Rechtssatz RS0078735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078735
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Rechtssatz
Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der BRD geltenden § 17 a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des § 6 a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (§ 2 UWG).Im Gegensatz zu der Bestimmung des in der BRD geltenden Paragraph 17, a EichG, der vorschreibt, daß Fertigpackungen so gestaltet sein müssen, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, ist dem Wortlaut des Paragraph 6, a UWG nicht zu entnehmen, ob das vom Gesetzgeber verpönte Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge in jedem Einzelfall auch zur Irreführung des Publikums geeignet sein muß (Paragraph 2, UWG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 330/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078735
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_011