Rechtssatz RS0078540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078540
Entscheidungsdatum
25.11.1980
Rechtssatz
Die Bezeichnung als "Gerichtssachverständiger" in Verbindung mit der weiteren Behauptung "autorisierter Sachverständiger des Hauptverbandes" zu sein läßt sich dahin auslegen, daß es sich beim Beklagten um einen ständig beeideten gerichtlichen Sachverständigen handelt, welcher Mitglied des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs ist; daher Irreführung, wenn nur zwei Ad-hoc-Bestellungen zum gerichtlichen Sachverständigen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078540
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00378_8000000_001