Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger bekämpft nicht die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach ein Einzelhändler Waren, die er gutgläubig erworben hat, auch dann weiterveräußern darf, wenn er nachträglich erfahren hat, daß diese Waren wettbewerbswidrig hergestellt worden sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes und die ständige Judikatur (ÖBl.1961, 46; ÖBl.1981, 98 mit zustimmender Besprechung von Schönherr; ÖBl.1983, 74 u.a.) verwiesen werden. Er meint jedoch, spätestens bei Erhalt des Schreibens vom 3.8.1984 oder der vorliegenden Klage sei die beklagte Partei nicht mehr gutgläubig gewesen, weshalb das Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Schmuckstücke, welche nach diesem Zeitpunkt bezogen und in den Verkehr gebracht worden seien, berechtigt sei.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß es nicht seine Sache war, zu behaupten und zu bescheinigen, daß die von der beklagten Partei verkauften Schmuckstücke von dieser nicht gutgläubig erworben wurden. Diesbezüglich war die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs uneinheitlich. In den Entscheidungen ÖBl.1981, 98 (mit zustimmender Besprechung von Schönherr) und ÖBl.1983, 74 wurde ausgesprochen, der Kläger habe zu behaupten und zu bescheinigen, daß der Beklagte die sklavisch nachgeahmten Erzeugnisse trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers beziehe und vertreibe. Hingegen verwies die Entscheidung ÖBl.1981, 154 darauf, die Beklagte behaupte gar nicht, daß sie die nachgeahmten Scheren schon vor der Aufforderung zur Unterlassung ihres Vertriebes erworben hätte. In keiner dieser Entscheidungen wurde die Frage der Beweislast näher begründet.
Bei der neuerlichen Prüfung dieser Frage war davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der Händler, der von einem anderen in sittenwidriger sklavischer Nachahmung hergestellte Waren trotz Kenntnis der verbotenen Handlungsweise des Erzeugers weiter bezieht und in seinem Unternehmen absetzt, gegen die guten Sitten verstößt (ÖBl.1981, 115 und 154; ÖBl.1983, 74; 1985, 24). Von dieser Regel besteht allerdings - wie ausgeführt - die Ausnahme, daß der Einzelhändler Waren, die er gutgläubig erworben hat, dann weiterveräußern darf, wenn er erst nachträglich erfahren hat, daß die Waren wettbewerbswidrig hergestellt wurden. Daraus ergibt sich, daß einerseits der Kläger behauptungs- und beweispflichtig dafür ist, daß die vom Beklagten weiterverkauften Waren wettbewerbswidrig hergestellt wurden und zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten dieser Umstand mit hinreichender Glaubwürdigkeit zur Kenntnis gelangt ist. Nicht jede Mitteilung an den Beklagten, er verkaufe von einem Dritten wettbewerbswidrig nachgemachte Waren, verpflichtet daher den Beklagten bereits, den Verkauf einzustellen. Es müssen vielmehr für den Händler erkennbar hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten des Erzeugers der Ware vorliegt. Es ist allenfalls Aufgabe des Klägers, dem Beklagten entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wäre es nämlich möglich, daß ein Konkurrent durch die gegenüber Händlern aufgestellte bloße Behauptung, es handle sich bei den betreffenden Waren um wettbewerbswidrig hergestellte, den weiteren Vertrieb der Waren verhindern könnte. Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers der Ware, trifft somit als einer anspruchsbegründeten Tatsache den Kläger die Behauptungs- und Beweislast. Hingegen ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, daß er ungeachtet dieser Kenntnis ausnahmsweise berechtigt war, die Eingriffsgegenstände zu verkaufen, weil er sie bereits vor dem Zeitpunkt der Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers erworben hat. Nur eine solche Lösung des Problems der Beweislast, entspricht auch den prakitschen Erfordernissen, ist es doch dem Beklagten möglich, zu beweisen, wann er die Eingriffsgegenstände erworben hat, während dem Kläger in der Regel davon nichts bekannt sein wird. Im vorliegenden Fall ist zwar bescheinigt, daß es sich bei den von der beklagten Partei verkauften Schmuckstücken um von der Firma C Gesellschaft mbH sklavisch nachgemachte Schmuckstücke handelt. Zur Frage, ob und wann der beklagten Partei dieser Umstand bekannt war, hat sich der Kläger in erster Instanz nur auf sein Schreiben vom 3.8.1984 berufen. Dieses Schreiben enthält aber lediglich die Behauptung, es liege eine sklavische Nachahmung vor, ohne daß der beklagten Partei irgendwelche Beweise dafür übermittelt oder angeboten worden wären. Der Hinweis, der Kläger habe früher an die Muttergesellschaft der beklagten Partei derartige Schmuckstücke geliefert, ist ohne weitere Ausführungen nicht geeignet, der beklagten Partei hinreichend darzutun, daß es sich bei dem Schmuck um sklavisch nachgeahmten handelt. Mit Recht verwies daher die Muttergesellschaft der beklagten Partei in ihrem Antwortschreiben darauf, daß sie nicht in der Lage sei, zu beurteilen, welche Gesellschaft die Nachahmung vornehme. Damit ist aber nicht bescheinigt, daß der beklagten Partei im Zeitpunkt der erwiesenen Verkäufe bekannt war, daß es sich um eine sklavische Nachahmung handelte. Da nur einer der als erwiesen angenommenen Verkäufe nach dem Schreiben vom 3.8.1984 nämlich am 22.8.1984 vorgenommen wurde, kann auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verkaufes nicht gesagt werden, der beklagten Partei sei damals bereits die sklavische Nachahmung bekannt gewesen. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich beim Verkauf vom 22.8.1984 um eine Ware handelte, die bereits vor dem Schreiben vom 3.8.1984 von der beklagten Partei erworben wurde, wofür an sich die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre. Daß die beklagte Partei nunmehr in Kenntnis der sittenwidrigen Handlungsweise des Herstellers der Schmuckstücke ist, vermag das beantragte Verbot für die Zukunft nicht zu rechtfertigen, weil nicht behauptet und bescheinigt ist, daß die beklagte Partei auch nach Kenntnis von der sklavischen Nachahmung Verkäufe durchgeführt hätte.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Sicherungsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, 78, 402 Abs 2 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, 78, 402 Absatz 2, EO.