Rechtssatz RS0079133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079133
Geschäftszahl
3Ob732/54; 3Ob26/58; 4Ob377/77; 4Ob110/88
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Beim Gebrauch eines verwechslungsfähigen Namens nach § 9 Abs 1 UWG kommt es im Gegensatz zur besonderen Kennzeichnung im § 9 Abs 3 UWG gar nicht darauf an, ob der Name Verkehrsgeltung hat oder nicht, vielmehr begründet bereits die Benützung eines Namens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient herbeizuführen, den Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1 UWG.Beim Gebrauch eines verwechslungsfähigen Namens nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG kommt es im Gegensatz zur besonderen Kennzeichnung im Paragraph 9, Absatz 3, UWG gar nicht darauf an, ob der Name Verkehrsgeltung hat oder nicht, vielmehr begründet bereits die Benützung eines Namens in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient herbeizuführen, den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 732/54
Entscheidungstext OGH 10.11.1954 3 Ob 732/54
Veröff: SZ 27/287 = ÖBl 1955,9
- 3 Ob 26/58
Entscheidungstext OGH 26.02.1958 3 Ob 26/58
- 4 Ob 377/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 377/77
Auch; Beisatz: ÖVP (T1) Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124
- 4 Ob 110/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 110/88
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079133
Dokumentnummer
JJR_19541110_OGH0002_0030OB00732_5400000_003