Entscheidungsgründe:
Klägerin und Beklagte betreiben in Linz Schlankheitsinstitute; die Beklagte hat darüber hinaus in 18 weiteren österreichischen Orten Betriebsstätten. Die Beklagte wendet in ihren Schlankheitsstudios die "TPM-Methode" an, welche darin besteht, daß unter Anleitung von Angestellten bestimmte Bewegungsabläufe auf einer Liege ("TPM-Liege") ausgeführt werden. Die "TPM-Liege" ist (unter anderem) in Österreich patentiert.
1974 wurde das erste F*****-Studio in St.Gallen eröffnet, 1977 in Österreich. Die Beklagte wurde 1987 als "F***** International Rosa C***** Gesellschaft mbH" mit Sitz in Linz gegründet; ihre Firma wurde 1990 in "F***** International Gesellschaft mbH" geändert. Die Beklagte ist mittelbar oder unmittelbar an der F***** International KG des Johann B*****& Co mit dem Sitz in Bozen, an der F*****institut Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Passau und an der F***** International Inc. mit dem Sitz in Delaware, USA, beteiligt. In den USA und in mehreren europäischen Ländern gibt es insgesamt rund 300 F*****-Studios. Alle Studios verwenden die gleichen TPM-Geräte und arbeiten nach derselben Methode. In einem Institut vorausgezahlte Behandlungen können auch in anderen Instituten in Anspruch genommen werden; die für den Fall der Erfolglosigkeit der Behandlung gegebene Geldrückzahlungsgarantie kann noch bei einem anderen Institut eingelöst werden. In Österreich bieten die F*****-Studios ihre Leistungen zu gleichen Preisen an; international besteht eine gewisse Preisanpassung.
In der Ausgabe der Druckschrift "Linzer Anzeiger - Stadtzeitung" vom Mai 1990 schaltete die Beklagte zu Werbezwecken einen Bericht ein, in welchem es unter anderem hieß:
"F***** arbeitet mit der patentierten TPM-Methode, weil die Nachfrage nach einem guten Schlankheitsinstitut immer größer wird. Es hat schon eine Vielzahl von verschiedenen Methoden gegeben, doch so große Erfolge wie mit der TPM-Methode wurden nie bekannt. Die häufige Öffnung und Schließung verschiedener Schlankheitsinstitute zeigt nur, daß doch mehr dazu gehört, als bloß eine Idee kopieren zu wollen. 20 Jahre F*****-Erfahrung bürgen für Seriosität. Sie erhalten gute Leistung für gutes Geld. Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat F***** sie sicher als erstes Schlankheitsinstitut."
Einschaltungen, in denen auf die "patentierte TPM-Methode" und auf die 20-jährige Erfahrung hingewiesen wurde, erschienen auch in anderen Zeitschriften.
Es ist wiederholt vorgekommen, daß andere Schlankheitsinstitute das Know-how der Beklagten (der F*****-Studios), letztlich erfolglos, zu kopieren versuchten und daß der Geschäftsführerin der Beklagten Schlankheitsintitute zum Kauf oder zur Miete angeboten wurden.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die von ihr angewandte TPM-Methode als patentiert zu bezeichnen;
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Behauptungen, wie in dem Inserat der Beklagten in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift "Linzer Anzeiger - Stadtzeitung" des Inhalts "....Es hat schon eine Vielzahl von verschiedenen Methoden gegeben, doch so große Erfolge wie mit der TPM-Methode wurden nie bekannt. Die häufige Öffnung und Schließung verschiedener anderer Schlankheitsinstitute zeigt nur, daß doch mehr dazu gehört, als bloß eine Idee kopieren zu wollen. 20 Jahre F*****-Erfahrung bürgen für Seriosität. Sie erhalten gute Leistung für gutes Geld. Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat F***** sie sicher als erstes Schlankheitsinstitut";
c) im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "International" als Bestandteil der Firma bzw als Firmenschlagwort.
Die Klägerin begehrt überdies, sie zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen.
Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Streitteilen sei sehr gespannt; das beanstandete Inserat sei daher erkennbar auf die Klägerin bezogen. Es enthalte eine unzulässige Alleinstellungswerbung und erwecke den Eindruck, daß andere Schlankheitsinstitute unseriös und technisch nicht auf dem letzten Stand seien und eine schlechtere Leistung erbrächten. Die Beklagte besitze keine Patentrechte; eine Methode könne nicht patentiert werden. Die Aussagen der Beklagten verstießen gegen §§ 1, 2, 7 UWG. Die Beklagte führe das Wort "international" in ihrem Firmenwortlaut, ohne eine entsprechende Tätigkeit im Ausland oder bedeutende wirtschaftliche Beziehungen außerhalb Österreichs aufweisen zu können.Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Streitteilen sei sehr gespannt; das beanstandete Inserat sei daher erkennbar auf die Klägerin bezogen. Es enthalte eine unzulässige Alleinstellungswerbung und erwecke den Eindruck, daß andere Schlankheitsinstitute unseriös und technisch nicht auf dem letzten Stand seien und eine schlechtere Leistung erbrächten. Die Beklagte besitze keine Patentrechte; eine Methode könne nicht patentiert werden. Die Aussagen der Beklagten verstießen gegen Paragraphen eins, 2, 7, UWG. Die Beklagte führe das Wort "international" in ihrem Firmenwortlaut, ohne eine entsprechende Tätigkeit im Ausland oder bedeutende wirtschaftliche Beziehungen außerhalb Österreichs aufweisen zu können.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Den beteiligten Verkehrskreisen sei bekannt, daß eine Methode nicht patentierbar ist. Die Aussage beziehe sich auf die für die Gymnastikgeräte bestehenden Patente. Auch die übrigen Aussagen seien wahr: Die "TPM-Methode" nehme weltweit eine Spitzenstellung ein; mit dieser Methode werde seit mehr als 20 Jahren international gearbeitet. Die dabei gewonnene Erfahrung nütze die Beklagte für ihre Kunden. Sie lasse in ihren Werbeaussagen keinen Zweifel daran, daß sie ausschließlich nach der "TPM-Methode" arbeitet. In Verbindung damit sei es richtig, daß die Beklagte jeweils unverzüglich über die neuesten auf dem Markt befindlichen Geräte verfügt.
Der Hinweis auf Mitbewerber oder andere Systeme betreffe keine speziellen Konkurrenten. Das gespannte Verhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht allgemein bekannt und daher für die Beurteilung der beanstandeten Werbeaussagen irrelevant. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich habe den Firmenwortlaut positiv beurteilt. Der Firmenbestandteil "International" sei gerechtfertigt, weil die Beklagte als Schlankheitsinstitut ein international verbreitetes Verfahren anwende und über internationale Verbindungen verfüge. In diesem Sinn werde "International" als Bestandteil der Firma der Beklagten verstanden.
Das Erstgericht verbot der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) die von ihr angewandte TPM-Methode als "patentiert" zu bezeichnen;
b) Behauptungen, wie in der Mai-Ausgabe des "Linzer Anzeigers - Stadtzeitung" des Inhalts "20 Jahre F*****-Erfahrung bürgen für Seriosität" und "Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat F***** sie sicher als erstes Schlankheitsinstitut" aufzustellen.
Das Erstgericht ermächtigte die Klägerin, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in den Zeitungen "Linzer Anzeiger - Stadtzeitung" und "Linzer Rundschau, Korrekt" auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen, und wies das Mehrbegehren ab.
Die Aussage der Beklagten, daß sie eine "patentierte Methode" anwende, sei irreführend; den angesprochenen Verkehrskreisen sei nicht bekannt, daß Methoden nicht patentiert werden können. Irreführend sei auch die Behauptung, daß eine 20-jährige F*****-Erfahrung für Seriosität bürge. Sie könne dahin verstanden werden, daß die Beklagte selbst eine langjährige Erfahrung erworben habe. Diese Annahme sei geeignet, den Entschluß zu beeinflussen, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Mit der Werbeaussage "Sollten neue Geräte auf den Markt kommen, hat sie F***** sicher als erstes Schlankheitsinstitut" erwecke die Beklagte den tatsachenwidrigen Anschein, über alle zur Gewichtsabnahme angebotenen Geräte immer als erste zu verfügen. Die übrigen von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten seien nicht wettbewerbswidrig. Das Wort "international" dürfe die Beklagte in ihrem Firmenwortlaut führen, weil sie auch an ausländischen F*****-Unternehmen beteiligt sei und eng mit den anderen F*****-Studios zusammenarbeite.
Ankündigungen wirkten längere Zeit fort; es sei daher nicht anzunehmen, daß die beanstandeten Behauptungen bereits in Vergessenheit geraten seien. Damit sei aber gerechtfertigt, den stattgebenden Urteilsspruch zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in den im Raum Linz in großer Zahl verbreiteten Zeitschriften ausreiche, um die notwendige Aufklärung zu bewirken.
Das Berufungsgericht gab keiner der beiden Berufungen Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es in Punkt 1 b des Urteilsspruches das Wort "Mai-Ausgabe" um die Angabe der Jahreszahl "1990" ergänzte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und daß die Revision zu Punkt 2 b (Verwendung von "International" als Firmenbestandteil) zulässig, im übrigen aber unzulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung ÖBl 1979,155 mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen ein Erzeugungsunternehmen den Firmenbestandteil "international" führen darf. Auch bei einem Dienstleistungsunternehmen rechtfertige die Kapitalbeteiligung an drei ausländischen Unternehmen die Bezeichnung "international" noch nicht. Dennoch liege aber kein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Die Beklagte sei Teil eines international weit verbreiteten Netzes von ca 300 Schlankheitsstudios, die alle die gleichen Liegen verwenden und die Bezeichnung "F*****" führen. Der Konsument nehme nicht an, es mit einem riesigen international tätigen Dienstleistungsunternehmen zu tun zu haben; er erwarte vielmehr, daß es sich bei der Beklagten um eines von zahlreichen gleichartigen Unternehmen handle, welche die gleichen Methoden anwenden.Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung ÖBl 1979,155 mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen ein Erzeugungsunternehmen den Firmenbestandteil "international" führen darf. Auch bei einem Dienstleistungsunternehmen rechtfertige die Kapitalbeteiligung an drei ausländischen Unternehmen die Bezeichnung "international" noch nicht. Dennoch liege aber kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor. Die Beklagte sei Teil eines international weit verbreiteten Netzes von ca 300 Schlankheitsstudios, die alle die gleichen Liegen verwenden und die Bezeichnung "F*****" führen. Der Konsument nehme nicht an, es mit einem riesigen international tätigen Dienstleistungsunternehmen zu tun zu haben; er erwarte vielmehr, daß es sich bei der Beklagten um eines von zahlreichen gleichartigen Unternehmen handle, welche die gleichen Methoden anwenden.
Durchschnittsinteressenten wüßten nicht, daß Methoden nicht "patentierbar" sind. Mit der Bezeichnung ihrer Methode als patentfähig erwecke die Beklagte den Anschein, gerade diese Methode habe die mit der Registrierung von Patenten verbundenen Prüfungen erfolgreich bestanden. Die Behauptung 20-jähriger Erfahrung sei in dem für die Beklagte ungünstigsten Sinn auszulegen; sie sei durch eine Erfahrung von 18 Jahren nicht gedeckt. Das gleiche gelte für die Behauptung, daß die Beklagte immer die neuesten Geräte auf dem Markt haben werde, seien doch diese Behauptungen nicht als marktschreierische Anpreisung erkennbar.
Die Urteilsveröffentlichung sei trotz der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit gerechtfertigt. Zwischen der Veröffentlichung im Mai 1990 und im Schluß der Verhandlung erster Instanz lägen rund 20 Monate. Grund für die lange Prozeßdauer seien vor allem auch Fristverlängerungs- und Vertagungsanträge der Beklagten gewesen. Nach der Rechtsprechung würde selbst eine Frist von zwei Jahren zwischen der Veröffentlichung einer Werbeaussage und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz die Urteilsveröffentlichung nicht unter allen Umständen unzulässig machen.
Gegen die Bestätigung von Punkt 2 b des Ersturteiles richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin; gegen die Bestätigung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung die außerordentliche Revision der Beklagten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde, der Beklagten auch die Verwendung von "International" als Firmenbestandteil zu untersagen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte stellt den Antrag, ihre außerordentliche Revision zuzulassen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteilsveröffentlichungsbegehren abgewiesen werde; in eventu, das Urteil insoweit aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt; die außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.