Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
§ 9 UWG verbietet den Mißbrauch eines fremden Unternehmenskennzeichen durch einen zur Verwechslung geeigneten Gebrauch. Nach § 9 Abs 3 UWG stehen der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens ua solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.Paragraph 9, UWG verbietet den Mißbrauch eines fremden Unternehmenskennzeichen durch einen zur Verwechslung geeigneten Gebrauch. Nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG stehen der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens ua solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
Die in § 9 UWG angeführten Kennzeichen sind geschäftliche Individualisierungsmittel. Ihrem Inhaber dienen sie dazu, sein Unternehmen, seine Ware oder Leistung von anderen Unternehmen und deren Angebot abzuheben. Dem Abnehmer werden Signale gesendet, die es ihm ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren und Leistungen zurechtzufinden und ohne nähere Prüfung diejenige zu wählen, mit der er bisher gute Erfahrungen gemacht hat oder (etwa aufgrund der Werbung) zu machen hofft (Kucsko, Österreichisches und europäisches-, Marken-, Muster- und Patentrecht4, 63; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 133). Geschäftliche Kennzeichen können für ihren Inhaber - insbesondere dann, wenn das Publikum mit dem Zeichen günstige Erwartungen verknüpft - einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörpern (Koppensteiner aaO). Unlautere Unternehmer versuchen daher, den guten Ruf solcher Kennzeichen durch Herbeiführen von Verwechslungen zur Förderung des eigenen Betriebes auszunützen. Durch diesen Kennzeichenmißbrauch kann das betroffene Unternehmen unmittelbar durch Absatzminderung und allenfalls auch mittelbar dadurch Schäden erleiden, daß der Gebrauch des Kennzeichens für minderwertige Erzeugnisse das geschäftliche Ansehen des Kennzeicheninhabers untergräbt. Ein solches Vorgehen führt zur Ausbeutung und Behinderung des betroffenen Unternehmens (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 30; Koppensteiner aaO 134). Schon im Bericht des Justizausschusses zur RV des UWG (913 BlgNR 1.GP) wurde ausgeführt:Die in Paragraph 9, UWG angeführten Kennzeichen sind geschäftliche Individualisierungsmittel. Ihrem Inhaber dienen sie dazu, sein Unternehmen, seine Ware oder Leistung von anderen Unternehmen und deren Angebot abzuheben. Dem Abnehmer werden Signale gesendet, die es ihm ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren und Leistungen zurechtzufinden und ohne nähere Prüfung diejenige zu wählen, mit der er bisher gute Erfahrungen gemacht hat oder (etwa aufgrund der Werbung) zu machen hofft (Kucsko, Österreichisches und europäisches-, Marken-, Muster- und Patentrecht4, 63; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 133). Geschäftliche Kennzeichen können für ihren Inhaber - insbesondere dann, wenn das Publikum mit dem Zeichen günstige Erwartungen verknüpft - einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörpern (Koppensteiner aaO). Unlautere Unternehmer versuchen daher, den guten Ruf solcher Kennzeichen durch Herbeiführen von Verwechslungen zur Förderung des eigenen Betriebes auszunützen. Durch diesen Kennzeichenmißbrauch kann das betroffene Unternehmen unmittelbar durch Absatzminderung und allenfalls auch mittelbar dadurch Schäden erleiden, daß der Gebrauch des Kennzeichens für minderwertige Erzeugnisse das geschäftliche Ansehen des Kennzeicheninhabers untergräbt. Ein solches Vorgehen führt zur Ausbeutung und Behinderung des betroffenen Unternehmens (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 30; Koppensteiner aaO 134). Schon im Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage des UWG (913 BlgNR 1.Gesetzgebungsperiode wurde ausgeführt:
"Diese Machenschaften bieten nicht nur die Möglichkeit, ohne Aufwand von Mühe die Erfolge redlichen Schaffens anderer für den eigenen geschäftlichen Vorteil auszubeuten, sie schädigen auch den Unternehmer, gegen den sie sich richten, uzw. nicht bloß dadurch, daß sie ihm Kunden entziehen und so seinen Absatz schmälern, sondern häufig auch dadurch, daß minderwertige Waren oder Leistungen anderer als aus seinem Geschäftsbetrieb herrührend ausgegeben werden und hiedurch sein geschäftliches Ansehen untergraben wird".
Das Rekursgericht vertrat unter Berufung auf SZ 32/99 die Rechtsansicht, daß die Verwendung einer bestimmten Farbe für sich allein nach § 9 UWG niemandem verboten werden könne. Damit hat sich das Rekursgericht in Gegensatz zur nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gesetzt, der schon in ÖBl 1964, 90 - Orangenpapier von seiner in SZ 32/99 = ÖBl 1959, 115 - Milka vertretenen Auffassung abgerückt war. Dort hatte er den Schutz einer bestimmten Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen eines Unternehmens unter der Voraussetzung grundsätzlich anerkannt, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Herkunftshinweis erblicken.Das Rekursgericht vertrat unter Berufung auf SZ 32/99 die Rechtsansicht, daß die Verwendung einer bestimmten Farbe für sich allein nach Paragraph 9, UWG niemandem verboten werden könne. Damit hat sich das Rekursgericht in Gegensatz zur nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gesetzt, der schon in ÖBl 1964, 90 - Orangenpapier von seiner in SZ 32/99 = ÖBl 1959, 115 - Milka vertretenen Auffassung abgerückt war. Dort hatte er den Schutz einer bestimmten Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen eines Unternehmens unter der Voraussetzung grundsätzlich anerkannt, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Herkunftshinweis erblicken.
Gegen die in SZ 32/99 = ÖBl 1959, 115 - Milka vertretene Auffassung machte Friedl (Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 ff [58]) erhebliche Bedenken geltend; er führte aus:
"Sicherlich entscheidet in allen Fällen der Gesamteindruck der strittigen Zeichen über die Frage ihrer verwechselbaren Ähnlichkeit. Das schließt aber doch nicht aus, daß dieser Gesamteindruck im Einzelfall von einem einzigen, ganz besonders hervortretenden Merkmal - hier eben von einem bestimmten Farbton der Verpackung - beherrscht wird. Warum aber ein solches dominierendes Merkmal dann, wenn es tatsächlich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, nicht schutzfähig sein sollte, ist nicht einzusehen. Sicherlich könnte sich ein Ausschließlichkeitsrecht des Unternehmers gerade bei einer Farbe schon mit Rücksicht auf das berechtigte Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs keineswegs auf die Farbe schlechthin in allen ihren Tönungen und zur Bezeichnung aller möglichen Erzeugnisse erstrecken, sondern immer nur die Verwendung eines ganz bestimmten Farbtons in Verbindung mit denjenigen Waren, für die sich dieser Farbton im Verkehr eingebürgert hat, betreffen. Aus den gleichen Gründen wäre in einem solchen Fall wohl auch eine das normale Maß übersteigende, an die "Verkehrsdurchsetzung" im Sinne des § 3 (2) MSchG heranreichende Verkehrsgeltung zu fordern. Auch diese Voraussetzungen waren aber im konkreten Fall gegeben, so daß ein an den Beklagten gerichtetes Verbot der Verwendung gerade des für die "Milka"-Erzeugnisse der Klägerin charakteristischen blau-violetten Farbtones als dominierender Farbe auf den Packungen seiner Milchschokolade m.E. durchaus gerechtfertigt und durch das Gesetz gedeckt gewesen wäre.""Sicherlich entscheidet in allen Fällen der Gesamteindruck der strittigen Zeichen über die Frage ihrer verwechselbaren Ähnlichkeit. Das schließt aber doch nicht aus, daß dieser Gesamteindruck im Einzelfall von einem einzigen, ganz besonders hervortretenden Merkmal - hier eben von einem bestimmten Farbton der Verpackung - beherrscht wird. Warum aber ein solches dominierendes Merkmal dann, wenn es tatsächlich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, nicht schutzfähig sein sollte, ist nicht einzusehen. Sicherlich könnte sich ein Ausschließlichkeitsrecht des Unternehmers gerade bei einer Farbe schon mit Rücksicht auf das berechtigte Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs keineswegs auf die Farbe schlechthin in allen ihren Tönungen und zur Bezeichnung aller möglichen Erzeugnisse erstrecken, sondern immer nur die Verwendung eines ganz bestimmten Farbtons in Verbindung mit denjenigen Waren, für die sich dieser Farbton im Verkehr eingebürgert hat, betreffen. Aus den gleichen Gründen wäre in einem solchen Fall wohl auch eine das normale Maß übersteigende, an die "Verkehrsdurchsetzung" im Sinne des Paragraph 3, (2) MSchG heranreichende Verkehrsgeltung zu fordern. Auch diese Voraussetzungen waren aber im konkreten Fall gegeben, so daß ein an den Beklagten gerichtetes Verbot der Verwendung gerade des für die "Milka"-Erzeugnisse der Klägerin charakteristischen blau-violetten Farbtones als dominierender Farbe auf den Packungen seiner Milchschokolade m.E. durchaus gerechtfertigt und durch das Gesetz gedeckt gewesen wäre."
In der Folge bejahte der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1969, 137 - Aral(Blau-Weiss) den Schutz der Farbenkombination blau-weiß für "ARAL"-Zapfsäulen. In ÖBl 1974, 35 - ARAL II begründete er diese Ansicht ausführlicher. Danach könne eine Farbe oder Farbkombination als Ausstattung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG freilich nicht in abstracto, sondern nur in der konkreten Erscheinungsform geschützt werden, in der sie für eine Ware verwendet wird um diese von gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden. Nur die - durch die Konturen, die grafische Anordnung, den Farbton, die Farbfläche oder die Farbaufteilung individualisierte - Einheit von Farbe und Form sei schutzfähig. Voraussetzung dafür sei allerdings, daß sich diese Farbe oder Farbkombination innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb durchgesetzt hat; bei der Feststellung der Verkehrsgeltung, die der selbständige Ausstattungsschutz an einer Farbe oder Farbkombination erfordert, sei mit Rücksicht darauf, daß Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, ein strenger Maßstab anzulegen. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten (ÖBl 1977, 103 - Kelly-Chips; ÖBl 1982, 101 - Bosch-Kundendienst; ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais). Daß - wie in ÖBl 1974, 35 - Aral II und ÖBl 1977, 103-Kelly Chips ausgesprochen wurde - nur die durch die Konturen, die grafische Anordnung, den Farbton, die Farbfläche oder die Farbaufteilung individualisierte Einheit von Farbe und Form schutzfähig ist, bedeutet, daß die Farbe nur in ihrer Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschützt ist (ÖBl 1994, 222- Zeitrelais). Dem trägt der Sicherungsantrag Rechnung, indem er den Schutz nur für juristische Fachbücher verlangt.In der Folge bejahte der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1969, 137 - Aral(Blau-Weiss) den Schutz der Farbenkombination blau-weiß für "ARAL"-Zapfsäulen. In ÖBl 1974, 35 - ARAL römisch zwei begründete er diese Ansicht ausführlicher. Danach könne eine Farbe oder Farbkombination als Ausstattung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG freilich nicht in abstracto, sondern nur in der konkreten Erscheinungsform geschützt werden, in der sie für eine Ware verwendet wird um diese von gleichartigen Waren anderer zu unterscheiden. Nur die - durch die Konturen, die grafische Anordnung, den Farbton, die Farbfläche oder die Farbaufteilung individualisierte - Einheit von Farbe und Form sei schutzfähig. Voraussetzung dafür sei allerdings, daß sich diese Farbe oder Farbkombination innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb durchgesetzt hat; bei der Feststellung der Verkehrsgeltung, die der selbständige Ausstattungsschutz an einer Farbe oder Farbkombination erfordert, sei mit Rücksicht darauf, daß Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören, ein strenger Maßstab anzulegen. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten (ÖBl 1977, 103 - Kelly-Chips; ÖBl 1982, 101 - Bosch-Kundendienst; ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais). Daß - wie in ÖBl 1974, 35 - Aral römisch zwei und ÖBl 1977, 103-Kelly Chips ausgesprochen wurde - nur die durch die Konturen, die grafische Anordnung, den Farbton, die Farbfläche oder die Farbaufteilung individualisierte Einheit von Farbe und Form schutzfähig ist, bedeutet, daß die Farbe nur in ihrer Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschützt ist (ÖBl 1994, 222- Zeitrelais). Dem trägt der Sicherungsantrag Rechnung, indem er den Schutz nur für juristische Fachbücher verlangt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ordnen mehr als 90 % der angesprochenen Verkehrskreise den roten Farbton laut Muster Beilage ./A der Klägerin zu.
Ab welchem Grad der Zuordnung Verkehrsgeltung anzunehmen ist, läßt sich nicht allgemein beantworten; das hängt vielmehr davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis besteht. Je höher das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft ist, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen (Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, ÖBl 1983, 1 ff [2]; Koppensteiner aaO 149 f, insbesondere 159; MR 1992, 257 - Pickfein mwN; ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais).
Auch bei Bedachtnahme auf das Freihaltebedürfnis für die Farbe rot im allgemeinen, aber auch den von der Klägerin verwendeten Farbton im besonderen, ist bei dem hier festgestellten Zuordnungsgrad von mehr als 90 % die erforderliche Verkehrsdurchsetzung anzunehmen (vgl ÖBl 1974, 35 - ARAL II, wo nach den dort zugrunde gelegten Feststellungen 85 % aller PKW-Besitzer in Österreich der blau-weißen Tankstelle die Benzinmarke ARAL und 7 % die Lizenznehmerin der damals klagenden ARAL-AG, "Martha" zuordneten). Detaillierte Feststellungen im Sinne des Klagevorbringens und der diesem zugrunde liegenden demoskopischen Gutachten sind daher entbehrlich.Auch bei Bedachtnahme auf das Freihaltebedürfnis für die Farbe rot im allgemeinen, aber auch den von der Klägerin verwendeten Farbton im besonderen, ist bei dem hier festgestellten Zuordnungsgrad von mehr als 90 % die erforderliche Verkehrsdurchsetzung anzunehmen vergleiche ÖBl 1974, 35 - ARAL römisch zwei, wo nach den dort zugrunde gelegten Feststellungen 85 % aller PKW-Besitzer in Österreich der blau-weißen Tankstelle die Benzinmarke ARAL und 7 % die Lizenznehmerin der damals klagenden ARAL-AG, "Martha" zuordneten). Detaillierte Feststellungen im Sinne des Klagevorbringens und der diesem zugrunde liegenden demoskopischen Gutachten sind daher entbehrlich.
Hat aber die Klägerin mit dem roten Farbton laut Muster Beilage ./A für juristische Fachwerke die Verkehrsgeltung im erforderlichen Ausmaß erlangt, dann hat sie Anspruch auf Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG. Aus der festgestellten Verkehrsgeltung ist zu folgern, daß die angesprochenen Verkehrskreise (österreichische) juristische Fachwerke, die einen solchen roten Einband haben, der Klägerin zuordnen. Ist nämlich ein bestimmter Farbton - wie hier - ein dominierendes Merkmal, dann schlägt es auch gegenüber allfälligen Abweichungen in der übrigen Gestaltung der Waren durch. Für den - für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden (ÖBl 1993, 156 - Loctite mwN) - Gesamteindruck, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise empfängt, ist dann eben der infolge Verkehrsdurchsetzung kennzeichnungskräftige Farbton prägend. Andere Merkmale - so etwa die Beschriftung auf der Frontseite eines Buches - fallen weniger ins Gewicht, zumal - wie die Klägerin zutreffend ausführt - der Gestaltung des Buchrückens die größte Bedeutung zukommt, weil dieser vielfach bei der Aufstellung in Buchhandlungen und Bibliotheken zunächst allein zu sehen ist. Gerade die Buchrücken der von der Klägerin verlegten großen Ausgabe der EO und der beanstandeten Ausgabe der Beklagten stimmen aber nicht nur im roten Farbton, sondern auch in der in weiß gehaltenen Aufschrift "EO" überein.Hat aber die Klägerin mit dem roten Farbton laut Muster Beilage ./A für juristische Fachwerke die Verkehrsgeltung im erforderlichen Ausmaß erlangt, dann hat sie Anspruch auf Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG. Aus der festgestellten Verkehrsgeltung ist zu folgern, daß die angesprochenen Verkehrskreise (österreichische) juristische Fachwerke, die einen solchen roten Einband haben, der Klägerin zuordnen. Ist nämlich ein bestimmter Farbton - wie hier - ein dominierendes Merkmal, dann schlägt es auch gegenüber allfälligen Abweichungen in der übrigen Gestaltung der Waren durch. Für den - für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden (ÖBl 1993, 156 - Loctite mwN) - Gesamteindruck, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise empfängt, ist dann eben der infolge Verkehrsdurchsetzung kennzeichnungskräftige Farbton prägend. Andere Merkmale - so etwa die Beschriftung auf der Frontseite eines Buches - fallen weniger ins Gewicht, zumal - wie die Klägerin zutreffend ausführt - der Gestaltung des Buchrückens die größte Bedeutung zukommt, weil dieser vielfach bei der Aufstellung in Buchhandlungen und Bibliotheken zunächst allein zu sehen ist. Gerade die Buchrücken der von der Klägerin verlegten großen Ausgabe der EO und der beanstandeten Ausgabe der Beklagten stimmen aber nicht nur im roten Farbton, sondern auch in der in weiß gehaltenen Aufschrift "EO" überein.
Aus diesem Grund ist schon die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, die Gefahr also, daß das angesprochene Publikum die von Erich F***** herausgegebene EO unmittelbar der Klägerin zuordnet (Fitz/Gamerith aaO 39), zu bejahen. Bemerkt aber ein - aufmerksamer - Betrachter des Buchrückens dieser Ausgabe den in schwarzen Buchstaben aufgedruckten Hinweis auf den beklagten Verlag, dann schließt das im Hinblick auf den der Klägerin zugeordneten roten Farbton nicht die Gefahr von Verwechslungen aller Art aus. In diesem Fall wird ein nicht unbeträchtlicher Teil - wie die Klägerin mit Recht ausführt - besondere wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Streitteilen annehmen; es besteht somit zumindest die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva).
Für die Beklagte ist weder daraus etwas zu gewinnen, daß die Klägerin auch Bücher in anderen Farben herausgebracht hat, noch daraus, daß andere, etwa in der Bundesrepublik Deutschland ansässige, Verlage für ihre (auch juristischen) Fachbücher das gleiche Rot wie die Klägerin verwenden, kann doch das alles nichts an dem Ausstattungsschutz der Klägerin ändern. Ob im gleichen Rot gehaltene juristische Fachbücher anderer Verlage deshalb nicht verwechselt werden können, weil sie nicht österreichisches Recht zum Gegenstand haben, oder aber die Klägerin auch gegen diese Verleger gemäß § 9 Abs 3 UWG vorgehen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden.Für die Beklagte ist weder daraus etwas zu gewinnen, daß die Klägerin auch Bücher in anderen Farben herausgebracht hat, noch daraus, daß andere, etwa in der Bundesrepublik Deutschland ansässige, Verlage für ihre (auch juristischen) Fachbücher das gleiche Rot wie die Klägerin verwenden, kann doch das alles nichts an dem Ausstattungsschutz der Klägerin ändern. Ob im gleichen Rot gehaltene juristische Fachbücher anderer Verlage deshalb nicht verwechselt werden können, weil sie nicht österreichisches Recht zum Gegenstand haben, oder aber die Klägerin auch gegen diese Verleger gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG vorgehen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Selbst wenn die als Käufer in Betracht kommenden Personen - wie das Rekursgericht meint - juristische Werke nicht nach dem Verlag, sondern (nur) nach Inhalt und Autor aussuchen sollten, kann das noch nicht zur Verneinung jedes Kennzeichenschutzes eines Verlages für seine juristischen Fachbücher führen. Hier kommt es - anders als in den Fällen des § 2 UWG - nicht in erster Linie darauf an, ob zwischen dem Umstand, daß die durch die Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, ein Zusammenhang besteht (MR 1992, 78 - Kfz-Inserate mwN). Wie oben dargelegt wurde, dient § 9 UWG nicht nur dazu, den Kennzeicheninhaber vor einer Absatzschmälerung zu schützen, sondern auch zu dem Zweck, zu verhindern, daß minderwertige Waren oder Leistungen anderer als aus seinem Geschäftsbetrieb herrührend angesehen werden und hiedurch sein geschäftliches Ansehen untergraben wird. Ob eine solche Befürchtung des Kennzeicheninhabers im Einzelfall gerechtfertigt ist, ist nicht entscheidend.Selbst wenn die als Käufer in Betracht kommenden Personen - wie das Rekursgericht meint - juristische Werke nicht nach dem Verlag, sondern (nur) nach Inhalt und Autor aussuchen sollten, kann das noch nicht zur Verneinung jedes Kennzeichenschutzes eines Verlages für seine juristischen Fachbücher führen. Hier kommt es - anders als in den Fällen des Paragraph 2, UWG - nicht in erster Linie darauf an, ob zwischen dem Umstand, daß die durch die Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, ein Zusammenhang besteht (MR 1992, 78 - Kfz-Inserate mwN). Wie oben dargelegt wurde, dient Paragraph 9, UWG nicht nur dazu, den Kennzeicheninhaber vor einer Absatzschmälerung zu schützen, sondern auch zu dem Zweck, zu verhindern, daß minderwertige Waren oder Leistungen anderer als aus seinem Geschäftsbetrieb herrührend angesehen werden und hiedurch sein geschäftliches Ansehen untergraben wird. Ob eine solche Befürchtung des Kennzeicheninhabers im Einzelfall gerechtfertigt ist, ist nicht entscheidend.
Da die Beklagte bei der Gestaltung ihrer Ausgabe der EO eine Geschäftsausstattung der Klägerin - nämlich einen bestimmten roten Farbton - verwendet und dadurch die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin herbeigeführt hat, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Das Sicherungsbegehren ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht zu weit gefaßt.
Da die Beklagte ihren Sitz in Österreich hat, ist ein gegen sie ausgesprochenes Verbot, für juristische Werke die rote Farbe der Klägerin zu gebrauchen, keine nach Art 30 EGV verbotene "Maßnahme gleicher Wirkung" wie eine Einfuhrbeschränkung. Eine gemeinschaftsrechtliche Frage stellt sich daher nicht.Da die Beklagte ihren Sitz in Österreich hat, ist ein gegen sie ausgesprochenes Verbot, für juristische Werke die rote Farbe der Klägerin zu gebrauchen, keine nach Artikel 30, EGV verbotene "Maßnahme gleicher Wirkung" wie eine Einfuhrbeschränkung. Eine gemeinschaftsrechtliche Frage stellt sich daher nicht.
Daß aber die hier vertretene Auslegung des § 9 UWG in Widerspruch zur Irreführungsrichtlinie vom 10.9.1984, 84/450/EWG, ABl L 250 vom 19.9.184, 17 - die auch die Aufmachung (der Waren) betrifft (Art 2 Z 2) - stünde, trifft nicht zu. Ganz abgesehen von der Frage, ob nicht Art 7 dieser Richtlinie - wonach die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen - nicht ohnehin dahin zu verstehen ist, daß sich aus der Irreführungsrichtlinie kein Zwang zu einer Senkung des Schutzniveaus nach § 2 (und § 9) UWG ergibt (so ausführlich Artmann, Europarechtliche Vorgaben für § 2 UWG, ÖBl 1997, 10 ff [14]), käme man auch dann, wenn man - wie der EuGH (WBl 1995, 370 - Mars; Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG, WBl 1995, 473 [486]; OGH MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo) - vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgehen wollte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch ein solcher Verbraucher kann, wenn er die Aufmachung der von der Beklagten verlegten EO sieht, ohne weiteres den Eindruck gewinnen, es handle sich dabei um ein Werk aus dem Verlag der Klägerin.Daß aber die hier vertretene Auslegung des Paragraph 9, UWG in Widerspruch zur Irreführungsrichtlinie vom 10.9.1984, 84/450/EWG, Amtsblatt L 250 vom 19.9.184, 17 - die auch die Aufmachung (der Waren) betrifft (Artikel 2, Ziffer 2,) - stünde, trifft nicht zu. Ganz abgesehen von der Frage, ob nicht Artikel 7, dieser Richtlinie - wonach die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen - nicht ohnehin dahin zu verstehen ist, daß sich aus der Irreführungsrichtlinie kein Zwang zu einer Senkung des Schutzniveaus nach Paragraph 2, (und Paragraph 9,) UWG ergibt (so ausführlich Artmann, Europarechtliche Vorgaben für Paragraph 2, UWG, ÖBl 1997, 10 ff [14]), käme man auch dann, wenn man - wie der EuGH (WBl 1995, 370 - Mars; Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG, WBl 1995, 473 [486]; OGH MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo) - vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgehen wollte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch ein solcher Verbraucher kann, wenn er die Aufmachung der von der Beklagten verlegten EO sieht, ohne weiteres den Eindruck gewinnen, es handle sich dabei um ein Werk aus dem Verlag der Klägerin.
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben wird. Da die Klägerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt hat, besteht keine Grundlage für die Anordnung einer Sicherheit nach § 390 Abs 1 EO. Es besteht aber auch kein Anlaß, eine Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO aufzuerlegen; die Beklagte kommt auf diesen Antrag in der Revisionsrekursbeantwortung im übrigen auch nicht mehr zurück.In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben wird. Da die Klägerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt hat, besteht keine Grundlage für die Anordnung einer Sicherheit nach Paragraph 390, Absatz eins, EO. Es besteht aber auch kein Anlaß, eine Sicherheit nach Paragraph 390, Absatz 2, EO aufzuerlegen; die Beklagte kommt auf diesen Antrag in der Revisionsrekursbeantwortung im übrigen auch nicht mehr zurück.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.