Rechtssatz RS0078700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078700
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage nicht geläufig sind, muss beim Lesen des Ausdruckes "Druckauflage" erkennen, dass damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Es besteht daher keine Verpflichtung, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" oder dergleichen handle.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 140/93
- 4 Ob 152/12z
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 152/12z
Vgl auch
- 4 Ob 122/15t
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 122/15t
Auch; Beisatz: Das Wissen, dass die Druckauflage von der Verkaufsauflage abweicht, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen vorausgesetzt werden oder ist für sie nicht relevant. (T1)
Beisatz: Hier: Suggeriert die Werbung, dass die Druckauflage allein maßgebendes Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg einer Zeitung ist, ist sie irreführend. (T2)
- 4 Ob 168/15g
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 168/15g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078700
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00140_9300000_001