Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Beklagten die Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen als unrichtig bekämpfen, übersehen sie, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist; eine Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm daher verwehrt (ÖBl. 1984, 43; ÖBl. 1987, 21 uva).
Mit Recht wenden sich aber die Beklagten gegen die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen, daß es sich bei dem in die Textilsiebdruckmaschinen des Klägers eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) - und nur der Nachbau und Vertrieb eines solchen Ersatzteils ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Vorwurfes - um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art (vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 126; Honsell in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 46; Krejci in ÖZW 1975, 2) im Sinne der §§ 11, 12 UWG handle. Da schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Schablonenaufnahmeringe dem Herausnehmen und dem Wiedereinsetzen der walzenförmigen Druckschablone dienen und sich demnach im Maschinenrahmen befinden, sind sie jedermann insofern leicht zugänglich, als ihr technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung (Koppensteiner aaO 127;Mit Recht wenden sich aber die Beklagten gegen die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen, daß es sich bei dem in die Textilsiebdruckmaschinen des Klägers eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) - und nur der Nachbau und Vertrieb eines solchen Ersatzteils ist Gegenstand des vom Kläger erhobenen Vorwurfes - um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 126; Honsell in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 46; Krejci in ÖZW 1975, 2) im Sinne der Paragraphen 11, 12, UWG handle. Da schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Schablonenaufnahmeringe dem Herausnehmen und dem Wiedereinsetzen der walzenförmigen Druckschablone dienen und sich demnach im Maschinenrahmen befinden, sind sie jedermann insofern leicht zugänglich, als ihr technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung (Koppensteiner aaO 127;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1755 Rz 7 zu § 17 dUWG;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1755 Rz 7 zu Paragraph 17, dUWG;
SSt. 9/57) sowie ohne größere Umwege (vgl. ÖBl. 1956, 6), etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann. Das gilt hier umso mehr, als die vom Kläger hergestellten Textilsiebdruckmaschinen von ihm in der ganzen Welt vertrieben werden und daher im freien Handel erhältlich sind. Den Beweis (die Bescheinigung) für seine gegenteilige Behauptung, daß ein Nachbau der Schablonenaufnahmeringe allein auf Grund ihrer Besichtigung und Vermessung nicht möglich sei, hat der Kläger demgegenüber nicht einmal angetreten. Sein Unterlassungsanspruch kann daher schon deshalb nicht mit Erfolg auf § 11 UWG gestützt werden, weil das beanstandete und als bescheinigt angenommene Verhalten der Beklagten kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne dieser Gesetzesstelle betrifft. Auf einen Verstoß gegen § 12 UWG war aber der Sicherungsantrag des Klägers nach seinem Sachvorbringen von vornherein nicht gestützt. Da der Kläger für sich auch keinen Sonderschutz - etwa nach dem PatG, dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - an dem hier in Rede stehenden Maschinenbestandteil (Schablonenaufnahmering) behauptet hat, könnte somit seinem Sicherungsantrag nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn in der Vorgangsweise der Beklagten ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG zu erblicken wäre.SSt. 9/57) sowie ohne größere Umwege vergleiche ÖBl. 1956, 6), etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann. Das gilt hier umso mehr, als die vom Kläger hergestellten Textilsiebdruckmaschinen von ihm in der ganzen Welt vertrieben werden und daher im freien Handel erhältlich sind. Den Beweis (die Bescheinigung) für seine gegenteilige Behauptung, daß ein Nachbau der Schablonenaufnahmeringe allein auf Grund ihrer Besichtigung und Vermessung nicht möglich sei, hat der Kläger demgegenüber nicht einmal angetreten. Sein Unterlassungsanspruch kann daher schon deshalb nicht mit Erfolg auf Paragraph 11, UWG gestützt werden, weil das beanstandete und als bescheinigt angenommene Verhalten der Beklagten kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne dieser Gesetzesstelle betrifft. Auf einen Verstoß gegen Paragraph 12, UWG war aber der Sicherungsantrag des Klägers nach seinem Sachvorbringen von vornherein nicht gestützt. Da der Kläger für sich auch keinen Sonderschutz - etwa nach dem PatG, dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - an dem hier in Rede stehenden Maschinenbestandteil (Schablonenaufnahmering) behauptet hat, könnte somit seinem Sicherungsantrag nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn in der Vorgangsweise der Beklagten ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG zu erblicken wäre.
Hiezu hat aber bereits das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Herstellung und der Vertrieb von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse - also von Teilen, die an die Stelle unbrauchbar gewordener oder abhanden gekommener Teile des Ausgangserzeugnisses (zB einer Maschine, eines Apparates) treten, jedem Gewerbetreibenden grundsätzlich freisteht (Baumbach-Hefermehl aaO 791 Rz 457 zu § 1 dUWG; Nordemann, Wettbewerbsrecht5 Rz 390 f), hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das gilt, obwohl hier der genaue Nachbau des Ersatzteils einer technischen Notwendigkeit entspricht (BGH in GRUR 1968, 49 Ä51Ü und 1958, 343). Die grundsätzliche Zulässigkeit des Ersatzteilgeschäftes findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Erzeuger des Ausgangsproduktes seinen vollen Markterfolg bereits durch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht hat (BGH in GRUR 1964, 621 Ä624Ü), und daher das Ausnützen einer durch Einführung eines neuen Produktes geschehenen fremden Markterschließung durch einen Mitbewerber für sich allein noch nicht sittenwidrig sein kann, weil andernfalls ein dem Leistungswettbewerb widersprechender besonderer Leistungschutz für den Markterschließer bestünde, den aber als solchen nur der Gesetzgeber begründen könnte (Nordemann aaO). Daher können auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die ganz oder doch in erheblichen Teilen glatte Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses eines anderen, welche bisher auch immer nur in bezug auf die unmittelbare Übernahme eines fremden Produktes in seiner Gesamtheit und nicht in bezug auf einzelne Bestandteile einer Hauptware angewendet worden sind (vgl. SZ 53/35; ÖBl. 1980, 81; ÖBl. 1983, 75; ÖBl. 1986, 152; ÖBl. 1987, 95; ÖBl. 1989, 39; WBl. 1989, 56 ua), auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden. Hier müssen ja die Ersatzteile gerade wegen ihrer grundsätzlich nicht sittenwidrigen Zweckbestimmung den entsprechenden Bestandteilen des Originalerzeugnisses genau nachgebaut sein. Die Sittenwidrigkeit des Ersatzteilgeschäftes könnte sich daher nur aus dem Hinzutreten anderer besonderer Umstände als jener der bloßen Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses in bezug auf einen dem Verschleiß unterliegenden Bestandteil ergeben. So darf etwa beim Publikum nicht der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen werden (ÖBl. 1972, 71; ÖBl. 1979, 15 und 17; ÖBl. 1982, 73; ÖBl. 1984, 15) und mit der Lieferung und dem Einbau des Ersatzteils auch keine Entwertung der Hauptware eintreten, weil der Ersatzteil zB für seine Zweckbestimmung infolge von Abweichungen oder wegen geringerer Qualität nicht unbedenklich geeignet ist oder gar die Sicherheit des Benützers der Hauptware gefährdet (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat aber der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet. Dem bescheinigten Sachverhalt ist auch kein Anhaltspunkt für einen allfälligen unrechtmäßigen Erwerb des vom Erstbeklagten später kopierten Planes des Schablonenaufnahmeringes zu entnehmen. Daß dieses Kopieren des Plans als Vorbereitungshandlung das Nachbauen des Ersatzteils durch die Beklagten erleichtert hat, macht deren Verhalten aber noch nicht sittenwidrig.Hiezu hat aber bereits das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Herstellung und der Vertrieb von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse - also von Teilen, die an die Stelle unbrauchbar gewordener oder abhanden gekommener Teile des Ausgangserzeugnisses (zB einer Maschine, eines Apparates) treten, jedem Gewerbetreibenden grundsätzlich freisteht (Baumbach-Hefermehl aaO 791 Rz 457 zu Paragraph eins, dUWG; Nordemann, Wettbewerbsrecht5 Rz 390 f), hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das gilt, obwohl hier der genaue Nachbau des Ersatzteils einer technischen Notwendigkeit entspricht (BGH in GRUR 1968, 49 Ä51Ü und 1958, 343). Die grundsätzliche Zulässigkeit des Ersatzteilgeschäftes findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Erzeuger des Ausgangsproduktes seinen vollen Markterfolg bereits durch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht hat (BGH in GRUR 1964, 621 Ä624Ü), und daher das Ausnützen einer durch Einführung eines neuen Produktes geschehenen fremden Markterschließung durch einen Mitbewerber für sich allein noch nicht sittenwidrig sein kann, weil andernfalls ein dem Leistungswettbewerb widersprechender besonderer Leistungschutz für den Markterschließer bestünde, den aber als solchen nur der Gesetzgeber begründen könnte (Nordemann aaO). Daher können auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die ganz oder doch in erheblichen Teilen glatte Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses eines anderen, welche bisher auch immer nur in bezug auf die unmittelbare Übernahme eines fremden Produktes in seiner Gesamtheit und nicht in bezug auf einzelne Bestandteile einer Hauptware angewendet worden sind vergleiche SZ 53/35; ÖBl. 1980, 81; ÖBl. 1983, 75; ÖBl. 1986, 152; ÖBl. 1987, 95; ÖBl. 1989, 39; WBl. 1989, 56 ua), auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden. Hier müssen ja die Ersatzteile gerade wegen ihrer grundsätzlich nicht sittenwidrigen Zweckbestimmung den entsprechenden Bestandteilen des Originalerzeugnisses genau nachgebaut sein. Die Sittenwidrigkeit des Ersatzteilgeschäftes könnte sich daher nur aus dem Hinzutreten anderer besonderer Umstände als jener der bloßen Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses in bezug auf einen dem Verschleiß unterliegenden Bestandteil ergeben. So darf etwa beim Publikum nicht der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen werden (ÖBl. 1972, 71; ÖBl. 1979, 15 und 17; ÖBl. 1982, 73; ÖBl. 1984, 15) und mit der Lieferung und dem Einbau des Ersatzteils auch keine Entwertung der Hauptware eintreten, weil der Ersatzteil zB für seine Zweckbestimmung infolge von Abweichungen oder wegen geringerer Qualität nicht unbedenklich geeignet ist oder gar die Sicherheit des Benützers der Hauptware gefährdet vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat aber der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet. Dem bescheinigten Sachverhalt ist auch kein Anhaltspunkt für einen allfälligen unrechtmäßigen Erwerb des vom Erstbeklagten später kopierten Planes des Schablonenaufnahmeringes zu entnehmen. Daß dieses Kopieren des Plans als Vorbereitungshandlung das Nachbauen des Ersatzteils durch die Beklagten erleichtert hat, macht deren Verhalten aber noch nicht sittenwidrig.
Da somit kein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vorliegt, war der den Sicherungsantrag des Klägers zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da somit kein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, war der den Sicherungsantrag des Klägers zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch das in Ansehung der Bestand- und Ersatzteile von Textildruckmaschinen erhobene Sicherungsbegehren war, konnte lediglich von der Hälfte des Streitwertes als Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch das in Ansehung der Bestand- und Ersatzteile von Textildruckmaschinen erhobene Sicherungsbegehren war, konnte lediglich von der Hälfte des Streitwertes als Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.