Rechtssatz RS0079166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079166
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 140/93
- 4 Ob 1058/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1058/95
Auch; nur: § 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. (T1)
- 4 Ob 112/20d
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 112/20d
nur T1; Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung mit Reichweitenangabe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079166
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00140_9300000_002