Auf Grund der Mitteilung in der Revisionsrekursbeantwortung, die Rechtsform der Klägerin sei von einer GmbH & Co KG in eine GmbH umgewandelt worden, so daß die Bezeichnung der Klägerin in W***** GmbH richtigzustellen sei, hat der Oberste Gerichtshof die Klägerin zur Konkretisierung und zum Nachweis dieser Behauptung aufgefordert. Aus dem daraufhin von der Klägerin vorgelegten Notariatsakt geht indes hervor, daß die Voraussetzungen für die begehrte Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht vorliegen:
Die Klägerin hat den ganzen Betrieb ihres Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtsache unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art III StrukturverbesserungsG in die Aug. W***** GmbH - ihre Komplementärin - eingebracht. Die Übernahme des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mbH bewirkt aber - im Gegensatz etwa zur Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH an eine andere GmbH unter Verzicht auf Liquidation (§ 96 GmbHG) - keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Vermögensübernahme nach § 1409 ABGB (SZ 37/132). Die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte der Überträgerin gehen - wie dies der Notariatsakt ohnedies berücksichtigt - nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (SZ 49/17 ua). § 8 StruktVG regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Auch das StrukturverbesserungsG hat nichts daran geändert, daß Personengesellschaften weder in Kapitalgesellschaften umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden können (ÖBl 1977, 14; Helbich, Umgründungen, Erläuterungen zum Strukturverbesserungsrecht4, 419). Wohl wird in solchen Fällen vielfach von einer "Umwandlung" in eine Kapitalgesellschaft gesprochen; diese liegt aber in Wahrheit nicht vor (SZ 61/182). Ist sohin die Aug. W***** GmbH mangels Gesamtrechtsnachfolge nicht mit der Klägerin identisch, dann kommt die gewünschte Änderung der Parteibezeichnung nicht in Frage; wohl aber war zu berücksichtigen, daß die Firma der Klägerin in Wahrheit "Aug. W***** GmbH & Co KG" lautet (HR A ***** LG Salzburg); in diesem Sinne war ihre Parteibezeichnung zu berichtigen.Die Klägerin hat den ganzen Betrieb ihres Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtsache unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch drei, StrukturverbesserungsG in die Aug. W***** GmbH - ihre Komplementärin - eingebracht. Die Übernahme des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mbH bewirkt aber - im Gegensatz etwa zur Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH an eine andere GmbH unter Verzicht auf Liquidation (Paragraph 96, GmbHG) - keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Vermögensübernahme nach Paragraph 1409, ABGB (SZ 37/132). Die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte der Überträgerin gehen - wie dies der Notariatsakt ohnedies berücksichtigt - nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (SZ 49/17 ua). Paragraph 8, StruktVG regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Auch das StrukturverbesserungsG hat nichts daran geändert, daß Personengesellschaften weder in Kapitalgesellschaften umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden können (ÖBl 1977, 14; Helbich, Umgründungen, Erläuterungen zum Strukturverbesserungsrecht4, 419). Wohl wird in solchen Fällen vielfach von einer "Umwandlung" in eine Kapitalgesellschaft gesprochen; diese liegt aber in Wahrheit nicht vor (SZ 61/182). Ist sohin die Aug. W***** GmbH mangels Gesamtrechtsnachfolge nicht mit der Klägerin identisch, dann kommt die gewünschte Änderung der Parteibezeichnung nicht in Frage; wohl aber war zu berücksichtigen, daß die Firma der Klägerin in Wahrheit "Aug. W***** GmbH & Co KG" lautet (HR A ***** LG Salzburg); in diesem Sinne war ihre Parteibezeichnung zu berichtigen.
Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil die Frage, ob die mangelhafte Nachbildung von Nachschlüsseln für eine Zentralschließanlage gegen die guten Sitten verstößt, - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist aber nicht berechtigt.
Daß die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, kann entgegen der Meinung der Beklagten keinem Zeifel unterliegen. Nach § 14 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Die Geschäftsbetriebe der Streitteile brauchen nicht in der Hauptsache übereinzustimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (SZ 43/195 ua). Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen (zB Erzeuger und Einzelhändler) können Mitbewerber sein (SZ 54/77 ua). Daß sie auch denselben Abnehmerkreis haben, ist nicht erforderlich; vielmehr genügt eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes (ÖBl 1972, 130). Die Beklagte geht selbst davon aus, daß die Klägerin bereit und in der Lage ist, dem Letztverbraucher Nachschlüssel zu ihren Originalen zu liefern. Selbst wenn aber die Klägerin ihre Anlagen und Schlüssel nur über den örtichen Fachhandel vertreiben sollte, stünde sie doch in Konkurrenz zu jedem Unternehmer, der - wie die Beklagte - Schlüssel unmittelbar an die Letztverbraucher veräußert, wird doch auch davon ihr eigener Absatz unmittelbar betroffen.Daß die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, kann entgegen der Meinung der Beklagten keinem Zeifel unterliegen. Nach Paragraph 14, UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Die Geschäftsbetriebe der Streitteile brauchen nicht in der Hauptsache übereinzustimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (SZ 43/195 ua). Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen (zB Erzeuger und Einzelhändler) können Mitbewerber sein (SZ 54/77 ua). Daß sie auch denselben Abnehmerkreis haben, ist nicht erforderlich; vielmehr genügt eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes (ÖBl 1972, 130). Die Beklagte geht selbst davon aus, daß die Klägerin bereit und in der Lage ist, dem Letztverbraucher Nachschlüssel zu ihren Originalen zu liefern. Selbst wenn aber die Klägerin ihre Anlagen und Schlüssel nur über den örtichen Fachhandel vertreiben sollte, stünde sie doch in Konkurrenz zu jedem Unternehmer, der - wie die Beklagte - Schlüssel unmittelbar an die Letztverbraucher veräußert, wird doch auch davon ihr eigener Absatz unmittelbar betroffen.
Ob die Beklagte die Absicht hatte, der Klägerin zu schaden, ist rechtlich ohne Bedeutung. Daß sie bei der Herstellung der Nachschlüssel "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat, liegt auf der Hand, ist doch ihr Verhalten objektiv geeignet, den Absatz ihres eigenen Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Die gleichzeitig erforderliche Wettbewerbsabsicht (SZ 55/111 uva) ist offenkundig; die Beklagte hat andere als wirtschaftliche Motive ihres Handelns auch gar nicht behauptet.
Aus der Entscheidung ÖBl 1986, 147 ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Dort war in einem Patentrechtsstreit ausgesprochen worden, daß ein Auftrag verfügungsberechtigter Inhaber bereits bestehender Schließanlagen, welche die Patentinhaberin geliefert hat, im Bedarfsfall (bei Unbrauchbarwerden und Verlust eines Schlüssels) einen passenden Nachschlüssel herzustellen, bereits in das Recht des Erwerbers eines patentgeschützten Gegenstandes fällt, diesen zu gebrauchen; bei Benützung des als Patenteingriff beanstandeten Schlüsselrohlings in diesem Umfang wäre der Patentschutz des Klägers überhaupt erschöpft. Im vorliegenden Fall geht es aber darum, daß sich die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt fühlt. Ihr Rechtsschutzbedürfnis kann daher nicht in Zweifel gezogen werden.
Soweit die Beklagte die Sittenwidrigkeit der beanstandeten Vorgangsweise in Abrede stellt, kann ihr gleichfalls nicht zugestimmt werden:
Die Schlüssel, welche die Beklagte den von der Klägerin für ihre Schließanlagen hergestellten Schlüsseln nachbildet, haben die wirtschaftliche Bedeutung von Ersatzteilen. Jedem Gewerbetreibenden ist es zwar - von dem hier nicht geltend gemachten Fall eines Sonderrechts-, insbesondere Patentschutzes abgesehen - grundsätzlich erlaubt, Ersatzteile für fremde Erzeugnisse - also Teile, die an die Stelle unbrauchbar gewordener oder abhanden gekommener Teile des Ausgangserzeugnisses (zB einer Maschine, eines Apparates) treten - herzustellen und zu vertreiben, selbst wenn die Ersatzware ein eigenartiges Erzeugnis und keine Dutzendware ist oder ein Ersatzteilbedarf häufig auftritt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 560 Rz 490 zu § 1 dUWG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH; Nordemann, Wettbewerbsrecht5 Rz 390 f), hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das Herstellen und Vertreiben von Ersatzteilen kann daher nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn etwa beim Publikum der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen wird (ÖBl 1982, 73; ÖBl 1984, 15 uva), sondern auch dann, wenn durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. Dem Allgemeininteresse kann es zuwiderlaufen, wenn die Sicherheit für den Benützer der Hauptware gefährdet wird oder eine mißbräuchliche Verwendung, insbesondere eine Rechtsverletzung, sehr wahrscheinlich ist (Baumbach-Hefermehl aaO; MR 1990, 101). Gerade diese Voraussetzung hat hier die Klägerin zutreffend geltend gemacht, bedeutet doch das Inverkehrsetzen von Ersatzschlüsseln, die im Gegensatz zu den Originalschlüsseln der Klägerin nicht nur die Wohnungstüre des Schlüsselinhabers und die Türen zu allgemein zugänglichen Räumen, sondern auch fremde Wohnungstüren aufzusperren geeignet sind, eine schwere Beeinträchtigung der Interessen aller Benützer dieser Anlage, welche nicht mehr sicher sein können, daß nur sie selbst über Schlüssel zu ihrer eigenen Wohnung verfügen. Das Erzeugen von Schlüsseln mit "übergeordnetem Profil", das den Inhabern solcher Schlüssel den Zutritt zu fremden Wohnungen wie zu Gemeinschaftsräumen ermöglicht, raubt allen an dem Zentralschließsystem Beteiligten das Gefühl der Sicherheit und entwertet damit die gesamte Anlage. Das schadet aber zugleich auch dem Ruf der Klägerin und beeinträchtigt damit ihre wirtschaftlichen Interessen. Daß der Klägerin selbst bei manchen Anlagen Fehler unterlaufen sind, kann zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten führen, zumal auf Grund der Festsstellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß alle Anlagen der Klägerin grundsätzlich von Haus aus unerwünschte Quersperrungen zuließen.Die Schlüssel, welche die Beklagte den von der Klägerin für ihre Schließanlagen hergestellten Schlüsseln nachbildet, haben die wirtschaftliche Bedeutung von Ersatzteilen. Jedem Gewerbetreibenden ist es zwar - von dem hier nicht geltend gemachten Fall eines Sonderrechts-, insbesondere Patentschutzes abgesehen - grundsätzlich erlaubt, Ersatzteile für fremde Erzeugnisse - also Teile, die an die Stelle unbrauchbar gewordener oder abhanden gekommener Teile des Ausgangserzeugnisses (zB einer Maschine, eines Apparates) treten - herzustellen und zu vertreiben, selbst wenn die Ersatzware ein eigenartiges Erzeugnis und keine Dutzendware ist oder ein Ersatzteilbedarf häufig auftritt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 560 Rz 490 zu Paragraph eins, dUWG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH; Nordemann, Wettbewerbsrecht5 Rz 390 f), hat doch der Produzent einer Maschine oder eines Apparates für die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzteilen ebensowenig ein Monopol wie für die Wartung seines Produktes. Das Herstellen und Vertreiben von Ersatzteilen kann daher nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn etwa beim Publikum der irrige Eindruck einer gemeinsamen Herkunft des Ersatzteils und der Hauptware hervorgerufen wird (ÖBl 1982, 73; ÖBl 1984, 15 uva), sondern auch dann, wenn durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird. Dem Allgemeininteresse kann es zuwiderlaufen, wenn die Sicherheit für den Benützer der Hauptware gefährdet wird oder eine mißbräuchliche Verwendung, insbesondere eine Rechtsverletzung, sehr wahrscheinlich ist (Baumbach-Hefermehl aaO; MR 1990, 101). Gerade diese Voraussetzung hat hier die Klägerin zutreffend geltend gemacht, bedeutet doch das Inverkehrsetzen von Ersatzschlüsseln, die im Gegensatz zu den Originalschlüsseln der Klägerin nicht nur die Wohnungstüre des Schlüsselinhabers und die Türen zu allgemein zugänglichen Räumen, sondern auch fremde Wohnungstüren aufzusperren geeignet sind, eine schwere Beeinträchtigung der Interessen aller Benützer dieser Anlage, welche nicht mehr sicher sein können, daß nur sie selbst über Schlüssel zu ihrer eigenen Wohnung verfügen. Das Erzeugen von Schlüsseln mit "übergeordnetem Profil", das den Inhabern solcher Schlüssel den Zutritt zu fremden Wohnungen wie zu Gemeinschaftsräumen ermöglicht, raubt allen an dem Zentralschließsystem Beteiligten das Gefühl der Sicherheit und entwertet damit die gesamte Anlage. Das schadet aber zugleich auch dem Ruf der Klägerin und beeinträchtigt damit ihre wirtschaftlichen Interessen. Daß der Klägerin selbst bei manchen Anlagen Fehler unterlaufen sind, kann zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten führen, zumal auf Grund der Festsstellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß alle Anlagen der Klägerin grundsätzlich von Haus aus unerwünschte Quersperrungen zuließen.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung kein Verschulden voraus (ÖBl 1977, 159 uva). Nach § 1 UWG kommt es nur auf die objektive Sittenwidrigkeit der Handlung und nicht auch darauf an, ob sich der Handelnde der Unlauterkeit seines Verhaltens bewußt war (SZ 56/2 mwN). Da die Beklagte nach den Feststellungen auf Grund ihrer Stellung als Fachunternehmen gewußt hat, daß ihre Herstellungsweise zu den beanstandeten Mängeln führen kann, hat sie auch alle erheblichen Tatumstände gekannt, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit ihrer Wettbewerbshandlung begründen. Sie hat daher gegen § 1 UWG verstoßen.Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung kein Verschulden voraus (ÖBl 1977, 159 uva). Nach Paragraph eins, UWG kommt es nur auf die objektive Sittenwidrigkeit der Handlung und nicht auch darauf an, ob sich der Handelnde der Unlauterkeit seines Verhaltens bewußt war (SZ 56/2 mwN). Da die Beklagte nach den Feststellungen auf Grund ihrer Stellung als Fachunternehmen gewußt hat, daß ihre Herstellungsweise zu den beanstandeten Mängeln führen kann, hat sie auch alle erheblichen Tatumstände gekannt, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit ihrer Wettbewerbshandlung begründen. Sie hat daher gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Soweit die Beklagte auch in dritter Instanz daran festhält, daß die Klägerin keinen unwiederbringlichen Schaden geltend gemacht habe, ist ihr mit dem Hinweis auf § 24 UWG zu entgegnen, wonach zur Sicherung der im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen - also eine Gefährdung der Klägerin - nicht vorliegen.Soweit die Beklagte auch in dritter Instanz daran festhält, daß die Klägerin keinen unwiederbringlichen Schaden geltend gemacht habe, ist ihr mit dem Hinweis auf Paragraph 24, UWG zu entgegnen, wonach zur Sicherung der im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen - also eine Gefährdung der Klägerin - nicht vorliegen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist entgegen den Revisionsrekursausführungen auch nicht verjährt, fertigt doch die Beklagte nach den Feststellungen auch weiterhin Nachschlüssel in der beschriebenen unsachgemäßen Weise an. Da die Klägerin zumindest von einem der festgestellten Fälle erst am 4.4.1990 - also nach Einbringung der Klage - Kenntnis erlangte, kann von einem Ablauf der Frist des § 20 UWG keine Rede sein.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist entgegen den Revisionsrekursausführungen auch nicht verjährt, fertigt doch die Beklagte nach den Feststellungen auch weiterhin Nachschlüssel in der beschriebenen unsachgemäßen Weise an. Da die Klägerin zumindest von einem der festgestellten Fälle erst am 4.4.1990 - also nach Einbringung der Klage - Kenntnis erlangte, kann von einem Ablauf der Frist des Paragraph 20, UWG keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.