erstgericht hat demnach im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Beklagte mit beiden beanstandeten Werbeankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen hat. Das Erstgericht hat jedoch das Ersturteil zu weit gefaßt, weil das Unterlassungsbegehren der Kläger offenbar nur versehentlich die einschränkenden Worte "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes" nicht enthielt. § 2 UWG setzt aber ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus, worauf sich die Kläger in bezug auf die Werbeankündigungen der Beklagten auch zutreffend berufen haben. Das Ersturteil war daher mit diesem einschränkenden Zusatz wiederherzustellen.Das Erstgericht hat demnach im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Beklagte mit beiden beanstandeten Werbeankündigungen gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat. Das Erstgericht hat jedoch das Ersturteil zu weit gefaßt, weil das Unterlassungsbegehren der Kläger offenbar nur versehentlich die einschränkenden Worte "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes" nicht enthielt. Paragraph 2, UWG setzt aber ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus, worauf sich die Kläger in bezug auf die Werbeankündigungen der Beklagten auch zutreffend berufen haben. Das Ersturteil war daher mit diesem einschränkenden Zusatz wiederherzustellen.
Der Kostenausspruch in allen Instanzen beruht auf § 41 (§ 50 Abs 1) ZPO.Der Kostenausspruch in allen Instanzen beruht auf Paragraph 41, (Paragraph 50, Absatz eins,) ZPO.