Rechtssatz RS0078757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078757
Entscheidungsdatum
10.11.1954
Rechtssatz
Wird von einem registrierten Firmenwortlaut ein von der Registrierung teilweise abweichender Gebrauch gemacht, der zu Verwechslungen mit einer anderen Firma Anlaß geben kann, so steht der anderen Firma, sogar wenn sie jünger ist als die erstere, ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG zu.Wird von einem registrierten Firmenwortlaut ein von der Registrierung teilweise abweichender Gebrauch gemacht, der zu Verwechslungen mit einer anderen Firma Anlaß geben kann, so steht der anderen Firma, sogar wenn sie jünger ist als die erstere, ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0078757
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_002