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Rechtssatz RS0078876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078876

Geschäftszahl

7Ob628/95; 1Ob105/97s

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Rechtssatz

Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, können wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden, wenn sowohl der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als auch jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG unter Beweis gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 628/95
  • 1 Ob 105/97s
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 105/97s
    Vgl; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078876

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00628_9500000_001