In der Rechtsprechung wurde bisher nur der Nichtgebrauch bei anderen Formen gemischter Nutzung behandelt. Wurden Räume nach der Parteienabsicht entweder ausschließlich (MietSlg 39.459, 40.466, 41.353) oder überwiegend (MietSlg 38.469) für geschäftliche Tätigkeiten vermietet, später aber vom Mieter nur mehr (oder nahezu ausschließlich) zu Wohnzwecken verwendet, stellt diese Änderung der Benützungsart den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG her. Mit § 30 Abs 2 Z 7 MRG wollte der Gesetzgeber - abweichend vom früheren Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 14 MG, welcher nur gegeben war, wenn der vermietete Geschäftsraum nicht zur "Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Bestätigung" verwendet wurde, wobei nach der Rechtsprechung Intensität der restlichen Benützung, Zweck- und Widmungsmäßigkeit der geschäftlichen Tätigkeit, Person des Benützers, Form und Vertragskonformität der Benützung nicht ausschlaggebend waren (MietSlg 23.442, 31.440 f, 32.405 f, 34.479 ua) - einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zu regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit gemietet wurden, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegenwirken MietSlg 39.459 mwN). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist schon verwirklicht, wenn es an einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form und Intensität fehlt (MietSlg 45.423 mwN). Andererseits wird bei Verwendung einer nur zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung zur ausschließlichen geschäftlichen Betätigung der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwirklicht (MietSlg 41.349; 8 Ob 519/90).In der Rechtsprechung wurde bisher nur der Nichtgebrauch bei anderen Formen gemischter Nutzung behandelt. Wurden Räume nach der Parteienabsicht entweder ausschließlich (MietSlg 39.459, 40.466, 41.353) oder überwiegend (MietSlg 38.469) für geschäftliche Tätigkeiten vermietet, später aber vom Mieter nur mehr (oder nahezu ausschließlich) zu Wohnzwecken verwendet, stellt diese Änderung der Benützungsart den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG her. Mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG wollte der Gesetzgeber - abweichend vom früheren Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG, welcher nur gegeben war, wenn der vermietete Geschäftsraum nicht zur "Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Bestätigung" verwendet wurde, wobei nach der Rechtsprechung Intensität der restlichen Benützung, Zweck- und Widmungsmäßigkeit der geschäftlichen Tätigkeit, Person des Benützers, Form und Vertragskonformität der Benützung nicht ausschlaggebend waren (MietSlg 23.442, 31.440 f, 32.405 f, 34.479 ua) - einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zu regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit gemietet wurden, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegenwirken MietSlg 39.459 mwN). Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist schon verwirklicht, wenn es an einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form und Intensität fehlt (MietSlg 45.423 mwN). Andererseits wird bei Verwendung einer nur zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung zur ausschließlichen geschäftlichen Betätigung der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG verwirklicht (MietSlg 41.349; 8 Ob 519/90).
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kommt es bei der Beurteilung des Nichtgebrauchs bzw des nicht widmungsmäßigen Gebrauchs eines Bestandobjektes darauf an, zu welchem überwiegenden Zweck der Bestandgegenstand vermietet wurde. Ob der Wohn- oder der Geschäftszweck überwiegt, richtet sich in erster Linie nach der Parteienabsicht. Mangels einer solchen Absicht ergibt die Wertung in § 16 Abs 1 MRG wichtige Anhaltspunkte für diese Abwägung. Nach dieser Gesetzesstelle darf, wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Diese für die Frage der Zinsbildung geltende Bestimmung ist auch für die Beurteilung anzuwenden, ob die Räumlichkeiten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 7 MRG für eine geschäftliche Betätigung vermietet wurden (MietSlg 38.469). Ein Überwiegen des Geschäftszwecks wird etwa angenommen, wenn neben Geschäftsräumlichkeiten in geringerem Ausmaß Wohnräume zur leichteren Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet werden.Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kommt es bei der Beurteilung des Nichtgebrauchs bzw des nicht widmungsmäßigen Gebrauchs eines Bestandobjektes darauf an, zu welchem überwiegenden Zweck der Bestandgegenstand vermietet wurde. Ob der Wohn- oder der Geschäftszweck überwiegt, richtet sich in erster Linie nach der Parteienabsicht. Mangels einer solchen Absicht ergibt die Wertung in Paragraph 16, Absatz eins, MRG wichtige Anhaltspunkte für diese Abwägung. Nach dieser Gesetzesstelle darf, wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Diese für die Frage der Zinsbildung geltende Bestimmung ist auch für die Beurteilung anzuwenden, ob die Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG für eine geschäftliche Betätigung vermietet wurden (MietSlg 38.469). Ein Überwiegen des Geschäftszwecks wird etwa angenommen, wenn neben Geschäftsräumlichkeiten in geringerem Ausmaß Wohnräume zur leichteren Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet werden.
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beurteilen, ob bei der Vermietung einer Wohnung zu Wohn- und zu Ordinationszwecken der Wohnzweck oder der Geschäftszweck überwiegt. Die Klägerin trug dazu vor, dem Beklagten das Bestandobjekt neben der Verwendung als Wohnung zur Mitverwendung als Zahnarztordination, soweit für eine derartige Nutzung behördliche Bestimmungen nicht dagegenstehen, vermietet zu haben. Ein wesentliches Überwiegen des Wohnzwecks ist damit noch nicht behauptet worden. Ein solches Überwiegen kann bei Vermietung einer Wohnung zu Wohn- und zu Ordinationszwecken auch nicht aus der Anzahl der für das Wohnen und der für den Betrieb der Ordination vorhandenen Räume abgeleitet werden. Wird eine Wohnung vermietet, um dem Mieter darin neben dem Wohnen auch das Betreiben einer Ordination zu ermöglichen, also zur Deckung des Lebensbedarfs einen arbeitsintensiven freien Beruf auszuüben, dann kann nicht von einem Überwiegen des Wohnzwecks gesprochen werden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in MietSlg 30.442 und 39.450 die Ansicht vertreten, daß Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden könnten, wenn sowohl der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG als auch jener des § 30 Abs 2 Z 7 MRG unter Beweis gestellt wird; nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber bloß eine ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit könne der Kündigung zum Erfolg verhelfen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Überwiegt (vereinbarungsgemäß) der Wohnzweck nicht, dann kann in der ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung nur mehr zu Ordinationszwecken - ebenso wie im umgekehrten Fall - noch keine vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstandes erblickt werden. Das Nichtausüben des geschäftlichen Zwecks kann unter den gegebenen Voraussetzungen nicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG, daß Nichtausüben des Wohnzwecks aber auch nicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG herstellen. Es wäre unbillig, einem solchen Mieter, der nicht mehr neben der Ordination auch wohnen will, die Ordination zu nehmen, oder umgekehrt einem solchen Mieter, der - etwa infolge Pensionierung - nicht mehr ordinieren will, die Wohnung zu nehmen.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in MietSlg 30.442 und 39.450 die Ansicht vertreten, daß Bestandräumlichkeiten, welche nach dem Willen der Parteien sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden können, ohne daß eine der beiden Verwendungsbestimmungen gegenüber der anderen gänzlich in den Hintergrund tritt, wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Mietobjekts nur dann mit Erfolg aufgekündigt werden könnten, wenn sowohl der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als auch jener des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG unter Beweis gestellt wird; nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber bloß eine ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit könne der Kündigung zum Erfolg verhelfen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Überwiegt (vereinbarungsgemäß) der Wohnzweck nicht, dann kann in der ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung nur mehr zu Ordinationszwecken - ebenso wie im umgekehrten Fall - noch keine vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstandes erblickt werden. Das Nichtausüben des geschäftlichen Zwecks kann unter den gegebenen Voraussetzungen nicht den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, daß Nichtausüben des Wohnzwecks aber auch nicht den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG herstellen. Es wäre unbillig, einem solchen Mieter, der nicht mehr neben der Ordination auch wohnen will, die Ordination zu nehmen, oder umgekehrt einem solchen Mieter, der - etwa infolge Pensionierung - nicht mehr ordinieren will, die Wohnung zu nehmen.
Daß der Beklagte die Wohnung jetzt nahezu ausschließlich nur mehr zu Ordinationszwecken benützt, verwirklicht demnach nicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Aber auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist nicht gegeben, weil die Wohnung zu dem bedungenen Geschäftszweck verwendet wird.Daß der Beklagte die Wohnung jetzt nahezu ausschließlich nur mehr zu Ordinationszwecken benützt, verwirklicht demnach nicht den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. Aber auch der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist nicht gegeben, weil die Wohnung zu dem bedungenen Geschäftszweck verwendet wird.
Die bloße Verschiebung der Benützung zugunsten einer mehrerer bedungener Benützungsarten kann aber auch nicht als erheblich nachteiliger Gebrauch beurteilt werden, sofern damit nicht eine Schädigung der Substanz des Mietobjektes verbunden ist. Die von der Ordination des Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen halten sich nach den Feststellungen im Rahmen des Üblichen, so daß auch sie nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden können (MietSlg 36.394; 38/4). Ebensowenig kann es dem freiberuflich tätigen Arzt verwehrt werden, das Bestandobjekt im Rahmen üblicher Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste zu benützen. Aber auch die damit verbundenen Beeinträchtigungen überschreiten hier nicht das übliche Ausmaß.
Soweit sich die Revision auch darauf beruft, daß die Wohnung in einer Schutzzone liege, in der das ausschließliche Benützen von Wohnungen zu Geschäftszwecken verwaltungsrechtlich verboten sei, macht sie im Rechtsmittelverfahren eine unzulässige Neuerung geltend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.