Rechtssatz RS0078593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078593
Geschäftszahl
4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob78/94; 4Ob251/97h; 4Ob166/19v (4Ob187/19g)
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein wesentliches Hilfsmittel für die Abwicklung der Geschäfte. Ihre Erstellung und Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Unternehmens und an allfällige Gesetzesänderungen und Gesetzesentwicklungen erfordert einen hohen (Beratungsaufwand) Aufwand, wenn sie eigens für den Anwender erstellt werden und auf die Bedürfnisse eines Unternehmens dieser Branche abgestimmt sind. Die glatte Übernahme verstößt daher gegen § 1 UWG.Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein wesentliches Hilfsmittel für die Abwicklung der Geschäfte. Ihre Erstellung und Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Unternehmens und an allfällige Gesetzesänderungen und Gesetzesentwicklungen erfordert einen hohen (Beratungsaufwand) Aufwand, wenn sie eigens für den Anwender erstellt werden und auf die Bedürfnisse eines Unternehmens dieser Branche abgestimmt sind. Die glatte Übernahme verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 62/93
Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 62/93
Veröff: ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825 = WBl 1994,30
- 4 Ob 78/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
Beisatz: Hier: Graphische Gestaltung von Schuldrucksorten. (T1)
- 4 Ob 251/97h
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
Auch
- 4 Ob 166/19v
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 166/19v
Vgl; Beisatz: Hier: Auch die Übernahme von Allgemeinen Lieferbedingungen mit nur geringfügigen Abweichungen ist eine unzulässige glatte Übernahme. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078593
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040OB00062_9300000_001