Rechtssatz RS0079602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079602
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Bei einem in eine Textilsiebdruckmaschine eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art im Sinne der §§ 11, 12 UWG, da dieser Bestandteil jedermann insofern leicht zugänglich ist, als sein technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung sowie ohne größere Umwege, etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann.Bei einem in eine Textilsiebdruckmaschine eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art im Sinne der Paragraphen 11, 12, UWG, da dieser Bestandteil jedermann insofern leicht zugänglich ist, als sein technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung sowie ohne größere Umwege, etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079602
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00140_8900000_003