Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb zulässig, weil zur Frage, ob und wie weit bei der Werbung mit Lage- oder Zufahrtsskizzen Verzerrungen des Maßstabes toleriert werden können, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß nach § 39 Abs 1 UWG "bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen" den in § 2 UWG bezeichneten "Behauptungen und Angaben" gleichgestellt sind, wenn sie "die wörtlichen Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind". In diesem Sinne ist es in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß auch in der Abbildung einer großen Fabriksanlage oder von Geschäftsgebäuden eine irreführende Angabe über Umfang und Bedeutung des werbenden Unternehmens liegen kann (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 37; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 921 Rz 404 f zu § 3 dUWG; Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 646 Rz 309; Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 64 Rz 74; ÖBl 1961, 91; ÖBl 1973, 56); dabei war es aber stets nur um graphische oder fotographische Darstellungen bzw Abbildungen der in Betracht kommenden Objekte gegangen. Schon dazu führen aber Baumbach-Hefermehl (aaO) und Helm (aaO) aus, daß in diesem Zusammenhang der eingebürgerten Übertreibung in mäßigen Grenzen - jedenfalls im weiteren Maße als bei Warenanpreisungen - Rechnung zu tragen sei und der Verkehr keineswegs mit einer absolut zutreffenden perspektivischen Darstellung rechne; grobe Verzerrungen, die einen falschen Eindruck hinterlassen, sollten jedoch unzulässig sein.Auszugehen ist davon, daß nach Paragraph 39, Absatz eins, UWG "bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen" den in Paragraph 2, UWG bezeichneten "Behauptungen und Angaben" gleichgestellt sind, wenn sie "die wörtlichen Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind". In diesem Sinne ist es in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß auch in der Abbildung einer großen Fabriksanlage oder von Geschäftsgebäuden eine irreführende Angabe über Umfang und Bedeutung des werbenden Unternehmens liegen kann (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 37; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 921 Rz 404 f zu Paragraph 3, dUWG; Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 646 Rz 309; Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 64 Rz 74; ÖBl 1961, 91; ÖBl 1973, 56); dabei war es aber stets nur um graphische oder fotographische Darstellungen bzw Abbildungen der in Betracht kommenden Objekte gegangen. Schon dazu führen aber Baumbach-Hefermehl (aaO) und Helm (aaO) aus, daß in diesem Zusammenhang der eingebürgerten Übertreibung in mäßigen Grenzen - jedenfalls im weiteren Maße als bei Warenanpreisungen - Rechnung zu tragen sei und der Verkehr keineswegs mit einer absolut zutreffenden perspektivischen Darstellung rechne; grobe Verzerrungen, die einen falschen Eindruck hinterlassen, sollten jedoch unzulässig sein.
Im Anschluß an diese Lehre und Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch von einem Gewerbetreibenden veröffentlichte Lagepläne oder Lageskizzen seines Unternehmens zu den "bildlichen Darstellungen und sonstigen Veranstaltungen" im Sinne des § 39 Abs 1 UWG gehören, so weit sie die in § 2 UWG bezeichneten wörtlichen Angaben ersetzen können. Eine solche Wertung lag bereits - wenn auch unausgesprochen - der Entscheidung des erkennenden Senates vom 9.10.1990, 4 Ob 134/90, zugrunde: Dort war es allerdings darum gegangen, daß der Beklagte in Verbindung mit einer entsprechenden graphischen Darstellung die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Großmarkt über eine in Wahrheit so nicht vorhandene Verbindung zwischen einer neuen Autobahnabfahrt und seinem Standort als "jetzt noch einfacher und leichter" angekündigt hatte. Im vorliegenden Fall zieht aber der Kläger die Wortankündigungen über die Größe und Bedeutung der "Media Märkte" der beiden Beklagten gar nicht in Zweifel. Die ihnen zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen entsprechen auch dieser wirtschaftlichen Bedeutung, hat doch das Gebäude der Erstbeklagten nach den eigenen Angaben des Klägers ein Ausmaß von etwa 80 x 48 m, während der Zweitbeklagten rund ein Drittel des ganzen "HUMA-Zentrums" zur Verfügung steht. Wenn daher die Beklagten in den schematischen Lageskizzen die Grundflächen ihrer Geschäftsräumlichkeiten in Relation zur unmittelbaren Umgebung, insbesondere im Fall Vösendorf zur "Shopping City Süd", nicht maßstabgerecht dargestellt, sondern ihren Markt bzw das Gebäude, in dem sich der Markt befindet, erheblich größer eingezeichnet haben, wird der flüchtige Betrachter daraus noch keineswegs auf eine der Zeichnung entsprechende tatsächliche Größe schließen. Nach ihrem jedem Interessenten einsichtigen Zweck sollen ja solche Lageskizzen das Publikum über den genauen Standort des Unternehmens des Werbenden informieren; dazu dient nicht nur die Darstellung der umliegenden Verkehrswege, sondern auch die Bezeichnung nahegelegener und allgemein bekannter markanter Gebäude oder Einrichtungen. Niemand rechnet aber in einem solchen Fall mit einer völlig maßstabgerechten Darstellung; der Verkehr ist vielmehr - dem Zweck solcher LageskizzenIm Anschluß an diese Lehre und Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch von einem Gewerbetreibenden veröffentlichte Lagepläne oder Lageskizzen seines Unternehmens zu den "bildlichen Darstellungen und sonstigen Veranstaltungen" im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, UWG gehören, so weit sie die in Paragraph 2, UWG bezeichneten wörtlichen Angaben ersetzen können. Eine solche Wertung lag bereits - wenn auch unausgesprochen - der Entscheidung des erkennenden Senates vom 9.10.1990, 4 Ob 134/90, zugrunde: Dort war es allerdings darum gegangen, daß der Beklagte in Verbindung mit einer entsprechenden graphischen Darstellung die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Großmarkt über eine in Wahrheit so nicht vorhandene Verbindung zwischen einer neuen Autobahnabfahrt und seinem Standort als "jetzt noch einfacher und leichter" angekündigt hatte. Im vorliegenden Fall zieht aber der Kläger die Wortankündigungen über die Größe und Bedeutung der "Media Märkte" der beiden Beklagten gar nicht in Zweifel. Die ihnen zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen entsprechen auch dieser wirtschaftlichen Bedeutung, hat doch das Gebäude der Erstbeklagten nach den eigenen Angaben des Klägers ein Ausmaß von etwa 80 x 48 m, während der Zweitbeklagten rund ein Drittel des ganzen "HUMA-Zentrums" zur Verfügung steht. Wenn daher die Beklagten in den schematischen Lageskizzen die Grundflächen ihrer Geschäftsräumlichkeiten in Relation zur unmittelbaren Umgebung, insbesondere im Fall Vösendorf zur "Shopping City Süd", nicht maßstabgerecht dargestellt, sondern ihren Markt bzw das Gebäude, in dem sich der Markt befindet, erheblich größer eingezeichnet haben, wird der flüchtige Betrachter daraus noch keineswegs auf eine der Zeichnung entsprechende tatsächliche Größe schließen. Nach ihrem jedem Interessenten einsichtigen Zweck sollen ja solche Lageskizzen das Publikum über den genauen Standort des Unternehmens des Werbenden informieren; dazu dient nicht nur die Darstellung der umliegenden Verkehrswege, sondern auch die Bezeichnung nahegelegener und allgemein bekannter markanter Gebäude oder Einrichtungen. Niemand rechnet aber in einem solchen Fall mit einer völlig maßstabgerechten Darstellung; der Verkehr ist vielmehr - dem Zweck solcher Lageskizzen
entsprechend - darauf eingestellt, daß der eigene Standort des Werbenden deutlich hervorgehoben, also in Relation zur Umgebung und zu allfälligen Bezugspunkten durch Hinweispfeile, farbliche Gestaltung, aber auch durch seine Größe oder all das zusammen, besonders herausgestellt wird. Verzerrende schematische Größendarstellungen der Betriebsräumlichkeiten eines Werbenden in Lageskizzen werden daher vom Publikum regelmäßig nicht ernst genommen; sie sind vielmehr für sich allein regelmäßig nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum irreführende Vorstellungen über Umfang und Bedeutung des Geschäftsbetriebes des Werbenden auszulösen.
Das trifft entgegen der Meinung der Klägerin und des Rekursgerichtes auch im vorliegenden Fall zu, in welchem die Erstbeklagte die Grundfläche ihres "Media Marktes" in Vösendorf immer noch deutlich kleiner dargestellt hat als jene des nahegelegenen Orientierungspunktes "Shopping City Süd". Die Zweitbeklagte hat aber im Begleittext ihrer Lageskizze von vornherein klargestellt, daß sich ihr Geschäft im "HUMA-Zentrum" befindet; sie hat darüber hinaus auch durch den in die Südostecke des Gebäudes eindringenden Pfeil deutlich gemacht, daß sich ihre Verkaufsflächen (nur) in diesem Gebäudeteil befinden. Daß die Grundfläche des "HUMA-Zentrums" im Rahmen des durch die Umgebungsstraßen gebildeten Quadrates maßstabwidrig zu groß dargestellt ist, kann aber nach den bisherigen Ausführungen für sich allein das Publikum nicht über die Größe und Bedeutung des - an sich wirtschaftlich starken - Unternehmens der Zweitbeklagten täuschen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.