Rechtssatz RS0078798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078798
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Rechtssatz
Nach seinem Wortlaut deckt § 6 a UWG alle Fälle eines Mißverständnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht.Nach seinem Wortlaut deckt Paragraph 6, a UWG alle Fälle eines Mißverständnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge (soweit es nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Gefahr einer Täuschung der Marktpartner besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 330/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078798
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_015