Rechtssatz RS0078823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078823
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Jedem Gewerbetreibenden ist es zwar - von dem Fall eines Sonderrechtsschutzes, insbesondere Patentschutzes abgesehen - grundsätzlich erlaubt, Ersatzteile für fremde Erzeugnisse herzustellen und zu vertreiben, selbst wenn die Ersatzware ein eigenartiges Erzeugnis und keine Dutzendware ist oder ein Ersatzteilbedarf häufig auftritt, hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das Herstellen und Vertreiben von Ersatzteilen kann daher nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn etwa beim Publikum der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen wird (ÖBl 1982,73; ÖBl 1984,15 uva), sondern auch dann, wenn durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. (Hier: Inverkehrsetzen von Ersatzschlüsseln).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 8/91
Veröff: MR 1991,161
- 4 Ob 285/97h
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 285/97h
Auch; nur: Das Herstellen und Vertreiben von Ersatzteilen kann daher nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn etwa beim Publikum der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen wird (ÖBl 1982,73; ÖBl 1984,15 uva), sondern auch dann, wenn durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. (Hier: Inverkehrsetzen von Ersatzschlüsseln). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078823
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00008_9100000_001