Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, nach dem Gutachten der vernommenen Sachverständigen, auf das sich das angefochtene Urteil stütze, sei der Name Liesl E. unter einer gewissen Bevölkerungsschichte ein Begriff geworden; die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Frage, ob der Name Liesl E. zum Begriff geworden sei, sei ohne rechtliche Bedeutung, müsse als unrichtig bezeichnet werden, da die Verwendung einer zum Begriff gewordenen Bezeichnung im Firmenwortlaut niemals den Vorwurf der Erweckung eines falschen Scheines rechtfertigen könne.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß § 9 Abs. 1 des UWG. gar nicht voraussetzt, es müsse die Verwendung eines Namens oder Firmennamens einen falschen Schein hervorrufen; § 9 UWG. verbietet vielmehr ganz allgemein die Verwendung des Namens, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, hervorzurufen. Es kommt auch gar nicht darauf an, ob der Vorname Liesl in Verbindung mit dem Namen E. in maßgebenden Geschäftskreisen zu einem Begriff geworden ist, denn der Beklagten wird ja nur untersagt, den Namen E. allein oder in Verbindung mit einem Vornamen allein und unter Hervorhebung des Namens E. gegenüber den übrigen Bestandteilen ihrer Firma zu verwenden. Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen befugterweise seit dem Jahre 1931 unter dem Namen E. und hat auch ihr Unternehmen vor dem der Beklagten unter der Bezeichnung Paula E. protokollieren lassen, während das Unternehmen der Beklagten viel später errichtet und unter dem Namen "El." Damen- und Kindermoden Liesl E. verehelichte W., ins Handelsregister eingetragen wurde. Ob daher der Name Liesl E. Verkehrsgeltung hat, ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne rechtliche Bedeutung, da es beim Gebrauch eines verwechslungsfähigen Namens nach § 9 Abs. 1 UWG. im Gegensatz zur besonderen Kennzeichnung im § 9 Abs. 3 UWG. gar nicht darauf ankommt, ob der Name Verkehrsgeltung hat oder nicht, vielmehr bereits die Benützung eines Namens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen dessen sich ein anderer befugterweise bedient herbeizuführen, den Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs. 1 UWG. begrundet (Rechtsprechung 1934, S. 139).Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Paragraph 9, Absatz eins, des UWG. gar nicht voraussetzt, es müsse die Verwendung eines Namens oder Firmennamens einen falschen Schein hervorrufen; Paragraph 9, UWG. verbietet vielmehr ganz allgemein die Verwendung des Namens, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung, deren sich ein anderer befugter Weise bedient, hervorzurufen. Es kommt auch gar nicht darauf an, ob der Vorname Liesl in Verbindung mit dem Namen E. in maßgebenden Geschäftskreisen zu einem Begriff geworden ist, denn der Beklagten wird ja nur untersagt, den Namen E. allein oder in Verbindung mit einem Vornamen allein und unter Hervorhebung des Namens E. gegenüber den übrigen Bestandteilen ihrer Firma zu verwenden. Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen befugterweise seit dem Jahre 1931 unter dem Namen E. und hat auch ihr Unternehmen vor dem der Beklagten unter der Bezeichnung Paula E. protokollieren lassen, während das Unternehmen der Beklagten viel später errichtet und unter dem Namen "El." Damen- und Kindermoden Liesl E. verehelichte W., ins Handelsregister eingetragen wurde. Ob daher der Name Liesl E. Verkehrsgeltung hat, ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne rechtliche Bedeutung, da es beim Gebrauch eines verwechslungsfähigen Namens nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG. im Gegensatz zur besonderen Kennzeichnung im Paragraph 9, Absatz 3, UWG. gar nicht darauf ankommt, ob der Name Verkehrsgeltung hat oder nicht, vielmehr bereits die Benützung eines Namens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen dessen sich ein anderer befugterweise bedient herbeizuführen, den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG. begrundet (Rechtsprechung 1934, S. 139).
Daß aber eine Verwechslungsgefahr bei der Verwendung oder Hervorhebung des Namens E. tatsächlich gegeben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit bereits aus der Tatsache, daß, wie die Untergerichte festgestellt haben, Verwechslungen wiederholt vorgekommen sind. Darauf, ob die Verwechslungsgefahr auf eine Lese- und Denkfaulheit in den Käufer- und Lieferantenkreisen zurückzuführen ist, wie die Revision behauptet, kommt es nicht an; es genügt, daß Verwechslungen vorgekommen sind, wobei noch bemerkt werden muß, daß an die Denkkraft und Unterscheidungs- und Aufnahmsfähigkeit eines vorstädtischen Käuferpublikums keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß bei gleichen Zunamen eine Verwechslungsfähigkeit einfach nicht zu beseitigen ist, so übersieht sie, daß die Beklagte nach öffentlichem Recht und auch nach dem ABGB. kein Recht auf die Führung des Namens E. an sich, sondern nur im Zusammenhang mit der protokollierten Firma hat. Wenn auch in dem Falle, als ohne Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers geändert wird, gemäß § 21 HGB. die bisherige Firma fortgesetzt werden darf, so ist jedenfalls der Gebrauch des Namens E. allein oder in Verbindung mit einem Vornamen und die Hervorhebung des Namens E. gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens im geschäftlichen Verkehr geeignet, Verwechslungen mit dem Firmennamen der Klägerin, dessen sich diese befugterweise bedient, hervorzurufen. Die Führung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr darf zwar nicht schlechthin verboten werden, doch kann dies der Fall sein, wenn es möglich ist, dem Namen einen unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen, was vorliegend der Fall ist. Wird von einem registrierten Firmenwortlaut ein von der Registrierung teilweise abweichender Gebrauch gemacht, der zu Verwechslungen mit einer anderen Firma Anlaß geben kann, so steht der anderen Firma, sogar wenn sie jünger ist als die erstere, ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG. zu. Es ist daher auch die Ansicht der Beklagten verfehlt, daß die Verwendung des Namens Liesl E. allein, wenn diese Bezeichnung noch vor der Wiederverehelichung registriert worden wäre, niemals Gegenstand einer Anfechtung hätte sein können. Denn auch in diesem Falle hätte die Klägerin verlangen können, daß die Beklagte ihrer Bezeichnung einen unterscheidenden Beisatz hinzufügen müsse. Es hat daher auch das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen daß durch die Hervorhebung des Namens E. gegenüber dem Zusatz "wiederverehelichte W." eine Verwechslungsfähigkeit mit dem Firmennamen der Klägerin eintreten kann. Daß Lieferanten und eine Bedienerin die beiden Streitteile verwechselt haben, haben die Untergerichte nicht als Tatbestand des § 9 UWG. angenommen, sondern nur als einen Beweis dafür, daß Verwechslungsfähigkeit vorliegt.Daß aber eine Verwechslungsgefahr bei der Verwendung oder Hervorhebung des Namens E. tatsächlich gegeben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit bereits aus der Tatsache, daß, wie die Untergerichte festgestellt haben, Verwechslungen wiederholt vorgekommen sind. Darauf, ob die Verwechslungsgefahr auf eine Lese- und Denkfaulheit in den Käufer- und Lieferantenkreisen zurückzuführen ist, wie die Revision behauptet, kommt es nicht an; es genügt, daß Verwechslungen vorgekommen sind, wobei noch bemerkt werden muß, daß an die Denkkraft und Unterscheidungs- und Aufnahmsfähigkeit eines vorstädtischen Käuferpublikums keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß bei gleichen Zunamen eine Verwechslungsfähigkeit einfach nicht zu beseitigen ist, so übersieht sie, daß die Beklagte nach öffentlichem Recht und auch nach dem ABGB. kein Recht auf die Führung des Namens E. an sich, sondern nur im Zusammenhang mit der protokollierten Firma hat. Wenn auch in dem Falle, als ohne Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers geändert wird, gemäß Paragraph 21, HGB. die bisherige Firma fortgesetzt werden darf, so ist jedenfalls der Gebrauch des Namens E. allein oder in Verbindung mit einem Vornamen und die Hervorhebung des Namens E. gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens im geschäftlichen Verkehr geeignet, Verwechslungen mit dem Firmennamen der Klägerin, dessen sich diese befugterweise bedient, hervorzurufen. Die Führung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr darf zwar nicht schlechthin verboten werden, doch kann dies der Fall sein, wenn es möglich ist, dem Namen einen unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen, was vorliegend der Fall ist. Wird von einem registrierten Firmenwortlaut ein von der Registrierung teilweise abweichender Gebrauch gemacht, der zu Verwechslungen mit einer anderen Firma Anlaß geben kann, so steht der anderen Firma, sogar wenn sie jünger ist als die erstere, ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG. zu. Es ist daher auch die Ansicht der Beklagten verfehlt, daß die Verwendung des Namens Liesl E. allein, wenn diese Bezeichnung noch vor der Wiederverehelichung registriert worden wäre, niemals Gegenstand einer Anfechtung hätte sein können. Denn auch in diesem Falle hätte die Klägerin verlangen können, daß die Beklagte ihrer Bezeichnung einen unterscheidenden Beisatz hinzufügen müsse. Es hat daher auch das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen daß durch die Hervorhebung des Namens E. gegenüber dem Zusatz "wiederverehelichte W." eine Verwechslungsfähigkeit mit dem Firmennamen der Klägerin eintreten kann. Daß Lieferanten und eine Bedienerin die beiden Streitteile verwechselt haben, haben die Untergerichte nicht als Tatbestand des Paragraph 9, UWG. angenommen, sondern nur als einen Beweis dafür, daß Verwechslungsfähigkeit vorliegt.