Rechtssatz RS0078476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078476
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Die grundsätzliche Zulässigkeit des Ersatzteilgeschäftes findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Erzeuger des Ausgangsproduktes seinen vollen Markterfolg bereits durch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht hat und daher das Ausnützen einer durch Einführung eines neuen Produktes geschehenen fremden Markterschließung durch einen Mitbewerber für sich allein noch nicht sittenwidrig sein kann, weil andernfalls ein dem Leistungswettbewerb widersprechender besonderer Leistungsschutz für den Markterschließer bestünde, den aber als solchen nur der Gesetzgeber begründen könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 140/89
Veröff: SZ 62/207 = MR 1990,101
- 4 Ob 285/97h
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 285/97h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078476
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00140_8900000_001