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Rechtssatz RS0078773×

Rechtssatz RS0078773

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078773

Geschäftszahl

4Ob123/93 (4Ob1098/93)

Entscheidungsdatum

02.11.1993

Rechtssatz

Nennt sich ein Schlankheitsinstitut "international", dann wird der Durchschnittsinteressent diese Bezeichnung in erster Linie auf die verwendete Methode beziehen, ist es doch die Methode, welche die Attraktivität eines Instituts bestimmt, er wird daher davon ausgehen, daß es solche Institute auch in anderen Ländern gibt, die verwendete Methode international erprobt ist und er die Behandlung gegebenenfalls auch in einem Institut in einem anderen Land fortsetzen kann. Ob diese Schlankheitsstudios demselben Eigentümern gehören, ob sie Teil eines internationalen Konzerns sind oder auf andere Art gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, wird dagegen von geringerer Bedeutung sein, kommt es ihm doch weniger auf die Kapitalkraft und die Größe des Umsatzes als darauf an, ob die Methode international erprobt und daher erfolgversprechend ist. - "Figurella".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 123/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 123/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078773

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00123_9300000_002