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Rechtssatz RS0078783×

Rechtssatz RS0078783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078783

Geschäftszahl

4Ob43/91

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Rechtssatz

Der Verkehr ist vielmehr - dem Zweck solcher Lageskizzen entsprechend - darauf eingestellt, daß der eigene Standort des Werbenden deutlich hervorgehoben, also in Relation zur Umgebung und zu allfälligen Bezugspunkten durch Hinweispfeile, farbliche Gestaltung, aber auch durch seine Größe oder all das zusammen, besonders herausgestellt wird. Verzerrende schematische Größendarstellungen der Betriebsräumlichkeiten eines Werbenden in Lageskizzen werden vom Publikum regelmäßig nicht ernst genommen; sie sind vielmehr für sich allein regelmäßig nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum irreführende Vorstellungen über Umfang und Bedeutung des Geschäftsbetriebes des Werbenden auszulösen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 43/91
    Veröff: ecolex 1991,629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078783

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00043_9100000_002