Rechtssatz RS0078772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078772
Geschäftszahl
4Ob123/93 (4Ob1098/93); 4Ob184/12f
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Ob die Bezeichnung eines Unternehmens als "international" zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, welche Vorstellung der Durchschnittsinteressent damit verbindet und ob das Unternehmen dieser Vorstellung gerecht ist. Diese Frage lässt sich nur im Hinblick auf den konkreten Geschäftszweig beantworten. So kann es auf die Höhe des Umsatzes oder des Kapitals, aber auch auf die Verwendung modernster technischer Hilfsmittel ankommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 123/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 123/93
- 4 Ob 184/12f
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 184/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Irreführung durch eine Pressemitteilung mit überhöhten Umsatzzahlen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078772
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19931102_OGH0002_0040OB00123_9300000_001