Rechtssatz RS0078726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078726
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Rechtssatz
§ 6 a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgründe, die Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Design geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab.Paragraph 6, a UWG anerkennt als Rechtfertigungsgründe, die Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen Vorliegens einer Mogelpackung ausschließen, nur die Eigenart der Ware und verpackungstechnische Gründe. Wie die Materialien hervorheben, ist aber unter der Eigenart der Ware nicht ein bestimmtes Design gemeint. Gesichtspunkte des Design geben (für sich allein) keinen Rechtfertigungsgrund für überdimensionierte Luxuspackungen ab.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 330/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078726
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_010