Rechtssatz RS0078862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078862
Geschäftszahl
4Ob343/63; 4Ob335/73; 4Ob385/76; 4Ob308/80; 4Ob142/90; 4Ob28/97i
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Die Benutzung von verschiedenfärbigem Verpackungspapier ohne charakteristische Farbenzusammenstellung mit Verkehrsgeltung ist nicht schutzfähig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 343/63
Entscheidungstext OGH 17.03.1964 4 Ob 343/63
Veröff: ÖBl 1964,90
- 4 Ob 335/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 335/73
Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60
- 4 Ob 385/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 385/76
Beisatz: Kelly Gelb-Orange-Rot (T1) Veröff: ÖBl 1977,103
- 4 Ob 308/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 308/80
nur: Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. (T2) Beisatz: "Autohaus 7 Brunnen" und "Küchler Diskont". (T3)
- 4 Ob 142/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 142/90
Vgl auch
- 4 Ob 28/97i
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 28/97i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078862
Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0040OB00343_6300000_001