Rechtssatz RS0078876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078876
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, können wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden, wenn sowohl der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG als auch jener des § 30 Abs 2 Z 7 MRG unter Beweis gestellt wird.Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, können wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden, wenn sowohl der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als auch jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG unter Beweis gestellt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 628/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 628/95
- 1 Ob 105/97s
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 105/97s
Vgl; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078876
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00628_9500000_001