Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichartigen Sachverhalt - soweit überblickbar - nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Daß die Beklagte in dem beanstandeten Artikel irgendwelche objektiv unrichtigen Angaben gemacht, insbesondere zu ihren Gunsten unrichtige Zahlen angegeben hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht; sie gesteht vielmehr ausdrücklich die sachliche Richtigkeit des Artikels zu (S. 9). Allerdings kann auch eine objektiv richtige Angabe unter Umständen - insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen - gegen § 2 UWG verstoßen, und zwar dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 793 Rz 25 zu § 3 dUWG; ÖBl 1977, 39; ÖBl 1984, 70; ecolex 1993, 253 uva). Maßgebend ist stets, wie der verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird (ÖBl 1981, 48; ecolex 1993, 253 uva). Der Beurteilung einer Ankündigung sind nicht einzelne Teile, sondern der gesamte Text zugrunde zu legen (ÖBl 1985, 101; ÖBl 1986, 159); entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung (ÖBl 1984, 98 uva) auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise (SZ 44/176; ÖBl 1974, 110; ecolex 1993, 253 ua). Dabei ist an die Aufmerksamkeit des Publikums, an dessen Begabung, Erfahrung und Sachkunde ein Druchschnittsmaßstab anzulegen (Hohenecker-Friedl aaO 24; Baumbach-Hefermehl aaO 797 Rz 32; ÖBl 1976, 19 ua). Bei der Prüfung des Aussagegehaltes einer Werbung, die sich an das breite Publikum richtet, ist grundsätzlich vom Eindruck des flüchtigen Durchschnittsbetrachters auszugehen, der eine Werbebehauptung ungezwungen und unkritisch wahrnimmt (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 794 Rz 27 und 797 Rz 33; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva). Fachkundige Kreise werden hingegen Werbeangaben meist sorgfältiger betrachten (Baumbach-Hefermehl aaO 797 Rz 33).Daß die Beklagte in dem beanstandeten Artikel irgendwelche objektiv unrichtigen Angaben gemacht, insbesondere zu ihren Gunsten unrichtige Zahlen angegeben hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht; sie gesteht vielmehr ausdrücklich die sachliche Richtigkeit des Artikels zu (S. 9). Allerdings kann auch eine objektiv richtige Angabe unter Umständen - insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen - gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, und zwar dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 793 Rz 25 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1977, 39; ÖBl 1984, 70; ecolex 1993, 253 uva). Maßgebend ist stets, wie der verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird (ÖBl 1981, 48; ecolex 1993, 253 uva). Der Beurteilung einer Ankündigung sind nicht einzelne Teile, sondern der gesamte Text zugrunde zu legen (ÖBl 1985, 101; ÖBl 1986, 159); entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung (ÖBl 1984, 98 uva) auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise (SZ 44/176; ÖBl 1974, 110; ecolex 1993, 253 ua). Dabei ist an die Aufmerksamkeit des Publikums, an dessen Begabung, Erfahrung und Sachkunde ein Druchschnittsmaßstab anzulegen (Hohenecker-Friedl aaO 24; Baumbach-Hefermehl aaO 797 Rz 32; ÖBl 1976, 19 ua). Bei der Prüfung des Aussagegehaltes einer Werbung, die sich an das breite Publikum richtet, ist grundsätzlich vom Eindruck des flüchtigen Durchschnittsbetrachters auszugehen, der eine Werbebehauptung ungezwungen und unkritisch wahrnimmt (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 794 Rz 27 und 797 Rz 33; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva). Fachkundige Kreise werden hingegen Werbeangaben meist sorgfältiger betrachten (Baumbach-Hefermehl aaO 797 Rz 33).
§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 47; ÖBl 1985, 101; ecolex 1993, 253 ua). Im Verschweigen einer Tatsache liegt freilich dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl aaO 23; Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 48; MR 1990, 27 ua). Das wird vor allem überall dort zutreffen, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 49 a; ÖBl 1985, 71 und 101; MR 1990, 27; ecolex 1993, 253 ua).Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 47; ÖBl 1985, 101; ecolex 1993, 253 ua). Im Verschweigen einer Tatsache liegt freilich dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl aaO 23; Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 48; MR 1990, 27 ua). Das wird vor allem überall dort zutreffen, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO 804 Rz 49 a; ÖBl 1985, 71 und 101; MR 1990, 27; ecolex 1993, 253 ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann kann der Beklagten keine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vorgeworfen werden:Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann kann der Beklagten keine Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG vorgeworfen werden:
Die Beklagte hat in dem beanstandeten Atikel mehrmals deutlich den Ausdruck "Druckauflage" gebraucht. Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage (Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse Rz 48) - nicht geläufig sind, muß beim Lesen dieses in der Alltagssprache nicht gebräuchlichen Ausdruckes erkennen, daß damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Die Beklagte war nicht verpflichtet, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" odgl. handle.
Der Klägerin ist aber darin zuzustimmen, daß der durchschnittliche Leser die von der Beklagten als "sehr erfreulich" bezeichnete Mitteilung über die günstige Druckauflagenbewegung als Hinweis auf einen geschäftlichen Erfolg der "Kleinen Zeitung" verstehen mußte, wäre doch eine bloße Steigerung des Materialeinsatzes durch das Herstellen einer höheren Anzahl gedruckter Zeitungsexemplare weder für irgend jemanden "sehr erfreulich" noch ein Grund dafür, "allen unseren Lesern und Inserenten ..., die uns diese erfolgreiche Entwicklung ermöglichten, herzlich zu danken". Der Leser wird vielmehr diese Mitteilung in ihrer Gesamtheit dahin verstehen, daß es der "Kleinen Zeitung" gelungen ist, ihren Absatz, also die verkaufte Auflage, zu erhöhen. Daß die Beklagte nur - etwa zur Täuschung der "Kontrollore" des VÖZ als Herausgeber des Pressehandbuches - vor dem Stichzeipunkt einer Prüfung bewußt mehr Exemplare produziert hätte, hat die Klägerin ausdrücklich "derzeit nicht behauptet" (S. 10 f); derartiges ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Dartuung der Irreführungseignung des beanstandeten Artikels hat sich die Klägerin nur auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Optima-Analysen 1990 und 1991 berufen (S. 7); sie hat aber nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß die verkaufte Auflage der "Kleinen Zeitung" für Kärnten und Osttirol nicht im gleichen Maße gestiegen wäre wie die Druckauflage. Die Unrichtigkeit einer irreführenden Angabe zu beweisen, ist aber - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - Sache des Klägers (ÖBl 1984, 97 uva).
Die Klägerin hat allerdings - worauf sie in d er Revision nur noch am Rande zurückkommt (S. 131) - die Eignung der beanstandeten Einschaltung zur Irreführung auch darin erblickt, daß der flüchtige Durchschnittsleser den Eindruck gewinnen könne, mit der bekanntgegebenen Druckauflagensteigerung sei auch eine erhöhte Reichweite, also eine höhere Anzahl von Lesern, verbunden; nur eine Tatsachenbehauptung dieses Inhaltes könnte ja durch die Ergebnisse der Optima-Analysen widerlegt erscheinen. Auch damit ist jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Die Beklagte hat wahrheitsgemäß über die Steigerung ihrer Druckauflage berichtet und damit - nach dem oben Gesagten unwiderlegt - einen besseren Verkaufserfolg als in früheren Jahren behauptet. Über eine gestiegene Zahl von Lesern, also eine größer gewordene Reichweite - einen Umstand, der gerade für die Inserenten von Bedeutung ist - hat sie nichts gesagt. Auch ein flüchtiger Leser kann eine Äußerung über die Größe der Druckauflage nicht als eine Angabe über die - bei Zeitungen in aller Regel größere - Zahl an Lesern verstehen. Folgerichtig hat daher die Klägerin der Beklagten insoweit die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zum Vorwurf gemacht (S. 9). Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß - wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat - die medienstatistischen Erhebungen kein eindeutiges Ergebnis gebracht haben, weil der von der Klägerin aufgezeigte Rückgang der Leserzahl laut Optima-Analysen innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegt, so daß ein Beweis für einen tatsächlichen Verlust an Lesern fehlt; nach der Mediaanalyse 1992 könnte sogar auf eine Leserzunahme geschlossen werden.
Bei dieser Sachlage war die Beklagte nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, daß trotz der gestiegenen Druckauflage die Zahl ihrer Leser möglicherweise stagniere oder gar zurückgehe, wird doch eine solche Aufklärung vom Publikum auch gar nicht erwartet. Man kann auch nicht sagen, daß der Umstand eines allfälligen geringfügigen Leserverlustes für das Publikum von Bedeutung wäre; für den Kaufentschluß des Lesers wird ein solcher Umstand keine Rolle spielen. Soweit Inserate von der Werbewirtschaft eingeschaltet werden, besteht keine Gefahr einer Irreführung, weil Fachleuten der Begriff der "Druckauflage" ebenso bekannt ist wie die Ergebnisse der einzelnen Mediaanalysen; "kleine" Inserenten wiederum werden auf geringfügige Schwankungen der Leserzahl kaum reagieren. Selbst wenn man aber einen Irrtum eines gewissen Teils der Leser in dem Sinne, daß sie aus dem beanstandeten Artikel auf eine Steigerung der Reichweite der "Kleinen Zeitung" schließen, annehmen wollte, läge doch keine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vor, muß doch nach ständiger Rechtsprechung zwischen der irreführenden Werbung und dem Entschluß eines davon angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, ein Zusammenhang bestehen (ÖBl 1979, 101; SZ 54/97; ÖBl 1991, 157 uva).Bei dieser Sachlage war die Beklagte nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, daß trotz der gestiegenen Druckauflage die Zahl ihrer Leser möglicherweise stagniere oder gar zurückgehe, wird doch eine solche Aufklärung vom Publikum auch gar nicht erwartet. Man kann auch nicht sagen, daß der Umstand eines allfälligen geringfügigen Leserverlustes für das Publikum von Bedeutung wäre; für den Kaufentschluß des Lesers wird ein solcher Umstand keine Rolle spielen. Soweit Inserate von der Werbewirtschaft eingeschaltet werden, besteht keine Gefahr einer Irreführung, weil Fachleuten der Begriff der "Druckauflage" ebenso bekannt ist wie die Ergebnisse der einzelnen Mediaanalysen; "kleine" Inserenten wiederum werden auf geringfügige Schwankungen der Leserzahl kaum reagieren. Selbst wenn man aber einen Irrtum eines gewissen Teils der Leser in dem Sinne, daß sie aus dem beanstandeten Artikel auf eine Steigerung der Reichweite der "Kleinen Zeitung" schließen, annehmen wollte, läge doch keine Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG vor, muß doch nach ständiger Rechtsprechung zwischen der irreführenden Werbung und dem Entschluß eines davon angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, ein Zusammenhang bestehen (ÖBl 1979, 101; SZ 54/97; ÖBl 1991, 157 uva).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.