Rechtssatz RS0078408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078408
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
Ein Zeitschriftenverlag, der selbst keine Bücher vertreibt, verstößt gegen § 2 UWG, wenn er in Beilagen dennoch "Sonderdienste" und "Sonderangebote" von Büchern ankündigt und anbietet.Ein Zeitschriftenverlag, der selbst keine Bücher vertreibt, verstößt gegen Paragraph 2, UWG, wenn er in Beilagen dennoch "Sonderdienste" und "Sonderangebote" von Büchern ankündigt und anbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078408
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00129_9000000_002