Rechtssatz RS0078469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078469
Entscheidungsdatum
03.12.1991
Rechtssatz
Der Einsatz eines Lichtbildes als Werbemittel enthält keinen neuen, eigenartigen und selbständigen Gedanken, ergibt sich doch die Aufnahme eines solchen Lichtbildes in einem der Werbung dienenden Prospekt schon aus der Natur der Sache; ein sittenwidriges Nachahmen fremder Werbung liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078469
Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00105_9100000_003