Rechtssatz RS0078546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078546
Entscheidungsdatum
10.05.1994
Rechtssatz
Der Kläger ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß die vom beklagten Händler weiterverkauften Waren wettbewerbswidrig in sklavischer Nachahmung hergestellt wurden und zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten dieser Umstand mit hinreichender Glaubwürdigkeit zur Kenntnis gelangt ist. Nicht jede Mitteilung an den Beklagten, er verkaufe von einem Dritten wettbewerbswidrig nachgemachte Waren, verpflichtet den Beklagten bereits, den Verkauf einzustellen. Es müssen vielmehr für den Händler erkennbar hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten des Erzeugers der Ware vorliegt. Es ist allenfalls Aufgabe des Klägers, dem Beklagten entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 353/85
Veröff: SZ 58/136 = ÖBl 1986,15
- 4 Ob 11/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 11/94
nur: Der Kläger ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß die vom beklagten Händler weiterverkauften Waren wettbewerbswidrig in sklavischer Nachahmung hergestellt wurden. (T1) Beisatz: Hier: Die wettbewerbliche Eigenart und die Verkehrsbekanntheit seines Produktes. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078546
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00353_8500000_001